Revision zu Unzucht mit Kindern: Teilaufhebung, Schuldspruchkorrektur und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 902/51
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt für ‚Unzuchttreiben‘ bereits ein Griff an das (bedeckte) Geschlechtsteil; für § 175a Ziff. 3 StGB sind dagegen unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer erforderlich.
Bei der versuchten Verführung nach § 175a Ziff. 3 StGB muss der Wille des Täters auf die Herbeiführung von unzüchtigen Handlungen gerichtet sein, die den Tatbestand des § 175 StGB in äußerer und innerer Tatseite erfüllen.
Es genügt für die Anwendung des § 175a Ziff. 3 StGB, wenn der minderjährige Verführte sich des sexuellen Charakters der Handlung bewusst ist; ein vollständiges Erfassen der strafrechtlichen Tragweite ist nicht erforderlich.
Eine Rüge unzureichender Hauptverhandlungsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) in der Revision ist nur dann zu prüfen, wenn die Revision konkrete, zur weiteren Beweisaufnahme geeignete Beweismittel benennt; bloße, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Tatsachenbehauptungen sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsangestellten Wilhelm Karl Gottlieb ██ ██, geboren am █ 1893 in █, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. B. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Juli 1951
1.) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Falle Michael Ro. verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch,
2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle Helmuth K. nur wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB in sieben Fällen sowie wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, ist jedoch im Wesentlichen unbegründet.
1.) In der Revisionsrechtfertigungsschrift wird zwar erklärt, dass die „in der Revisionsschrift angekündigte Anfechtung des Urteils wegen formeller Mängel nicht aufrechterhalten werde“, gleichzeitig wird aber gerügt, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht in ausreichendem Maße geprüft habe. Damit wird verfahrensrechtlich der Vorwurf mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) erhoben. Dieser kann jedoch schon deshalb keine Beachtung finden, weil es die Revision unterlassen hat, die Beweismittel für eine weitere Aufklärung anzugeben. Solche sind auch nicht erkennbar; denn das Landgericht hat zu dieser Frage einen Sachverständigen gehört und seine Feststellungen auf dessen Gutachten gestützt. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dem Sachverständigen, der offensichtlich erst im Laufe der Hauptverhandlung von dem übermäßigen Genuss von Schlafmitteln durch den Angeklagten Kenntnis erhalten habe, hätte nochmals Gelegenheit zur Überprüfung seines ohne diese Information erstatteten Gutachtens gegeben werden müssen, so handelt es sich um eine in diesem Rechtszug nicht nachprüfbare Behauptung tatsächlicher Art. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses erstattet hatte.
Sachlichrechtlich ist das Ergebnis, zu dem das Landgericht in der Frage der Zurechnungsfähigkeit gekommen ist, nicht zu beanstanden. Auf Grund des Sachverständigengutachtens stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte ein weicher, selbstunsicherer Mensch sei, dem die innere Selbständigkeit fehle, gleichwohl liege keine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vor. Auch der im Jahre 1944 erlittene Nervenschock und die daraufhin erfolgte übermäßige Einnahme von Schlafmitteln hätten die Erkenntnisfähigkeit und die Willensfreiheit des Angeklagten (gemeint ist offensichtlich die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln) nicht beeinträchtigt. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht erkennbar.
2.) Die Revision vermisst sodann ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite der §§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 und 175a Ziff. 3 StGB. Denn das Landgericht habe festgestellt, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen „weniger aus einer kriminellen Lustbefriedigung als aus einem Bedürfnis nach menschlichem Kontakt“ gehandelt habe. Der Angeklagte habe danach nicht den Vorsatz gehabt, Unzucht im Sinne des Gesetzes zu betreiben. Die Revision verkennt jedoch die Bedeutung dieser in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Ausführungen des Landgerichts. Dieses hat bei der Feststellung der inneren Tatseite eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Absicht des Angeklagten sei auf die Erregung seiner eigenen Sinneslust gerichtet gewesen. Nach der Art seiner Betätigung ist dies auch selbstverständlich. Die von der Revision hervorgehobenen Ausführungen in den Strafzumessungsgründen können daher nur den Sinn haben, das Abgleiten des Angeklagten psychologisch zu erklären und hierin einen Strafmilderungsgrund zu finden. Ein Widerspruch mit den Feststellungen zur inneren Tatseite liegt darin nicht.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt folgendes:
3.) Im Falle Helmuth K. reichen die Feststellungen des Landgerichts nur für eine Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB aus. Der Schuldspruch nach § 175a Ziff. 3 StGB ist nicht ausreichend belegt; auch der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach dieser Vorschrift oder der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGB kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Denn ein Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschriften liegt nur vor, wenn unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen werden. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil reicht hierzu nicht aus, wohl aber ein zweckgerichtetes Reiben an dem Geschlechtsteil (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1951 – 2 StR 275/51). Auch bei der versuchten Verführung nach § 175a Ziff. 3 StGB muss der Wille des Täters auf die Vornahme unzüchtiger Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer gerichtet sein. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass der Angeklagte während einer Kinovorstellung an den bedeckten Geschlechtsteil des Helmuth ██ ███████ gegriffen habe. Dieser Griff erfüllt nach dem Gesagten nur den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht anzunehmen, dass das Landgericht offengelassen hat, ob der Angeklagte hierbei eine Tätigkeit von einiger Dauer entfaltet hat oder dass sein Wille auf eine solche Tätigkeit gerichtet war. Denn in allen übrigen Fällen der Verurteilung spricht die Strafkammer ausdrücklich vom „Reiben am Geschlechtsteil“ und vom „Spielen am nackten Geschlechtsteil“; bei den versuchten Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB wird hervorgehoben, dass es zu weiteren (beabsichtigten) Handlungen nicht gekommen sei, weil sich die Jungen gewehrt hätten.
