Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen Straffreiheit nach StFG 1954; Einziehung des Kraftwagens zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/54
Datum
02.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt worden; die Revision führte zur Einstellung der Verurteilung zu drei Monaten Haft und des Wertersatzes (12.670 DM) nach §§ 2 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.1a StFG 1954. Der Wertersatz wurde vom Senat als Nebenstrafe i.S.v. §12 StFG eingeordnet. Die Einziehung des Kraftwagens wurde aufgehoben, da die Feststellungen zur Steuer-/Zollhinterziehung und zur Nutzung des Fahrzeugs unzureichend sind; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straffreiheit nach §§ 2 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.1a StFG 1954 führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die verhängte Freiheitsstrafe innerhalb der Grenze liegt und keine Ausnahmegründe entgegenstehen.

2

Wertersatz nach § 401 RAbgO ist als Nebenstrafe im Sinne des § 12 StFG 1954 einzuordnen und fällt somit unter die Regelung zur Straffreiheit, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Einziehung nach § 401 RAbgO setzt ausreichende Feststellungen zur Steuer- oder Zollhinterziehung (§ 396 RAbgO) sowie zur konkreten Verwendung des einziehungsgegenständlichen Fahrzeugs zur Tat voraus; fehlen diese Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Eine frühere Verurteilung wegen der Hinterziehung anderer Abgaben schließt ein spätere Verfahren wegen der Hinterziehung andersartiger Abgaben nicht aus; unterschiedliche Abgabenarten sind getrennt zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Süßwarengroßhändler Anton H. aus W., geboren am [REDACTED], wegen Zollhinterziehung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Dr. Dreher Senatspräsident als Vorsitzender,

Mantel Bundesrichter

Dr. Jagusch Bundesrichter

Schalscha Bundesrichter

Dr. Hübner Bundesrichter als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: [REDACTED] Amtsgerichtsrat bei der Verkündung:

[REDACTED] Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Dezember 1953 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte zu drei Monaten Gefängnis und Wertersatz verurteilt worden ist (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954).

Soweit auf Einziehung des Kraftwagens FR 44-3051 erkannt ist, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Der mündliche Einwand des Verteidigers, die Strafklage sei durch das Urteil vom 7. Dezember 1953 verbraucht, geht fehl. In jenem Verfahren ist der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern, also andersartiger Abgaben, verurteilt worden.

2. Einstellung

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu drei Monaten Gefängnis und zu 12.670 DM Wertersatz fällt unter die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954.

a) Freiheitsstrafe Die Steuerhinterziehung fällt dem Urteil zufolge in die Zeit vom 30. November 1948 bis zum 23. Februar 1949. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1a StFG 1954 sind daher erfüllt. Die Freiheitsstrafe hält sich innerhalb der Grenze des § 2 Abs. 2. Ausnahmen von der Straffreiheit liegen nicht vor. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen.

b) Wertersatz Dasselbe gilt von den 12.670 DM Wertersatz, allerdings nur dann, wenn der Wertersatz eine Nebenstrafe gemäß § 12 StFG ist und nicht zu den „besonderen Maßnahmen“ des § 13 StFG gehört, für die keine Straffreiheit vorgesehen ist. Dieser vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits vertretenen Ansicht (2 StR 598/53 vom 24. September 1954) tritt der erkennende Senat bei.

Sie begegnet einigen Bedenken, die jedoch nicht durchgreifen.

Das Gesetz erwähnt den Wertersatz unter den Ausnahmen von der Straffreiheit im § 13 nicht, sondern in § 12, soweit nur die Ersatzeinziehung. Dass es hierunter auch den Wertersatz (§ 401 RAbgO) versteht, ist nicht anzunehmen.

Die Ersatzeinziehung ist eine neuere Einrichtung und findet oder fand sich in § 14 MilRegVO Nr. 89 (ABI S. 533), § 10 BewirtschaftungsnotG vom 30. Oktober 1947 (ABI S. 41), § 41 WStG 1949 und § 20 OWiG als „Einziehung eines dem Wert der (einzuziehenden) Gegenstände entsprechenden Geldbetrags“.

Außerdem ist sie vorgesehen in den §§ 86 Abs. 1 („Vermögenswerte, die an ihre Stelle getreten sind“), 86 Abs. 3 („das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag“) und 335 StGB („das Empfangene oder der Wert desselben“). Ob alle diese Formen der „Ersatzeinziehung“ rechtlich völlig übereinstimmen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bietet sich kein Anhalt dafür, dass dem Gesetzgeber der von ihm selbst gemachte begriffliche Unterschied zwischen den Rechtseinrichtungen der Ersatzeinziehung und des Wertersatzes bei der Fassung des § 13 StFG 1954 entgangen ist. Das liegt umso weniger nahe, als auch frühere Straffreiheitsgesetze den Wertersatz innerhalb der allgemeinen Straffreiheitsgrenze teils einbezogen (Brand-Steuerstrafrecht 1954 § 2 Anm. 10), teils ausschlossen (Busch-Baumann-Scheffer, StFG 1932 S. 25).

