Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids – Beweisantrag als Eventualantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 840/51
Datum
31.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision rügte Verfahrensfehler (§§ 244, 155 StPO) und fehlenden Vorsatz. Der BGH verwirft die Revision: Der Antrag auf psychiatrische Untersuchung war nur ein Eventualantrag und kein echter Beweisantrag (§244 StPO), die Erweiterung der Beweisaufnahme von Amts wegen war nicht geboten. Vorsatz beim Meineid wurde festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag im Sinn des § 244 StPO setzt ein ernstlich gemeintes Verlangen voraus, das Gericht möge über konkret bezeichnete Tatsachen mittels bestimmter Beweismittel Beweis erheben; bloße Anregungen oder Eventualanträge genügen nicht.

2

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn ihm keine hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen; vage Vermutungen und unspezifische Eindrücke sind unbeachtlich.

3

Die Verpflichtung des Tatrichters, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erweitern (§ 244 Abs. 2, § 155 Abs. 2 StPO), besteht nur bei konkreten, sicheren Anzeichen, die den Einsatz weiterer Beweismittel zur Erforschung der Wahrheit rechtfertigen.

4

Beim Meineid erfordert der Vorsatz, dass der Schwörende sich des wirklichen Sinns seiner Aussage und der Unrichtigkeit dieser Aussage zur Zeit des Schwurs bewusst ist; fehlt er, weil der Schwörende irrtümlich annimmt, der unwahre Teil sei nicht vom Eid erfasst, entfällt der Tatvorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gustav J. █████ aus █████████████, ███straße 1, geboren am ███ 1898 in ███, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. Juli 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er in einem Unterhaltsrechtstreit zu dem Beweisthema, ob die Kindesmutter in der Zeit vom 10. Dezember 1947 bis 9. April 1948 auch mit ihm geschlechtlich verkehrt habe, bei seiner richterlichen Vernehmung am 30. Oktober 1950 als Zeuge unter Eid mit dem Satz: „In den Jahren 1947 und 1948 hatte ich keine Verbindung mehr mit der Klägerin“ (Kindesmutter) die Unwahrheit gesagt hat.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung der §§ 244 und 155 StPO und des sachlichen Rechts, insbesondere die rechtsirrige Annahme der inneren Tatseite des § 154 StGB gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Verteidiger stellte, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung „als Eventualantrag den Antrag, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen“ und wiederholte diesen Antrag in seinem Schlussvortrag als Hilfsantrag neben seinem auf Freisprechung gehenden Hauptantrag, nachdem zuvor im allseitigen Einvernehmen die Beweisaufnahme geschlossen worden war. In den Gründen des Urteils ist dieser Antrag abgelehnt, weil darin kein „echter Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO“, vielmehr nur eine „Anregung“ erblickt werde, der überdies keine bestimmte Tatsachenbehauptung, sondern nur eine Vermutung zugrunde liege. Der Beschwerdeführer sieht darin zu Unrecht eine Verletzung des § 244 StPO.

Ein Beweisantrag darf allerdings nur abgelehnt werden, wenn einer der in den Absätzen 3 bis 5 des § 244 StPO erschöpfend aufgeführten Gründe dies rechtfertigt. Der Begriff des „Beweisantrags“ ist daher rechtlich bedeutend. Er setzt voraus das ernstlich gemeinte Verlangen eines Prozessbeteiligten, das Gericht möge über bestimmte Tatsachen zum Schuld- oder Strafausspruch mittels bestimmter Beweismittel Beweis erheben (RGSt 40, 48; 49, 358 und 57, 263). Diese Merkmale waren nach den getroffenen Feststellungen hier nicht gegeben. Das ergibt sich bereits aus der Art der Verteidigung beim Schluss der Hauptverhandlung. Indem sie den gestellten Antrag ausdrücklich als „Eventualantrag“ bezeichnete und dem alsbaldigen Schluss der Beweisaufnahme zustimmte, ohne nach § 244 Abs. 6 StPO auf einem Gerichtsbeschluss vor Urteilsverkündung zu bestehen, hat sie zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht darum ging, noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme die Untersuchung und Begutachtung des Geisteszustands des Angeklagten beim Gericht durchzusetzen. Sie wollte vielmehr mit diesem Eventualantrag nur für den Fall, dass das Gericht in seiner Beratung nicht zu der in erster Linie beantragten Freisprechung gelangen sollte, den Hilfsantrag auf Prüfung des Geisteszustands des Angeklagten mitberaten und entschieden haben. Das Landgericht hat hiernach zutreffend angenommen, dass ein echter, ernstlicher Beweisantrag im Sinne der Absätze 3 und 4 des § 244 nicht gestellt war. Dies hat das Landgericht mit Recht im Anschluss an BGH 2 StR 84/51 (DR 51, 405) auch daraus gefolgert, dass bestimmte Tatsachen überhaupt nicht oder doch nicht in ausreichendem Umfang behauptet waren, die als Anzeichen einer Art von seniler Demenz die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung hätten rechtfertigen können. Behauptet war nur, dass der Verteidiger aus zwei vor der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten geführten Unterhaltungen und aus dessen Verhalten in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen habe, der Angeklagte könne schlecht zuhören und sei nicht in der Lage, auf eine klare Frage eine klare Antwort zu geben. Diese Behauptung hat das Landgericht mit Recht nicht als zureichenden Inhalt eines Beweisantrags gewertet. Es bestand auch für den Tatrichter keine Veranlassung, durch Befragung des Antragstellers auf eine Vervollständigung und Klarstellung der Beweisanregung hinzuwirken, da sie als inhaltslos und die mangelnde Schlüssigkeit klar genug erkennbar waren.

