Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 664/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind für die Schuldfrage entscheidende Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft, hat das Revisionsgericht die Sache zur ergänzenden Aufklärung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Ein Fahrbahnwechsel kann ursächlich für einen Zusammenstoß sein; ein Mitverschulden des entgegenkommenden Fahrers durchbricht den Kausalzusammenhang nur, wenn es als selbständige, den Erfolg allein verursachende Ursache anzusehen ist.
Die Zurechnung des Todeserfolgs im Fahrlässigkeitsstrafrecht setzt voraus, dass der Erfolg für den Täter voraussehbar war; diese Voraussehbarkeit ist konkret nach dem tatsächlichen Kausalverlauf und der gewöhnlichen Lebenserfahrung zu beurteilen.
Im Verkehrsstrafrecht sind Feststellungen zu Sichtweiten, Entfernungen und den Reaktions- bzw. Bremsmöglichkeiten der beteiligten Fahrer für die Beurteilung von Voraussehbarkeit und Schuld essentiell und müssen bei Zweifeln vom Gericht erhoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann Jakob ████ aus ███████, Bezirk █████, geboren am ██████ 1910 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie musste Erfolg haben; die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Der Angeklagte wechselte auf der Autobahn Köln–Hannover in der Gegend von Duisburg-Hamborn, ohne dass Verkehrszeichen auf die Notwendigkeit eines Fahrbahnwechsels hinwiesen, etwa 375 m vor einer über die mittlere Emscher führenden Notbrücke auf die linke Fahrbahn über. Er fuhr auf dieser mit der zulässigen Geschwindigkeit von 25 km/h weiter und verringerte diese noch, als er auf die Brücke auffuhr. Er hatte die Brücke in langsamer Fahrt fast passiert, als er bemerkte, dass ihm in mäßiger hoher Geschwindigkeit ein Ford-Lieferwagen entgegenkam. Er stoppte seine Fahrt sogleich, und als sein Wagen fast ganz still stand, prallte der Ford-Lieferwagen etwa 2 m nördlich der Brücke mit großer Heftigkeit gegen den Lastzug des Angeklagten. Die letztere Feststellung enthält einen Widerspruch zu späteren Ausführungen des Urteils, in denen die Einlassung des Angeklagten, der Fahrer des Lieferwagens habe, als er selbst schon zum Stillstand gekommen sei, plötzlich nach links gesteuert und sei auf den Lastzug aufgeprallt, als glaubhaft bezeichnet wird. Es fehlt somit an einer eindeutigen Feststellung, ob der Lastzug des Angeklagten im Augenblick des Zusammenstoßes schon stand oder nicht. Möglicherweise ist aber dieser Gesichtspunkt von entscheidender Bedeutung für die Schuldfrage.
Diese ist bisher nicht einwandfrei geklärt. Eine fahrlässige Übertretung nach § 1 StVO, begangen durch das Wechseln auf die linke Fahrbahn, ist zwar mit Recht bejaht worden. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Auch darin ist dem angefochtenen Urteil beizupflichten, dass der Zusammenstoß kausal auf den Fahrbahnwechsel und das weitere Befahren der linken Fahrbahn zurückzuführen sei. Die Revision versucht vergeblich, diesen Kausalzusammenhang in Abrede zu stellen. Er ist zweifelsfrei zu bejahen und nicht etwa durch das von der Strafkammer festgestellte mitwirkende Verschulden des getöteten Fahrers unterbrochen worden. Insoweit ist an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Berücksichtigung von Zwischenursachen festzuhalten.
Dagegen ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Todeserfolg bisher nicht ausreichend belegt. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe als langjähriger Berufsfahrer voraussehen können, dass mangels geeigneter Ausweichmöglichkeiten das Versperren der Fahrbahn, insbesondere auf der Notbrücke, geeignet sei, das Leben anderer in Gefahr zu bringen. Nähere Angaben über die örtlichen Verhältnisse und die konkrete Verkehrslage unmittelbar vor dem Zusammenstoß fehlen. Es ist auch unerörtert geblieben, ob nicht der getötete Fahrer ohne weiteres und ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden.
Da Feststellungen in dieser Richtung unterblieben sind, besteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer den Begriff der Voraussehbarkeit verkannt hat. Es war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets anerkannt, dass die scheinbare Härte, die in der Anwendung des „weitgehenden Ursachenbegriffs“ auf strafrechtliche Tatbestände liegt, durch die hier regelmäßig geforderte Zurechnung zur Schuld, nämlich die Voraussehbarkeit, ausgeglichen wird und auszugleichen ist (RGSt 56, 343). Dass ein Mitverschulden des Getöteten die Schuld des Täters nicht beseitigen kann, ist klar. Eine andere Frage ist aber die, ob nicht das Mitverschulden des Getöteten so gelagert war, dass die Voraussehbarkeit für den Täter verneint werden muss (RGSt 56, 343). Auch bedarf die Voraussehbarkeit dann besonders sorgfältiger Prüfung, wenn – wie hier – auf eine weiter zurückliegende Ursache (Fahrbahnwechsel) zurückgegriffen wird. Dabei darf die Voraussehbarkeit nicht lediglich abstrakt bestimmt werden. Neben dem, was ganz allgemein betrachtet, nach der Lebenserfahrung möglicherweise eintreten konnte, ist auch das zu berücksichtigen, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist. Insbesondere kommt es auch darauf an, ob der wirklich eingetretene Kausalverlauf des Einzelfalles im Rahmen der gewöhnlichen Erfahrung lag. So kann ein ganz unverständiges Verhalten des Getöteten die Voraussehbarkeit beseitigen (RG VAE 1936, 279).
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer nähere Feststellungen treffen müssen. Nach dem bisher ermittelten Sachverhalt kann die Schuldfrage weder bejaht noch verneint werden. Insbesondere muss aufgeklärt werden, auf welche Entfernung sich die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge erstmalig sehen konnten, und ob nicht hiernach der getötete Fahrer ohne weiteres und ohne jede Schwierigkeit, d. h. unter Berücksichtigung einer angemessenen, gut berechneten Reaktionszeit, sein Fahrzeug ebenfalls hätte zum Stehen bringen oder in irgendeiner Form hätte ausweichen können. Bejahendenfalls könnte sein Verhalten derart unverständig gewesen sein, dass es für den Angeklagten nicht voraussehbar war. Zu dieser Aufklärung besteht umso mehr Anlass, als der getötete Fahrer nach den Feststellungen der Strafkammer erheblich unter Alkoholeinwirkung stand. Sollte sich dagegen nach Lage der örtlichen Verhältnisse herausstellen, dass die erwähnten Möglichkeiten für den Getöteten nicht bestanden, so kann sich der Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Todesverursachung nicht befreien.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |