Aufhebung wegen nicht ordnungsgemäß besetzter Strafkammer; Auslegung § 157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 287/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beeidigung der Schöffen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG gilt nur für die Dauer des Geschäftsjahres; wird die erforderliche erneute Beeidigung unterlassen, ist die Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt und ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO gegeben.
Unter § 157 StGB fällt eine vorsätzliche falsche Aussage, die darauf gerichtet ist, von einem Angehörigen die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden; es genügt, dass der Schutz des Angehörigen als (mittelbarer) Zweck der Aussage gerichtet ist, nicht zwingend als letzter Endzweck.
Unwiderlegte Einlassungen des Angeklagten können als Grundlage für Feststellungen zum Vorsatz dienen, wenn sie in den Feststellungen der Vorinstanz übernommen werden.
Die Vorschrift des § 157 StGB lässt dem Richter bei der Strafzumessung Raum für eine Milderung; es ist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zu entscheiden, inwieweit fehlender innerer Zwiespalt zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf G. aus ███, geboren am ██ in ██, betr. ███, wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Leitsatz
StGB § 157
Der Zweck der falschen Aussage, von einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, braucht nicht der Endzweck des Täters zu sein.
Aktenzeichen: 3 StR 287/53
Urteil des BGH vom 9. Juli 1953
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte greift seine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge an.
Die Rüge, das Gericht sei infolge Verletzung des § 51 Abs. 1 GVG nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, greift durch. Die Schöffen ██████████████ (Sch[REDACTED]), die an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben, sind zwar zu Beginn ihrer Amtszeit im April 1951, jedoch nicht nochmals für das Geschäftsjahr 1952 beeidigt worden. Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil die Beeidigung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG nur für die Dauer des Geschäftsjahres gilt. Die Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung vom 12. August 1952 nicht ordnungsmäßig besetzt. Dies nützt, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, dazu, nach § 338 Nr. 1 StPO die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf die anderen Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Dagegen ist für die neue Entscheidung darauf hinzuweisen, dass nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 157 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung gegen seinen Schwager vorsätzlich falsch ausgesagt, weil er seiner Schwester, mit der er sich mittlerweile wieder versöhnt hatte, einen Gefallen dadurch erweisen wollte, dass er seinen Schwager deckte. Er sagte demnach falsch aus, um von dem Ehemann seiner Schwester, also von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 2 StGB), die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Dass er dies nur seiner Schwester, nicht aber deren Ehemann zuliebe tat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Gefallen, den er seiner Schwester tun wollte, bestand gerade darin, deren Ehemann durch eine falsche Aussage vor Bestrafung zu schützen. Mithin war seine Absicht zunächst auf diesen Erfolg gerichtet, um damit den erstrebten Enderfolg, seiner Schwester einen Gefallen zu tun, zu erreichen. Sind somit die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben, so liegt es gleichwohl im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, inwieweit zu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung der Umstand zu berücksichtigen ist, dass er hinsichtlich des Schwagers sich in keinem seelischen Zwiespalt befunden hat, weil ihm dessen Schicksal gleichgültig war. Die Vorschrift des § 157 StGB stellt es dem Richter frei, ob die Strafe zu mildern ist.
Busch Rotberg Krauss
BR. Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.
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