Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessungsgründe (versuchter schwerer Raub)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 888/53
Datum
22.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts im Verfahren wegen versuchten schweren Raubes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Strafkammer hatte bei der erneuten Strafzumessung unzulässig auf frühere, aufgehobene Erwägungen Bezug genommen und das unfreiwillige Misslingen der Tat erschwerend verwertet. Es fehlten eigenständige, abgeschlossene Strafzumessungsgründe sowie eine Abwägung von Milderungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen das Ergebnis eigener, in sich geschlossener Feststellungen und Würdigungen wiedergeben; eine Bezugnahme auf in derselben Sache vom Revisionsgericht aufgehobene frühere Urteile ist unzulässig.

2

Bei der Strafzumessung hat das Gericht sowohl erschwerende als auch mildernde Umstände darzulegen und gegeneinander abzuwägen; das Unterlassen einer solchen Abwägung macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

3

Das unfreiwillige Misslingen eines Versuchs darf nicht als straferschwerender Umstand verwertet werden, weil damit eine Voraussetzung der Strafbarkeit des Versuchs zur Erhöhung des Strafmaßes verwendet würde.

4

Fehlerhafte Strafzumessungsgründe, die das sachliche Recht betreffen, rechtfertigen gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs auch zugunsten bzw. zulasten der Mitangeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht in █████ ███, 22. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den ████████ ███ zur Zeit aus ████, dort geboren am ███████ in █████ in Strafhaft, 2.) den ████████ ██████ ███ ███ aus █ ██ in █████, geboren am █████████ ███████ und ████████ ██████████ █████ in ███████, 3.) geboren am ███ aus ███████ in ███████ █████ in ██████████, ███ ████████████████████ ██████ ████████ aus Rheinh.- 4.) geboren am ███████ in ███████, 5.) den ████████████████ ██████ Sa. aus ███████████ in ███████████ █████, geboren am ███████, wegen versuchten schweren Raubes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in █████ ███ vom 22. Mai 1953 im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich aller fünf Angeklagten aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil vom 11. März 1952 waren die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Sie hatten beschlossen, einen Uhrmacher zu berauben, und hatten dazu mehrere Fahrten nach dem Tatort ausgeführt. Auf einer Fahrt war zur Bedrohung des Opfers ein ungeladener Revolver mitgeführt worden; er wurde unterwegs von Hand zu Hand gereicht und geputzt. Die Tat ist nicht ausgeführt worden; ein Fall des strafbefreienden Rücktritts lag nicht vor. Die Strafkammer hatte versuchten schweren Raub auf einer Straße und mittels einer Waffe angenommen (§§ 43, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB).

Durch Urteil des Senats vom 12. Februar 1953 (3 StR 445/52) wurde das Urteil vom 11. März 1952 im Strafausspruch hinsichtlich aller Angeklagten aufgehoben, weil bei der Art der geplanten Verwendung des ungeladenen Revolvers nur eine Einschüchterung vorlag und möglicherweise das Strafmaß zuungunsten der Angeklagten durch diese fehlerhafte rechtliche Würdigung beeinflusst war.

Durch das jetzt angefochtene Urteil vom 22. Mai 1953 hat die Strafkammer die gleichen Strafen wie im Urteil vom 11. März 1952 ausgesprochen. In den Gründen ist ausgeführt: Nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung habe die Strafkammer zu keiner anderen Straffestsetzung kommen können. Die frühere Entscheidung habe das Mitführen der Waffe nicht ersichtlich straferschwerend verwertet. Das Verhalten der Angeklagten, das auf eine erhebliche verbrecherische Energie schließen lasse, rechtfertige die Höhe der Strafe. Die Nichtausführung dieses gemeinen, wohlüberlegten und von Habgier getragenen Gewaltverbrechens sei nur auf Umstände zurückzuführen, auf die die Täter keinen Einfluss gehabt hätten. Im Übrigen beziehe sich die Kammer vollinhaltlich auf die früheren Strafzumessungsgründe.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███████ und ███ Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 267 Abs. 3 StPO.

Die Revisionen sind begründet, da die Strafzumessungsgründe fehlerhaft sind. Es war nicht Aufgabe der Strafkammer, das frühere Urteil darauf zu überprüfen, ob darin das Mitführen der Waffe straferschwerend berücksichtigt war, sondern die Strafkammer musste selbständige und neue Erwägungen darüber anstellen, welche Strafe schuldangemessen war.

Durch den Hinweis auf das unfreiwillige Misslingen des Raubes verwertet die Strafkammer erschwerend eine Voraussetzung der Strafbarkeit jeden Versuchs, weil bei freiwilligem Rücktritt die Tat nach § 46 Nr. 1 StGB straflos gewesen wäre. Das ist unzulässig.

Dem Urteil kann zwar entnommen werden, dass die Strafkammer die erhebliche verbrecherische Energie, die gemeine Gesinnung, die Planmäßigkeit und die Habgier erschwerend verwertet hat; es fehlt aber jede Abwägung der Gesamtumstände, und es fehlt eine Angabe der Milderungsgründe, die vorhanden gewesen sein müssen, weil beiden Beschwerdeführern mildernde Umstände zugebilligt worden sind.

Die Strafkammer hat zwar auf die Strafzumessungsgründe des ersten Urteils hingewiesen, doch ist eine solche Bezugnahme unzulässig. Die Rechtsprechung hat in gewissem Umfange zwar eine Bezugnahme auf frühere Urteile zugelassen (RGSt 59, 427; 62, 214; 66, 8), aber es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass es auf keinen Fall zulässig ist, auf Feststellungen eines in derselben Sache ergangenen früheren Urteils Bezug zu nehmen, das mit diesen Feststellungen vom Revisionsgericht aufgehoben war (RG JW 1934, 44; RG JW 1938, 1814; RG ZAkDR 1938, 279).

Dasselbe gilt für die Strafzumessungserwägungen, wie der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen hat (2 StR 55/51 vom 13. März 1951). Der Senat stimmt dieser Auffassung zu, weil eine derartige Bezugnahme dem wohlerwogenen Grundgedanken des § 267 StPO widerspricht, wonach die Urteilsgründe das Ergebnis der eigenen Feststellungen und Würdigungen in sich geschlossen wiedergeben sollen.

Es ist eine Verkennung der Aufgabe des zur nochmaligen Verhandlung veranlassten Tatrichters und eine Verkennung der Bedeutung der Strafzumessung, wenn – wie dies hier geschehen ist – in einer verfahrensrechtlich unzulässigen und unvollständigen Form die Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen begründet wird. Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch wiederum aufgehoben werden.

Die erwähnten Mängel betreffen das sachliche Recht, weshalb sich die Aufhebung auch auf die übrigen Angeklagten zu erstrecken hat (§ 357 StPO). Von diesen ist Tomberg als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, ohne dass auch nur mit einem Wort die Persönlichkeit dieses Angeklagten gewürdigt worden ist.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Prof. Dr. Busch, Koeniger, Krauss

[Scharpenseel] [Dr. Arndt]

[Krauss] ist im Urlaub ortsabwesend und so verhindert zu unterzeichnen.

Zitiert (2)