Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil aufgehoben – fahrlässige Tötung und Fahren ohne Führerschein zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 994/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, in dem der Angeklagte wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt, aber von fahrlässiger Tötung freigesprochen wurde. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da entscheidende Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit des Fußgängers und zum Unfallhergang fehlen. Es ist weitere Sachaufklärung, ggf. ein Augenschein, anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer darf sich nicht unter allen Umständen darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer immer verkehrsgemäß verhalten; nur ein nach den Umständen völlig unverständliches Verhalten des anderen hebt die Voraussehbarkeit des Unfallverlaufs auf.

2

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit ist maßgeblich, von welchem Zeitpunkt und Ort an der Fahrer den Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen und weiter beobachten müssen; nicht allein das letzte Sekunde vor dem Zusammenstoß ist rechtlich entscheidend.

3

Fehlen für die Schuld- und Kausalitätsbeurteilung notwendige Feststellungen (z. B. Sichtweite, Abstand, Wegpunkte, Verhaltensweise des Fußgängers, Beladung des Fahrzeugs), ist nach § 244 Abs. 2 StPO weitere Sachaufklärung zu betreiben, gegebenenfalls durch Augenschein und zusätzliche Zeugenvernehmungen.

4

Eine wegen einer Übertretung nach StVZO ergangene Verurteilung kann in Tateinheit mit einer etwaigen schuldhaften Tötung stehen; die Aufhebung des Freispruchs kann deshalb auch die Feststellung zur Übertretung berühren und die Revision insoweit nicht unbeachtlich lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Artisten Ludwig ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1929 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███████████████ ████ █████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte befuhr am 7. Oktober 1950 gegen 12 Uhr in Düsseldorf-Gerresheim auf einem Kleinkraftrad mittags in nördlicher Richtung die Heyestraße. Der über 80 Jahre alte Invalide ███ ging auf dem östlichen Bürgersteig in südlicher Richtung. Kurz bevor er die in die Heyestraße einmündende Querstraße „Am Pesch“ erreichte, verließ er den Bürgersteig, um die Heyestraße zu überqueren. Als er sich zwischen dem ersten und dem zweiten Schienengeleise der Straßenbahn befand, die sich in der Mitte der Fahrbahn befand, wurde er vom Angeklagten gestreift und kam zu Fall. Infolge der erlittenen schweren Verletzungen starb er zwei Stunden später.

Der Angeklagte ist, ohne den vorgeschriebenen Führerschein zu besitzen, nach den §§ 4 und 71 StVZO in einer selbständigen Handlung zu einer Geldstrafe von 90 DM verurteilt worden. Von der Anschuldigung, in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes in Verbindung mit §§ 1, 3, 9, 49 StVO eine fahrlässige Tötung begangen zu haben, ist er mangels Beweises freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Das Landgericht hat, weil die einzige Zeugin Poers, die den Unfallhergang beobachtet hatte, keine genauen Angaben hierüber machen konnte, die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt erachtet und hiernach folgende Feststellungen getroffen: Der Verunglückte ist, ohne sich vorher über die Verkehrsverhältnisse zu unterrichten, plötzlich auf die Fahrbahn getreten. Der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt etwa 3 m von ihm entfernt war und mit 15 km/h fuhr, gab ein Warnsignal und versuchte, nach rechts auszuweichen, um hinter dem Fußgänger herum seine Fahrt fortzusetzen. Dieser trat jedoch plötzlich einen Schritt zurück, wodurch der Angeklagte mit seinem linken Ellbogen gestreift wurde und zu Fall kam. Vor dem Zusammenstoß hat der Angeklagte noch gebremst, und zwar so stark, dass seine hinter ihm auf dem Kleinkraftrad sitzende Braut zu Boden fiel. Auf dem östlichen Bürgersteig war mäßiger Verkehr. Die Fahrbahn war frei; dem Angeklagten folgte jedoch, wie er bemerkte, ein Dreiradwagen.

Das Landgericht ist der Meinung, hiernach sei ein verkehrswidriges schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht erwiesen. Sein Verhalten, als er den Fußgänger auf der Fahrbahn erblickte, sei das einzig richtige gewesen. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Fußgänger auf sein Warnsignal hin in der eingeschlagenen Richtung weitergehe.

Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Wie der erkennende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 136) bereits entschieden hat (3 StR 664/51 vom 18. Oktober 1951 – BGHSt 2, 177, 178), darf der Kraftfahrer sich nicht unter allen Umständen darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich in jeder Bedrängnis des Einzelfalles verkehrsgemäß verhalten werde. Nur ein nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles ganz unverständliches Verhalten des Verunglückten, das nicht mehr im Rahmen der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegt, ist geeignet, die Voraussehbarkeit des Ursachenverlaufs aufzuheben und so eine Verneinung der Fahrlässigkeit zu rechtfertigen. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob die Nichtanwendung des § 222 StGB gerechtfertigt ist, weshalb das Urteil aufgehoben werden musste.