Danach ist die Rüge einer Verletzung der nur für echte Beweisanträge geltenden Verfahrensvorschriften der Absätze 3 bis 5 des § 244 StPO unbegründet.

Es ist aber auch die Verpflichtung des Tatrichters, nach Abs. 2 des § 244 (und § 155 Abs. 2) von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutenden Tatsachen und Beweismittel auszudehnen, nicht verletzt. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass sich nach den Umständen bestimmte sichere Anzeichen zum Gebrauch weiterer Beweismittel zwecks Erforschung der Wahrheit aufdrängten. Das war hier nicht der Fall. Das Landgericht hatte nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung bereits die volle Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte in seiner nicht ungeschickten Verteidigung seine Vorteile gut zu wahren verstehe, auch über eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe verfüge, und hatte hiernach keine Veranlassung gesehen, auch nur wegen etwaiger verminderter Zurechnungsfähigkeit noch Untersuchungen über den Geisteszustand des Angeklagten anzustellen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO gilt nur für die Behandlung von echten Beweisanträgen. Im Übrigen bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anzeichen dafür, dass das Landgericht nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte oder sonst die rechtlichen, seinem Ermessen in § 244 Abs. 2 gesetzten Grenzen verletzt hätte.

Auch die Sachrüge einer „Verletzung des § 154, Buch II“ greift nicht durch.

Nach dem einwandfrei festgestellten Sachverhalt ist der gesetzliche Tatbestand des Meineids nach der äußeren und inneren Tatseite verwirklicht. Die vor dem Amtsgericht abgegebene und beschworene Erklärung des Angeklagten, er habe in den Jahren 1947 und 1948 keine Verbindung mehr mit der Klägerin (Kindesmutter) gehabt, war objektiv falsch. Dies greift die Revision auch nicht an. Der Beschwerdeführer meint, die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung des Zeugeneids sei rechtsirrig.

Zum Vorsatz gehört allerdings, dass der Täter sich des wirklichen Sinnes seiner Aussage, so wie sie protokolliert, vorgelesen und beschworen worden ist, sowie der Unrichtigkeit dieser Aussage zur Zeit des Schwurs bewusst gewesen ist. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat aber das Vorbringen des Angeklagten, er sei sich des wirklichen vollen Sinnes seiner Aussage nicht bewusst gewesen, indem er beim Gebrauch des Ausdrucks „Verbindung“ nur an eine solche geschlechtlicher, nicht an eine solche freundschaftlicher Art gedacht habe, auf Grund der eidlichen Aussage des Richters, der am 30. Oktober 1950 die Vernehmung und Beeidigung des Angeklagten durchgeführt hat, als widerlegt erachtet. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat im Eidestermin seine Aussage, er habe in den Jahren 1947 und 1948 keine Verbindung mehr mit der Klägerin gehabt, noch mit dem nicht in das Protokoll aufgenommenen Zusatz bekräftigt, er habe nicht einmal gewusst, wo sich die Klägerin während dieser Zeit aufgehalten habe. Danach hat der Angeklagte den Ausdruck „Verbindung“ im weitesten Sinne aufgefasst, seine beschworene Aussage also in ihrem wirklichen Sinne erkannt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich der Unrichtigkeit der beschworenen Aussage bewusst gewesen, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie ist auch vom Beschwerdeführer nicht ernstlich angegriffen.

Die Revision beruft sich noch darauf, dass der Vorsatz entfalle, wenn der Schwörende zur Zeit des Schwurs der irrigen Meinung war, der unwahre Teil seiner Gesamtaussage sei vom Eid nicht umfasst. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 4. Mai 1951 (4 StR 19/51, NJW 51, 571), welcher der erkennende Senat beitritt, anerkannt. Das Landgericht hat dies, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, auch nicht verkannt. Die Verneinung der im Beweisthema gestellten Frage, ob er innerhalb der Zeit vom 10. Dezember 1947 bis 9. April 1948 mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, hat der Angeklagte damit bekräftigt, dass er für die beiden hiernach in Betracht kommenden Jahre 1947 und 1948 die allgemeine Erklärung abgab, er habe in dieser Gesamtzeit keine Verbindung mehr mit der Klägerin gehabt. Die Absicht, damit die Richtigkeit der im nachfolgenden Satz zum Beweisthema abgegebenen Erklärung zu bekräftigen und die beiden Sätze zu einer Einheit zu verbinden, ist durch die Eingangsworte des 2. Satzes „Ich habe also…“ nach dem Sprachgebrauch eindeutig zum Ausdruck gebracht. Dass der Angeklagte sich dieses Sinnes seiner nach etwa halbstündiger Vernehmung protokollierten und vor der Eidesleistung ihm vorgelesenen Aussage, ihrer Erheblichkeit und Zugehörigkeit zum Gegenstand des Schwurs bewusst war, ist durch die Zeugenaussage des Vernehmungsrichters und die in der Hauptverhandlung zutage getretene überdurchschnittliche Auffassungsgabe des Angeklagten einwandfrei dargetan.

Auch sonst sind keine Rechtsfehler zu erkennen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Gericht zutreffend die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB angenommen und mildernde Umstände nach § 157 Abs. 2 versagt.

Nach richtiger Annahme der gesetzlichen Merkmale des Eidesnotstands im Sinne des § 157 StGB hat das Gericht von dem Recht der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht. Diese Ermessensentscheidung kann nach der hierzu gegebenen Begründung ebenso wie die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

KraussNeumannBusch
KoenigerScharpenseel

Zitiert (2)