Im Falle Helmuth ███ liegt daher nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vor. Der Schuldspruch konnte richtiggestellt werden, ohne dass es einer Aufhebung im Strafausspruch bedurfte. Denn das Landgericht hat für die Tat eine Einsatzstrafe von sechs Monaten ausgesprochen, also die gesetzliche Mindeststrafe nach § 176 Abs. 2 StGB, die im Falle einer Aufhebung des Strafausspruchs wegen § 358 Abs. 2 StPO wieder verhängt werden müsste.
4.) Im Falle Michael Ro. muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist Michael Ro. am 31. Juli 1935 geboren; die Tat ist frühestens im Frühjahr 1950 begangen. Ro. war also schon 14 Jahre alt. Damit scheidet jedenfalls ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB aus.
5.) Im Falle Hans-Jürgen D. ist keine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfolgt, weil, wie das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausführt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass der betroffene Knabe zur Zeit der Tat schon 14 Jahre alt war. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist dagegen als Geburtstag des Knaben der 5. Februar 1936 und als Tatzeitpunkt der Sommer 1949 angegeben. Durch diesen Fehler ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.
6.) Im Übrigen lässt das Urteil in allen Fällen eine ausdrückliche Erörterung des Merkmals der Verführungshandlung vermissen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Landgerichts entnehmen, dass der Angeklagte durch die Art seines Vorgehens die Minderjährigen seinen Absichten geneigt gemacht hat und geneigt machen wollte und dabei deren geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit ausgenutzt hat. Denn in allen Fällen hat der Angeklagte die Knaben zum Kinobesuch eingeladen, mehreren von ihnen auch kleinere Geldbeträge geschenkt. Das ist ein Vorgehen, wie es für Sittlichkeitsverbrecher als Verführungshandlung kennzeichnend ist. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Landgericht diese Art des Vorgehens, indem es sie in allen Fällen ausdrücklich feststellt, auch als Verführungshandlung gewertet hat.
Der Bundesgerichtshof hat in 2 StR 358/51 (Urt. v. 26. Juli 1951) entschieden, es gehöre zur Anwendung des § 175a Ziff. 3 StGB, dass der Verführte den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfülle. Im Falle des Versuchs muss also der Wille des Täters auf ein solches Verhalten des Verführten gerichtet sein (vgl. auch RGSt 74, 77 für einen Fall des Versuchs).
Hierzu enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine ausdrücklichen Erörterungen. Indessen besagt die Entscheidung 2 StR 358/51 nicht, dass der Verführte die volle Tragweite und Bedeutung seines Verhaltens erfassen müsse. Eine Schuld im strafrechtlichen Sinne ist nicht erforderlich; insbesondere genügt es, wenn sich der Minderjährige des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst ist. Denn die Strafdrohung des § 175a Ziff. 3 StGB will gerade der Ausnutzung der sexuellen Unerfahrenheit Minderjähriger entgegenwirken. Die genannte Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Minderjährige die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfand und der Angeklagte auch gerade durch Vorspiegelung einer Untersuchung auf sportliche Überanstrengung das Erkennen der Zusammenhänge durch den Minderjährigen verhindert hatte.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Knaben, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, waren im Zeitpunkt der Tat zwischen 11 und 15 Jahren alt, also in einem Alter, in dem in aller Regel der sexuelle Charakter von Handlungen, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, bereits erkannt, wenn auch mitunter noch nicht in ihrer vollen Bedeutung erfasst wird. Da der Angeklagte auch auf keine Täuschung der Knaben in dieser Hinsicht ausgegangen ist und in der Hauptverhandlung auf ihre Vernehmung verzichtet hat, durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum und ohne ausdrückliche Erörterung annehmen, dass die Knaben sich des geschlechtlichen Charakters der Vorgänge bewusst waren.
| Busch | Krauss | Dr. Dotterweich | |||
| Koeniger | Baldus |