Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Überholen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 735/51
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung nach einem Überholmanöver verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Überholung bei erkennbar verkehrswidriger Fahrweise des Vorausfahrenden vorhersehbar gefährlich war. Der BGH bestätigt, dass der Überholer seine Fahrweise anpassen muss und die Verurteilung rechtlich und tatsächlich tragfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Überholende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor dem Überholen die Zustimmung des Vorausfahrenden einzuholen; er hat jedoch dessen Fahrweise zu beobachten und seine eigene Fahrweise darauf einzustellen.

2

Besondere Umstände können eine vorherige Verständigung vor dem Überholen erforderlich machen, namentlich wenn das Verhalten des Vorausfahrenden verkehrswidrig oder ungewöhnlich ist.

3

Wer trotz erkennbar verkehrswidrigen Verhaltens des Vorausfahrenden überholt und dadurch die zum Schutz erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, handelt fahrlässig.

4

Fahrlässiges Verhalten, das zum Verlust der Fahrzeugbeherrschung führt, ist dann ursächlich für den Todeserfolg, wenn der Eintritt der tödlichen Folge nach allgemeiner Lebenserfahrung in den Bereich des Möglichen gehört.

5

Die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises durch den Vorsitzenden ist zulässig, wenn der Antrag für die Beurteilung der Schuldfrage unerheblich ist und die Ablehnung hinreichend begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 18. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ███ aus ██████, geboren dort am ███████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grok als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Anklagebehörde, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 18. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der links eine Unterarmprothese trägt, steuerte seinen VW-Olympia über die regenfeuchte Fernverkehrsstraße 215, die bei Unterstedt eine 8 m breite, leicht gewölbte, asphaltierte und beiderseits von einem Sommerweg eingefasste Fahrbahn hat. Der Angeklagte, der zunächst 70 – 80 km/st gefahren war, verminderte seine Geschwindigkeit auf 50 – 60 km/st. Vor ihm in gleicher Richtung fuhr nämlich der rechtskräftig wegen Verkehrsübertretung aburteilte Italienische Staatsangehörige Pasquali mit einer Geschwindigkeit von 35 – 40 km/st auf der Fahrbahn, jedoch mit den linken Rädern seines Wagens etwas über die linke Hälfte der Fahrbahn hinaus auf der Linie.

Pasquali hatte die Fenster geschlossen und ließ das Radio spielen. Der Angeklagte gab auf etwa 100 m ein Warnzeichen; Pasquali überhörte es und änderte der Angeklagte zum Überholvorgang nicht. Bevor seine Radio die Stimme bald die LKW-Räder überholte, fuhr Pasquali mit ca. 60 km/st und gab gleichzeitig nochmals ein Warnzeichen, bis er sich mit seinen Vorderrädern neben den immer noch unverändert fahrenden VWagen des Pasquali befand, bog dieser etwa 50 cm nach links aus. Dadurch wurde der Angeklagte nach links abgedrängt. Er geriet mit den linken Rädern auf den Sommerweg; dort befanden sich zwei 25 cm tiefe Schlaglöcher. Bei der Durchfahrt durch diese Vertiefungen schlugen die Vorderräder nach links ein. Daraufhin riss der Angeklagte das Steuer nach rechts, um wieder auf die Fahrbahn zu kommen; in diesem Zeitpunkt verlor er jedoch die Gewalt über sein Fahrzeug; das schräg über die Fahrbahn auf den rechts verlaufenden Sommerweg geschleudert wurde. Dort erfasste es die Rentnerin █████████, die an den Verletzungen starb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und sachliches Recht falsch angewandt.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Verteidiger hatte zur Entkräftung des Vorwurfs, der Angeklagte sei zu schnell gefahren und habe dadurch den Unfall herbeigeführt, hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte auch bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/st wegen des schlechten Zustands des Sommerweges die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hätte. Diesen Antrag durfte der Vorsitzende der Strafkammer ablehnen (RGSt 62, 76); er hat ihn dabei als für die Beurteilung der Schuldfrage unerheblich bezeichnet und dies auch begründet. Damit hat er den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Bescheidung eines Sachverständigenantrags stellt, entsprochen.

II. Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.

1.) Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten am Tode der Frau █████████ darin erblickt, dass er den Wagen des Pasquali ohne vorherige Verständigung und mit unzulässig hoher Geschwindigkeit überholt hat. Dagegen vertritt die Revision die Auffassung, die Fahrweise von ███████ habe außerhalb der Lebenserfahrung gelegen; sie sei für den Angeklagten daher nicht voraussehbar gewesen.

