Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Zeugenmeineids: fehlende Feststellung des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 19/51
Datum
04.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Zeugenmeineides (§154 StGB) verurteilt, weil sie die Häufigkeit sexuellen Verkehrs falsch beschwor. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht nicht zur vollen Überzeugung festgestellt hat, dass sie die Unrichtigkeit ihrer Aussage bei der Eidesleistung kannte. Zudem war der Beweisbeschluss unklar formuliert, sodass offenbleibt, ob die Angeklagte den Umfang des Eides erkannt hat. Es sei gegebenenfalls auf fahrlässigen Falscheid zu prüfen; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum inneren Tatbestand des Zeugenmeineids gehört, dass der Beschworene bei der Eidesleistung bewusst weiß, dass seine Aussage unrichtig ist; dieses Bewusstsein muss das Gericht zur vollen Überzeugung feststellen.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschworene über die Erheblichkeit oder Eidesbetroffenheit einer Angabe irrig war, so ist der Vorsatz für Meineid nicht festgestellt und der Angeklagte freizusprechen.

3

Bei Anknüpfungstatbeständen an Beweisfragen gehört die Klarheit des Beweisbeschlusses und der Vernehmungserläuterung zu den Voraussetzungen der Feststellung des Vorsatzes; der vernehmende Richter hat die Beweisfrage so deutlich zu fassen, dass auch ein ungebildeter Zeuge den Gegenstand des Eides erkennt.

4

Ist der Beweisbeschluss unklar oder mehrdeutig und kann der Zeuge daher irrig annehmen, welche Einzelheiten dem Eid unterfallen, schließt dies die Feststellung des vorsätzlichen Meineids aus; ggf. ist auf fahrlässigen Falscheid (§163 StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 29. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die ledige Gehilfin Margarethe ███ aus ███, geboren am ██ 1925 in ██,

wegen Zeugenmeineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1951 an der teilgenommen haben:

Groß, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schwele, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Peters, Kleinefers ████ ███████████, Richter, Oberregierungsrat ████ ██████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 29. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Zeugenmeineides (§ 154 StGB) verurteilt, weil sie in einem Unterhaltsrechtsstreit um die Vaterschaft ihres Sohnes Egon als Zeugin ausgesagt und beschworen hat, sie habe mit dem Bruder Jakob des damaligen Beklagten ██ nur einmal geschlechtlich verkehrt, und zwar außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, obwohl dies für die Streitentscheidung nicht ausschlaggebend war, da der Verkehr mehrmals stattgefunden hat.

Die Revision der Angeklagten ist begründet.

Das Landgericht beschränkt sich darauf, im Urteil die Aussage des Jakob ██ in der Hauptverhandlung wiederzugeben, aus der sich ergebe, dass die Angeklagte mit diesem nicht einmal, sondern mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten geschlechtlich verkehrt habe. Ihre beschworene Aussage sei also unrichtig und erfülle den Tatbestand des § 154 StGB selbst dann, wenn dieser Punkt für die Streitentscheidung unerheblich gewesen sein sollte; denn jedenfalls habe sich die Aussage innerhalb des vom Beweisbeschluss angegebenen Beweisthemas gehalten. Die Angeklagte habe auch gewusst, dass sie vor Gericht eidlich aussage und daher bewusst etwas Falsches beschworen habe.

Hiergegen wendet die Revision mit Recht ein, die innere Tatseite des Meineides sei in den Urteilsgründen nicht nachgewiesen. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagte etwas Unrichtiges beschworen hat, nicht dagegen, dass sie die Unrichtigkeit bei der Eidesleistung kannte, und auch nicht, ob sie sich beim Schwören darüber klar war, dass sie etwas Falsches beschwor.

