Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach StFrG bei Steuerhehlerei; Einziehung von Fahrzeugen bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 851/53
Datum
01.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei wird nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFrG eingestellt, da Tat und Abgabenforderungen vor dem Stichtag lagen. Die Einstellung umfasst auch die verhängte Wertersatzstrafe, weil diese als Nebensanktion unter § 12 StFrG fällt und vom Straferlass erfasst wird. Die Entscheidung über die Einziehung der verwendeten Fahrzeuge bleibt unberührt; die Revision hierzu wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die Tat und die zugrunde liegenden Abgabenforderungen vor dem maßgeblichen Stichtag entstanden sind (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 StFrG).

2

Eine Wertersatzstrafe ist als Nebensanktion i.S. v. § 12 StFrG anzusehen und fällt – unabhängig von ihrer Höhe – unter den Straferlass des StFrG, sofern die Voraussetzungen des § 12 StFrG erfüllt sind.

3

Die besonderen Maßnahmen des § 13 StFrG (z.B. weitergehende Maßnahmen) berühren den Straferlass nicht, soweit das Gesetz dies ausdrücklich regelt; die Einstellung kann insoweit beschränkt bleiben.

4

Die Einziehung von zur Begehung einer Straftat benutzten Sachen bleibt von der nach StFrG erfolgenden Einstellung unberührt und ist gemäß § 13 Abs. 5 StFrG weiter zu prüfen; sie kann aufrechterhalten werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen dies tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6. Mai 1953

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██, den Landwirt Willi ██, ██ 1906, wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 1955 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1a des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203) auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er durch das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Mai 1953 wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, einer Geldstrafe von 750 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 12.427,50 DM verurteilt worden ist.

Soweit durch das genannte Urteil auf die Einziehung der Lanz-Zugmaschine ████████ und des zweiachsigen Anhängers Borg erkannt ist, wird die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, weil er Mitte Oktober 1951 aus Eigennutz seinen Traktorschuppen zur Lagerung von 36 Sack Kaffee bereitstellte, obwohl er wusste, dass das Lagergut ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt worden war. Nachdem er wenig später gehört hatte, dass der als Hehler beteiligte ██████, für den er den Kaffee eingelagert hatte, festgenommen worden war, lud er die Säcke mit Kaffee auf seinen Borg-Anhänger und fuhr ihn mit seiner Lanz-Zugmaschine zu einem anderen, im gleichen Verfahren verurteilten Landwirt, bei dem er die Säcke abladen und in dessen Garage verbergen half. Das wegen dieses Verhaltens gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte mit der Revision angefochten und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Soweit der Angeklagte wegen dieser Steuerstraftat, in der das Landgericht eine Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gesehen hat, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 700 DM, ersatzweise 35 Tage Gefängnis, verurteilt worden ist, muss das Verfahren nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFrG 1954 eingestellt werden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFrG liegen vor, da die Abgabenforderungen vor dem 31. Dezember 1952 entstanden waren und das Steuervergehen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen worden war.

Die Einstellung des Verfahrens erstreckt sich auch auf die Verurteilung zu Wertersatz in Höhe von 12.427,50 DM. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon in zwei zum Abdruck bestimmten Urteilen entschieden hat, ist die Wertersatzstrafe als Nebensanktion nach § 12 StFrG anzusehen. Nach § 401 RAbgO kann sie anstelle der nicht vollziehbaren Einziehung nur verhängt werden, wenn der Täter des Steuervergehens daneben zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist (so auch 3 StR 287/53 vom 3. Dezember 1954; 1 StR 194/54 vom 2. November 1954).

Die Wertersatzstrafe fällt auch nicht unter die besonderen Maßnahmen des § 13 StFrG, die von Straferlass nicht berührt werden.

Der Erlass von Nebensanktionen nach § 12 StFrG tritt ein, ohne dass es auf deren Höhe ankäme. Die in § 2 Abs. 1 und 2 StFrG gezogenen Grenzen gelten hier nicht, wie sich aus dem Wortlaut des § 12 StFrG ergibt. Auch hinsichtlich des Wertersatzes ist daher das Verfahren einzustellen.

Von der Einstellung des Verfahrens bleibt lediglich die Entscheidung über die Einziehung der zur Begehung der Straftat benutzten Beförderungsmittel unberührt. Insoweit ist das Verfahren nach § 13 Abs. 5 StFrG weiterzuführen und über die Revision zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, auch wenn der Angeklagte selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 50 Abs. 2 StGB), jedenfalls die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 398, 403, 401 RAbgO) tragen und die Fahrzeuge zu dieser Straftat benutzt worden sind.

JaguschKoenigerDr. Wiefels
GlanzmannMaaß

Zitiert (2)