Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung anwendbaren Rechts und Ruhen der Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 93/95
Datum
26.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung an Strafgefangenen in der DDR-Zeit und rügte Verjährung sowie materielle Rechtsfehler. Der BGH verneint ein Verfahrenshindernis, da das Ruhen der Verjährung für politisch nicht verfolgte DDR-Taten festgestellt werden kann. Zugleich hob er den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft und begründet hat, welches (DDR‑)Recht milder ist und ob Bewährung in Betracht kommt. Die Sache wurde zur neuen Strafverhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung ruht für Straftaten, die in der ehemaligen DDR aus dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats‑ und Parteiführung aus politischen oder mit einer freiheitlichen Rechtsordnung unvereinbaren Gründen nicht verfolgt worden sind.

2

Bei Tatbegehungen in der DDR hat der Tatrichter die in Betracht kommenden Strafvorschriften der DDR und des Bundesrechts zu vergleichen und das für den Angeklagten günstigere Recht anzuwenden; der Vergleich und die Schlussfolgerung sind nachvollziehbar zu begründen.

3

Bei der Bestimmung des milderen Rechts sind nicht nur Tatbestandsaufbau und Strafrahmen, sondern auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (z.B. Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung/Bewährung) zu berücksichtigen und zu erörtern.

4

Zur Feststellung eines systematischen Nichtverfolgens in der DDR kann das Gericht Zeugenvernehmungen, dienstliche Anordnungen, interne Register und sonstige Urkunden verwerten und diese tatsächlichen Feststellungen als Grundlage für das Ruhen der Verjährung heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bautzen, 2. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93/95 vom 26. April 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1934 Christian J[REDACTED] in [REDACTED]

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 26. April 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. September 1994 mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen der Körperverletzungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen gemäß § 115 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen körperliche Misshandlungen Strafgefangener in der Strafvollzugseinrichtung Bautzen II

zugrunde, die der Angeklagte als Stationsleiter und sogenannter Erzieher, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns des Strafvollzugs, zwischen 1970 und 1983 begangen hat. Der Angeklagte begründet seine Revision mit dem Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt in demselben Umfang und im wesentlichen aus denselben Gründen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils wie die Revision der Staatsanwaltschaft, über die der Senat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.

1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Taten des Angeklagten nicht verjährt sind. Zwar war die gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR fünfjährige Verjährungsfrist für die zwischen 1970 und 1983 begangenen Taten an sich spätestens 1988 abgelaufen. Gleichwohl ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; diese ruhte bis zum 3. Oktober 1990, weil entsprechend § 83 Nr. 2 StGB/DDR ein Strafverfahren gegen den Angeklagten „aus einem anderen gesetzlichen Grund“ nicht eingeleitet wurde. Die Taten des Angeklagten wurden in der DDR aus Gründen nicht verfolgt, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik in Art. 1 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG) vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) als Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften aufgeführt hat. Denn es handelte sich um Taten, die nach „dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staatsund Parteiführung der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind“ (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115 - jeweils m.w.N.).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jede auch geringfügige Körperverletzung, die von einem Vollzugsbediensteten an einem Strafgefangenen während des Vollzuges der Haft begangen wurde, diesen Grundsätzen unterfällt. Jedenfalls aber entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, dass ein Ruhen der Strafverfolgung dann angenommen werden muss, wenn es sich um nicht unerhebliche körperliche Misshandlungen der hier festgestellten Art handelt.

Die Strafkammer hat auch in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt, dass Fälle von körperlichen Misshandlungen an Strafgefangenen durch Angehörige des Strafvollzugs grundsätzlich - als sogenannte systemtragende Rechtsbrüche - nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus den genannten Gründen strafrechtlich nicht geahndet wurden. Sie hat zu dieser Frage zahlreiche Zeugen, darunter sowohl ehemalige Gefangene als auch hohe Funktionsträger - z.B. den zuständigen Haftstättenstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR; weitere Kreis- und Jugendstaatsanwälte; den für Bautzen I und II eingesetzten Verbindungsoffizier des MfS; mehrere Leiter von Vollzugseinrichtungen sowie den ehemaligen Leiter der Verwaltung Strafvollzug im Ministerium des Inneren - gehört und Urkunden verwertet - z.B. ein Nachweisbuch über sogenannte Vorkommnisse im Strafvollzug, das auch Eintragungen über Körperverletzungen, begangen von Vollstreckungsbediensteten, enthielt, ohne dass auf Grund eines solchen Hinweises ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre; Umfragen der Staatsanwaltschaft Dresden an die Leiter der Vollzugseinrichtungen; Dokumente aus dem Gauck-Archiv; Dienstanweisungen, Befehle, Richtlinien - und sich die Überzeugung davon verschafft, dass solche Straftaten aus den dargestellten Gründen nicht verfolgt wurden. Dabei hat das Landgericht gewürdigt, dass den verantwortlichen Stellen zahlreiche entsprechende Vorkommnisse wie körperliche Misshandlungen an Strafgefangenen durch Vollzugsbedienstete bekannt geworden sind, ein Strafverfahren aber nicht stattgefunden hat, „um das Ansehen der bewaffneten Organe nicht zu beschädigen“ und das Bild der DDR im Ausland nicht zu belasten, da die Haftpraxis als Indikator für das Maß der tatsächlich ausgeübten Rechtsstaatlichkeit im Inneren der DDR angesehen wurde (UA S. 41).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einzelne Strafverfahren bekannt wurden, die sich gegen Vollstreckungsbedienstete gerichtet haben. Diese betrafen nämlich Delikte der allgemeinen Kriminalität (UA S. 42) oder Misshandlungen Strafgefangener, die wegen einer bereits aufmerksam gewordenen Öffentlichkeit oder aus sonstigen politischen Opportunitätsgründen ausnahmsweise durchgeführt wurden. Zu Recht hat die Strafkammer festgestellt, dass es sich bei diesen Verfahren nach Sachlage allenfalls um besondere Ausnahmefälle („Ausreißer“, UA S. 44) handelte, die nichts an der dargestellten Staatspraxis in der ehemaligen DDR änderten, derartige Straftaten grundsatzlich nicht verfolgen

2. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufzuheben. Die vom Landgericht zum inneren und äußeren Tatgeschehen (Schuldspruch) getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Zutreffend hat das Landgericht die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen als sieben Körperverletzungen beurteilt. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der ehemaligen DDR oder das StGB anzuwenden ist. Es hat die seiner Ansicht nach in Frage kommenden Strafrahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und der §§ 223, 223a StGB (in der Fassung zur Tatzeit: § 223 StGB: bis zu drei Jahren, § 223a StGB: bis zu fünf Jahren) verglichen und gemäß § 2 Abs. 1 StGB/DDR angewendet. Die Vollstreckung der nach § 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat es sodann zur Bewährung („§ 33 Abs. 1 und 2 StGB“, § 56 Abs. 1 StGB/DDR, UA S. 48) ausgesetzt.

Der Senat kann aufgrund dieser Ausführungen nicht nachprüfen, ob das Landgericht das für den Angeklagten mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angewendet hat. Denn es hat sich weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 2 Rdn. 10, 18, 20) zur Anwendung einer Strafvorschrift mit einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen geführt hätte, noch damit, ob bei Anwendung des § 115 Abs. 1 StGB/DDR auch die Rechtsfolge der Verurteilung auf Bewährung in Betracht hätte kommen können.

a) Das Landgericht hatte zunächst prüfen müssen, ob für die festgestellten Körperverletzungen entweder § 115 Abs. 1 StGB/DDR oder § 223 Abs. 1 StGB, § 340 Abs. 1 StGB (jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994) sowie § 223a StGB das mildere Recht ist. Dabei hätte näherer Darlegung bedurft, dass § 115 Abs. 1 StGB/DDR sowohl eine Verurteilung zur Bewährung als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für jede festgestellte Körperverletzung vorsieht, wobei eine verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Gemäß § 64 Abs. 1 StGB/DDR wäre für die sieben Körperverletzungen eine Hauptstrafe zu bilden, wobei nach § 64 Abs. 2, 3 StGB/DDR nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf drei Jahre hätte erkannt werden dürfen. Dem stehen die Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB a.F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des § 223a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und des § 340 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) gegenüber, wobei für den Fall, dass der Tatrichter auf Einzelstrafen erkannt hätte, die unter zwei Jahren liegen, diese, für sich allein genommen, - ebenso wie die gemäß § 58 Abs. 1 StGB aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe, wenn auch diese zwei Jahre nicht überschreiten würde - zur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.

Einen solchen Gesamtvergleich hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Da er unter Umständen dazu geführt hätte, dass auf die Taten des Angeklagten Strafvorschriften angewendet worden wären, die zu einer milderen, auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB oder zu einer Verurteilung auf Bewährung nach dem StGB-DDR geführt hätten, war der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben.

b) Das Landgericht hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht - nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, im Rahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR den Angeklagten auf Bewährung zu verurteilen. Zwar liegt eine solche Strafe an sich nicht nahe. Begründet der Tatrichter aber die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe unter anderem mit § 33 StGB/DDR und lässt damit erkennen, dass er unter Verstoß gegen den Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322) die erkannte Strafe zur Bewährung aussetzen will, so muss er darlegen, warum er nicht die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge einer Verurteilung auf Bewährung gewählt hat. Aus Art. 315 Abs. 1 bis 3 EGStGB folgt, dass für DDR-Alttaten auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts die dem StGB fremde Verurteilung auf Bewährung nicht ausgeschlossen ist.

Kutzer (Zugleich für den pensionierten Dr. Rissing-van Saan)

RufMiebach
Blauth