Treffer
BGH Urteil

Anwendung DDR-Strafrecht und Bewährungsentscheidung bei Misshandlungen im Strafvollzug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 93/95
Datum
26.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung an Strafgefangenen in der DDR-Zeit verurteilt. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum Tatgeschehen, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung zurück. Grund ist, dass das Landgericht keinen umfassenden Vergleich der in Betracht kommenden Strafvorschriften vornahm und die strikte Alternativität verletzte. Die Verfolgungsverjährung ruhte aufgrund systembedingter Nichtverfolgung nach dem VerjährungsG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen der Verfolgungsverjährung bei DDR-Alttaten ist anzunehmen, wenn die Taten aus politisch oder systembedingt ungeahndeten Gründen nicht verfolgt wurden.

2

Bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrechts für frühere DDR-Taten ist ein Gesamtvergleich der in Betracht kommenden Strafvorschriften vorzunehmen; anzuwenden ist das mildere Recht unter Beachtung der strikten Alternativität.

3

Der Tatrichter darf nicht unterschiedliche, jeweils günstige Regelungen verschiedener Rechtsordnungen in verschiedenen Verfahrensschritten kombinieren; die strikte Alternativität verlangt eine einheitliche Rechtsanwendung für Schuld und Strafe.

4

Fehler in der Rechtsanwendung, die nur den Strafausspruch betreffen, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und gegebenenfalls zur Zurückverweisung, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bautzen, 2. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 93/95 vom 26. April 1995 in der Strafsache gegen Christian ██ aus ████, geboren am 1934 in █████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C_D als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. September 1994 mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen der Körperverletzungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen gemäß § 115 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen körperliche Misshandlungen Strafgefangener in der Strafvollzugseinrichtung Bautzen II zugrunde, die der Angeklagte als Stationsleiter und sogenannter Erzieher, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns des Strafvollzugs, zwischen 1970 und 1983 begangen hat. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, dass das Landgericht im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht auch § 120 Abs. 1 StGB/DDR (Verletzung der Obhutspflicht durch Belassen in hilfloser Lage) angewandt und dass es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Taten des Angeklagten nicht verjährt sind. Zwar war die gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR fünfjährige Verjährungsfrist für die zwischen 1970 und 1983 begangenen Taten an sich spätestens 1988 abgelaufen. Gleichwohl ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; diese ruhte bis zum 3. Oktober 1990, weil entsprechend § 83 Nr. 2 StGB/DDR ein Strafverfahren gegen den Angeklagten „aus einem anderen gesetzlichen Grund“ nicht eingeleitet wurde. Die Taten des Angeklagten wurden in der DDR aus Gründen nicht verfolgt, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik in Art. 1 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG) vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) als Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften aufgeführt hat. Denn es handelte sich um Taten, die nach „dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind“ (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115 jeweils m.w.N.).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jede auch geringfügige Körperverletzung, die von einem Vollzugsbediensteten an einem Strafgefangenen während des Vollzuges der Haft begangen wurde, diesen Grundsätzen unterfällt. Jedenfalls aber entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, dass ein Ruhen der Strafverfolgung dann anzunehmen ist, wenn es sich um nicht unerhebliche körperliche Misshandlungen der hier festgestellten Art handelt.