Allerdings besteht zwischen der Ersatzeinziehung nach § 20 OWiG und dem Wertersatz nach § 401 RAbgO, abgesehen von der Zulässigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 401 Abs. 2 RAbgO), kein wesentlicher sachlicher Unterschied. Beide richten sich weder in jeder Beziehung genau nach dem Wert des einzuziehenden Gegenstandes noch danach, ob der Täter für dessen Verlust Ausgleich gefunden hat. Insoweit tritt ihre gemeinsame Eigenart als Strafe deutlich hervor. Eine vom Gesetz nicht vorgenommene Gleichsetzung berechtigt jedoch nicht zu einer solchen.

Der Inhalt der §§ 12, 13 StFG 1954 lässt auch keinen Schluss dahin zu, dass der Gesetzgeber alle Strafen dem § 12, jedoch alle „Maßnahmen“ dem § 13 zugewiesen hat. So bleiben die Einziehung gemäß § 40 StGB und alle Formen der Ersatzeinziehung von der Straffreiheit ausgenommen, obwohl sie teilweise, wie etwa die Verfallerklärung nach § 335 StGB, die ihrem Wesen nach auch eine Ersatzeinziehung ist, zu den Strafen gehören. Dieser uneinheitliche Aufbau lässt keinen sicheren Schluss auf einen vom klaren Wortlaut abweichenden Willen des Gesetzgebers zu, zumal auch die Entstehungsgeschichte des § 13 keinen Aufschluss gibt.

Dieses Ergebnis wird dadurch noch gestützt, dass an die Stelle des Wertersatzes bei Nichterlegung Freiheitsstrafe tritt (§§ 470 RAbgO, 29 StGB), die bei Anwendung des § 13 StFG auf den Wertersatz zu vollstrecken wäre, obwohl für die Hauptstrafe Straffreiheit eintritt.

Hinsichtlich des Wertersatzes ist das Verfahren daher ebenfalls einzustellen.

Der Angeklagte hat zwar gewerbsmäßig Zoll hinterzogen, jedoch beruht die lange zurückliegende, unter anderen wirtschaftlichen Verhältnissen begangene Tat, wie die Feststellungen und die Begründung zur Strafzumessung insgesamt hinreichend zeigen, nicht auf Gewinnsucht (§ 9 Abs. 2 StFG 1954).

3. Einziehung des Kraftwagens

Insoweit ist das Verfahren weiterzuführen (§ 13 Abs. 1 und 5 StFG 1954).

Zur Anwendung des § 401 RAbgO gehört die ausreichende Feststellung der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO). Hieran fehlt es noch.

a) Das angefochtene Urteil lässt vermuten, dass die eingekauften Süßwaren von Besatzungsangehörigen stammten. Zur Begründung der Zollpflicht genügt das jedoch nicht. Nähere Ausführungen hierüber sind erforderlich. Die festgestellte jeweilige Verzollung von Teilmengen durch den Angeklagten kann die nach § 396 RAbgO erforderlichen Tatfeststellungen nicht ersetzen. Weiterhin ist zu klären, ob die Süßwaren, falls sie zollpflichtig waren, bei den Händlern, von denen der Angeklagte sie erwarb, zu dieser Zeit bereits „zur Ruhe gekommen“ waren, und gegebenenfalls, ob Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) des Angeklagten vorliegt.

b) Hat der Angeklagte Zoll hinterzogen oder Steuerhehlerei begangen, so steht damit noch nicht fest, dass er das strittige Kraftfahrzeug zur Begehung der Tat benutzt hat (§ 401 Abs. 1 RAbgO; BGHSt 3, 1; 3, 355). Dies trifft auch zu, wenn er unverzollt gebliebene Waren mit dem Kraftwagen zur Zollstelle gebracht oder schon bei Durchführung der Fahrten nach Frankfurt jeweils den Vorsatz zur unmittelbar darauf folgenden Zollhinterziehung hatte. Wegen des rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtvorsatzes liegt dies nahe; es muss jedoch unter Darlegung des Hergangs begründet werden.

Das Revisionsgericht kann die fehlenden Feststellungen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zuverlässig ergänzen.

Dr. Jagusch Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Justizangestellter
Dr. Horchner
Einstellung wegen Straffreiheit nach StFG 1954; Einziehung des Kraftwagens zurückverwiesen — Themis