Die Strafkammer hat jedoch zutreffend erkannt, dass für den Überholenden keine allgemeine Verpflichtung besteht, mit dem zu Überholenden Verbindung aufzunehmen und dessen Einverständnis einzuholen. Vielmehr ist er grundsätzlich nur gehalten, die Vorfahrenden zu beobachten und sich auf deren Fahrweise einzurichten. Die R echtsprechung hat aber anerkannt, dass besondere Umstände eine Überholung erst nach vorangegangener Verständigung zwischen dem Überholenden und dem Eingehenden zulässig erscheinen lassen können. Eine derartige Vereinbarung hat der Tatrichter als gegeben erachtet, ohne dass seine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen einen Rechtsirrtum erkennen lassen. Er hat nämlich darauf abgestellt, dass ███████ über die Mitte der Fahrbahn hinaus fuhr, dass dieser auf das Warnsignal des Angeklagten nicht reagierte, vielmehr trotz der verkehrswidrigen Fahrweise verharrte, und dass der Angeklagte dies alles erkannte. Das Verhalten des ████████ drängte dem Angeklagten die Überlegung auf, dass jener entweder ihn nicht gehört hatte oder aber ihn nicht vorbeilassen wollte. Der Angeklagte hat, indem er gleichwohl überholte, demnach als nachfolgender Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt aus den Augen gesetzt, zu der er im Hinblick auf das verkehrswidrige Verharren des ████████, sowie den nassen und gewölbten Zustand der Straße und die offenkundigen Gefahren eines nahen Sommerweges verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als langjähriger Kraftfahrer auch imstande war.

Die Möglichkeit eines Unfalls bei dem Betreffenden Verkehrsvorgang war vorhersehbar,. Der folgende VW-Fahrer verlor durch die Fahrweise des anderen Verkehrsteilnehmers die Herrschaft über sein Fahrzeug. Die Verkehrsvorschriften müssen von allen Verkehrsteilnehmern beachtet werden, die erkennen können, dass andere Verkehrsregeln nicht einhalten und damit den Verkehr rechtmissig gefährden. Der Angeklagte hatte keinerlei Gewähr dafür, dass der mit den Verkehrsregeln unbekannte ███████ nicht noch weiter nach links abkommen und ihn durch Aufdrängen auf den Sommerweg abdrängen würde, solange er nicht die Gewissheit hatte, ███████ werde nach rechts abbiegen. Die Gefahren, die von der Überholung ausgingen, waren sowohl nach der gewöhnlichen Anschauung des Lebens wie nach der dem Angeklagten zumutbaren Einsicht offenkundig. Die Insassen des überholten Wagens, der sich schwerverletzter gerade hinter sich gelassen hatte, empfanden das Verhalten des Angeklagten als außerordentlich bedenklich und Frau █████████ den Wagen des Angeklagten hinter dem Wagen des ████████ herankommen sehen, flüchtete sofort hinter einen Baum, da sie einen Unfall für unvermeidlich hielt, noch ehe er sich ereignete.

Das Landgericht hat daher rechtsirrtumsfrei angenommen, der Angeklagte hätte den Unfall vermeiden können.

Die Fahrlässigkeit des Angeklagten, die ihn der Herrschaft über den Wagen beraubte, war auch ursächlich für den Todeserfolg. Die tödliche Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers als Folge des verkehrswidrigen Verhaltens lag, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, nach der Erfahrung des Lebens im Bereich der nahen Möglichkeit. Als voraussehbar ist im allgemeinen nicht nur die regelwidrige, sondern auch eine unvorhersehbare Folge des fahrlässigen Verhaltens zuzurechnen (Urt. vom 9. 4 StR 43/51). Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft musste der Angeklagte mit Fußgängern auf den Sommerwegen rechnen, selbst wenn er sie vor dem Überholen nicht wahrgenommen haben sollte; ebensowenig lag es außerhalb der Lebenserfahrung, dass sich an den Übergängen von der asphaltierten Fahrbahn zum Sommerweg Schlaglöcher befanden.

Diese Erwägungen des Tatrichters allein rechtfertigen schon die Verurteilung des Angeklagten aus § 222 StGB. Auf die Frage der Geschwindigkeit und damit den Hilfsantrag kam es daher nicht mehr an. Der Angeklagte durfte unter den festgestellten Bedingungen überhaupt nicht überholen, auch nicht mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st.

2.) Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 1 und 2, 49 StVO trägt die tatrichterliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer schuldhaft innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die höchstzuläsige Geschwindigkeit von 40 km/st in einer Weise überschritten hat, die ihn außerstande setzte, mit plötzlich auftauchenden Hindernissen in der geschlossenen Ortschaft stets rechnen musste, sich nicht rechtzeitig anzuhalten. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, die Strafkammer habe den Begriff der geschlossenen Ortschaft verkannt; sie hat sich an Ort und Stelle von der Sichtbarkeit des Ortsschildes und auch der Art der Bebauung überzeugt. Die Frage war ohne Rechtsfehler beantwortet.

EngelsKrummeDr. Augustin
GrokDr. Hille

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