Die Strafkammer hat auch in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt, dass Fälle von körperlichen Misshandlungen an Strafgefangenen durch Angehörige des Strafvollzugs grundsätzlich – als sogenannte systemtragende Rechtsbrüche – nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus den genannten Gründen strafrechtlich nicht geahndet wurden. Sie hat zu dieser Frage zahlreiche Zeugen, darunter sowohl ehemalige Gefangene als auch hohe Funktionsträger – z.B. den zuständigen Haftstättenstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR; weitere Haft-, Kreis- und Jugendstaatsanwälte; den für Bautzen I und II eingesetzten Verbindungsoffizier des MfS; mehrere Leiter von Vollzugseinrichtungen sowie den ehemaligen Leiter der Verwaltung Strafvollzug im Ministerium des Inneren – gehört und Urkunden verwertet – z.B. ein Nachweisbuch über sogenannte Vorkommnisse im Strafvollzug, das auch Eintragungen über Körperverletzungen, begangen von Vollzugsbediensteten, enthielt, ohne dass auf Grund eines solchen Hinweises ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre; Umfragen der Staatsanwaltschaft Dresden an die Leiter der Vollzugseinrichtungen; Dokumente aus dem Gauck-Archiv; Dienstanweisungen, Befehle, Richtlinien – und sich die Überzeugung davon verschafft, dass solche Straftaten aus den dargestellten Gründen nicht verfolgt wurden. Dabei hat das Landgericht gewürdigt, dass den verantwortlichen Stellen zahlreiche entsprechende Vorkommnisse wie körperliche Misshandlungen an Strafgefangenen durch Vollzugsbedienstete bekannt geworden sind, ein Strafverfahren aber nicht stattgefunden hat, „um das Ansehen der bewaffneten Organe nicht zu beschädigen“ und das Bild der DDR im Ausland nicht zu belasten, da die Haftpraxis als Indikator für das Maß der tatsächlich ausgeübten Rechtsstaatlichkeit im Inneren der DDR angesehen wurde (UA S. 41).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einzelne Strafverfahren bekannt wurden, die sich gegen Vollzugsbedienstete gerichtet haben. Diese betrafen nämlich Delikte der allgemeinen Kriminalität (UA S. 42) oder Misshandlungen Strafgefangener, die wegen einer bereits aufmerksam gewordenen Öffentlichkeit oder aus sonstigen politischen Opportunitätsgründen ausnahmsweise durchgeführt wurden. Zu Recht hat die Strafkammer festgestellt, dass es sich bei diesen Verfahren nach Sachlage allenfalls um besondere Ausnahmefälle („Ausreißer“, UA S. 44) handelte, die nichts an der dargestellten Staatspraxis in der ehemaligen DDR änderten, derartige Straftaten grundsätzlich nicht zu verfolgen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufzuheben. Die vom Landgericht zum inneren und äußeren Tatgeschehen (Schuldspruch) getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen als sieben Körperverletzungen beurteilt. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der ehemaligen DDR oder das StGB anzuwenden ist. Es hat die seiner Ansicht nach in Frage kommenden Strafrahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und des § 223a StGB (§ 223 StGB in der Fassung zur Tatzeit: §§ 223, 223a StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren) verglichen und gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des § 115 Abs. 1 StGB/DDR angewendet. Die Vollstreckung der nach § 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat es sodann zur Bewährung („§ 33 Abs. 1 StGB/DDR, § 56 Abs. 1 und 2 StGB“) ausgesetzt (UA S. 48).

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt in Fällen dieser Art einen Gesamtvergleich des früheren und derzeit geltenden Strafrechts (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20). Dabei hat der Tatrichter die Strafrahmen der in Frage kommenden Strafvorschriften zu vergleichen und jedenfalls für die hier vorliegenden Fälle von Körperverletzungen (vgl. BGHSt 37, 320, 322) den Grundsatz der strikten Alternativität zu beachten.

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte das Landgericht prüfen müssen, ob für die festgestellten Körperverletzungen entweder § 115 Abs. 1 StGB/DDR die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StGB/DDR – entgegen der Ansicht der Revision der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht vorlagen, weil die Gefangenen nicht in hilfloser Lage belassen wurden – oder § 223 Abs. 1, § 340 Abs. 1 StGB (jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994) sowie § 223a StGB das mildere Recht ist. Dabei hätte näherer Darlegung bedurft, dass § 115 Abs. 1 StGB/DDR sowohl eine Verurteilung zur Bewährung als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für jede festgestellte Körperverletzung vorsieht, wobei eine verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Gemäß § 64 Abs. 1 StGB/DDR wäre für die sieben Körperverletzungen eine Hauptstrafe zu bilden, wobei nach § 64 Abs. 2, 3 StGB/DDR nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf drei Jahre hätte erkannt werden dürfen. Dem stehen die Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB a.F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des § 223a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und des § 340 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) gegenüber, wobei für den Fall, dass der Tatrichter auf Einzelstrafen erkannt hätte, die unter zwei Jahren liegen, diese, für sich allein genommen, ebenso wie die gemäß § 58 Abs. 1 StGB aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe, wenn auch diese zwei Jahre nicht überschreiten würde – zur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.

c) Einen solchen Gesamtvergleich hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Da sich dieser Rechtsfehler nur auf den (gesamten) Strafausspruch auswirkt, bleibt der Schuldspruch bestehen. Der den Angeklagten möglicherweise begünstigende Strafausspruch war dagegen aufzuheben.

Das Landgericht hat entgegen dem hier zu berücksichtigenden Grundsatz der strikten Alternativität die Vollstreckung der den §§ 115 Abs. 1, 64 StGB/DDR entnommenen Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, also in unzulässiger Weise bei verschiedenen Schritten der Rechtsfindung (vgl. BGHR StGB § 2 III DDR-StGB 2) die aus seiner Sicht für den Angeklagten jeweils günstigere Regelung zugrunde gelegt. Soweit das Landgericht zur Begründung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch auf § 33 Abs. 1 StGB/DDR hinweist, übersieht es, dass diese Vorschrift sich auf eine Verurteilung auf Bewährung, mithin auf eine andere Rechtsfolge bezieht als eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.

Aus Art. 315 Abs. 1 und 3 EGStGB folgt, dass für DDR-Alttaten auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts die dem StGB fremde Verurteilung auf Bewährung nicht ausgeschlossen ist.

Kutzer (zugleich für den pensionierten Rissing-van Saan)

Dr. Blauth
Miebach

Zitiert (1)