Die Urteilsgründe lassen vor allem nicht erkennen, ob das Landgericht die entscheidende Vorfrage richtig erkannt und geprüft hat, aus welcher Entfernung der Angeklagte den auf die Fahrbahn getretenen ███ bei gehöriger Aufmerksamkeit (§§ 1 und 7 Abs. 2 StVO) hätte beobachten können. Das Landgericht bringt hierzu nur die Meinung zum Ausdruck, es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er den ███ auf der Fahrbahn beizeiten erblickt und trotzdem sein Kleinkraftrad nicht darauf eingerichtet habe. Es macht dann seine Entscheidung nur noch davon abhängig, ob der Zusammenstoß in dem Zeitpunkt noch hätte vermieden werden können, als der Fußgänger plötzlich, also für den Angeklagten überraschend, in einer Entfernung von 1 m vor ihm auf der Fahrbahn auftauchte.

Damit hat das Landgericht für seine rechtliche Beurteilung der Schuldfrage den Ausgangspunkt räumlich und zeitlich falsch gewählt. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht erst während der letzten dem Zusammenstoß vorausgegangenen Sekunde rechtlich von Belang, sondern schon von dem Zeitpunkt und Ort ab, als der Angeklagte den auf die Fahrbahn getretenen ███ nach den Umständen erstmals beobachten konnte und nach den Verkehrsvorschriften weiter im Auge behalten sollte. Zu einer Ermittlung dieses Zeitpunkts und Orts reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Zu der nach § 244 Abs. 2 StPO gebotenen weiteren Sachaufklärung drängen die folgenden, bereits festgestellten Umstände: Die Fahrbahn des Angeklagten war frei. Auf dem rechts angrenzenden Bürgersteig, auf dem die Zeugin Poers in gleicher nördlicher Richtung ging und von dem aus ███ die Fahrbahn zu kreuzen suchte, war mäßiger Verkehr. Der Angeklagte war, als er kurz vor der Einmündung der Schénaustraße in die Heyestraße dreimal hupte, nach dem Zeugnis der ██ noch mindestens 24 m von der Unfallstelle entfernt. Mindestens diese Strecke war, wenn nicht besondere entgegengesetzte Umstände vorlagen, in diesem Zeitpunkt vor dem Angeklagten überschaubar. Zur Zurücklegung dieser Strecke brauchte er bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h 5,7 bis 8,6 Sekunden.

Es fehlen die unbedingt erforderlichen, einem Verkehrsunfall dienlichen möglichst genauen Angaben darüber, an welchem Punkt der Fußgänger vom Bürgersteig auf die Fahrbahn trat, unter welchem Winkel er diese zu kreuzen versuchte, bis zu welchem Punkt er gelangt war, als er auf das Hupensignal des Angeklagten einen Schritt zurücktrat, wie weit dieser Punkt und die Unfallstelle vom östlichen wie vom westlichen Gehweg entfernt sind, welche Spurweite die Straßenbahn hat, in welchem seitlichen Abstand zum Gehweg das rechte Gleis verläuft und schließlich in welchem Abstand vom rechten Gehweg der Angeklagte von der Schénaustraße her zur Unfallstelle heranfuhr.

Von Bedeutung war auch eine Feststellung darüber, ob nach der Körperhaltung und Gehweise des Fußgängers dessen hohes Alter, seine etwaige Behinderung im Gehen, Hören oder Sehen oder seine Unbekümmertheit um den Straßenverkehr für den Angeklagten bei seiner Annäherung rechtzeitig erkennbar war. Gegenüber offensichtlich unachtsamen oder gebrechlichen Fußgängern sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strengere Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr zu stellen (4 StR 735/51 und 1 StR 195/51 – BGHSt 3, 49). Bei solchen erkennbar alten Leuten, die sich auf der Fahrbahn unsachgemäß benehmen, liegt es nicht außerhalb des Rahmens der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie, wenn sie aus kürzester Entfernung angehupt werden, statt beschleunigt weiterzugehen, stehen bleiben oder wie dies hier geschehen ist, einen Schritt zurücktreten.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht in der neuen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Dabei wird gemäß der Anregung der Revision ein gerichtlicher Augenschein unter Zuziehung der Zeugin Poers und des Kriminalbeamten, der kurz nach der Tat die Aufnahmen an Ort und Stelle gemacht hatte, möglicherweise zweckmäßig sein. Es wird das Landgericht dann feststellen können, ob hinter dem Fußgänger auf der äußersten rechten Fahrbahn für den Angeklagten genügend Raum frei war, den Fußgänger in einem weiten Bogen rechts zu umfahren und so den Zusammenstoß zu vermeiden. Schließlich kann für die Schuldfeststellung noch von Bedeutung sein festzustellen, ob das Kleinkraftrad mit zwei Personen überbelastet war und aus diesem vom Angeklagten zu vertretenden Grunde die Sicherheit seiner Fahrweise, namentlich kurz vor dem Zusammenstoß, beeinträchtigt war, besonders da er sich bei dieser Fahrt zum ersten Mal mit seinem Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr befand und darin noch ungeübt war.

Die Aufhebung des Urteils betrifft nicht nur den freisprechenden Teil, sondern auch die Verurteilung wegen einer Übertretung der §§ 4 und 71 StVZO, da das Fahren ohne Führerschein entgegen der Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit einer etwaigen schuldhaften Tötungshandlung begangen ist. Die Beschränkung der Revision auf den freisprechenden Teil des Urteils ist hiernach unbeachtlich.

Die Strafverfolgung der Übertretung ist übrigens nicht verjährt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KirchnerBaldus
KoenigerBusch

Zitiert (2)