Dazu gehört aber gerade auch die Tatsache des ein- oder mehrmaligen Geschlechtsverkehrs mit Jakob ██ außerhalb der Empfängniszeit. Beides gehört zum inneren Tatbestand des Zeugenmeineides. Wer bewusst etwas Falsches beschwört, handelt nur dann vorsätzlich falsch, wenn er sich des wirklichen Sinnes seiner Aussage bewusst ist und ausserdem weiß, dass er bei der Eidesleistung bewusst etwas Falsches beschwört. Dazu gehört, dass sich die Angeklagte des wirklichen Sinnes ihrer Aussage bewusst war und dass sie bei der Eidesleistung wusste, dass sie in Wahrheit nicht einmal, sondern mehrfach mit ██ verkehrt hatte. Steht dieses Bewusstsein der Angeklagten von der Unrichtigkeit des Beschworenen im Zeitpunkt des Schwörens nicht zur vollen richterlichen Überzeugung fest, so ist der innere Tatbestand des Meineides nicht erfüllt, vielmehr hat die Angeklagte dann fahrlässig oder nicht gewusst, dass sie etwas Falsches beschwor. Dabei ist ein – möglicherweise sehr geringer – Anhalt für das Bewusstsein der Angeklagten von dieser Unrichtigkeit nicht gegeben. Neben dem recht erheblichen Zeitablauf von etwa drei Jahren zwischen den bekundeten Vorgängen und der Eidesleistung sind auch alle anderen Umstände zu würdigen, vor allem die Persönlichkeit der Angeklagten und ihr Erinnerungsvermögen, überhaupt ihre Haltung gegenüber geschlechtlichen Vorgängen, die sie, wie sie gegenwärtig festgestellt ist, möglicherweise überhaupt daran gehindert hat, der Häufigkeit des geschlechtlichen Umgangs mit einem bestimmten Mann wesentliche Bedeutung beizumessen. Dagegen könnte ein fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB) vorliegen, sofern die Angeklagte nicht alles ihr Zumutbare getan hat, um ihr Gedächtnis vor der Eidesleistung zu erforschen.

Aber selbst wenn die Angeklagte bei der Eidesleistung den mehrmaligen Verkehr mit ██ im Gedächtnis gehabt hat, hat sie dennoch nur dann vorsätzlich falsch geschworen, wenn sie sich ausserdem darüber klar gewesen ist, dass auch gerade dieser Umstand des mehrmaligen geschlechtlichen Verkehrs mit ██ außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit unter den Eid falle. Das ist bei der festgestellten Sachlage und der Persönlichkeit der Angeklagten keineswegs naheliegend. Dafür sind die damaligen Beweisfragen nicht so deutlich und unmissverständlich abgefasst, dass die Angeklagte einen rechtlichen Vorwurf träfe, wenn sie über die Erheblichkeit oder Eidesbetroffenheit gerade des einmaligen oder des mehrfachen Verkehrs mit ██ außerhalb der Empfängniszeit geirrt haben sollte.

Der Beweisbeschluss vom 6. September 1949 ist ungegliedert und stellt zunächst nur auf den angeblichen Mehrverkehr der Angeklagten innerhalb der genau angegebenen Empfängniszeit ab. Der letzte Satz des Beweisbeschlusses fragt zunächst nur, warum die Angeklagte Mehrverkehr mit bestimmten Männern innerhalb dieser Zeit gehabt habe. Diese Erweiterung der Beweisfrage ist ebenfalls nicht sachgemäß und klar. Der Inhalt des Gutachtens ist unklar und mehrdeutig. Das Prozessgericht konnte damit sowohl den Umgang mit zahlreichen anderen Männern innerhalb wie außerhalb der Empfängniszeit meinen, unter Umständen aber sogar auch neben häufigem oder vielmaligem Geschlechtsverkehr gelegentlichen Verkehr mit demselben Mann in oder außerhalb dieser Zeit; denn aus allen diesen Tatsachen hätten sich vielleicht Schlüsse auf die entscheidende Frage des Mehrverkehrs der Angeklagten innerhalb der Empfängniszeit und vielleicht auch auf ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin ziehen lassen.

Diese möglichen Deutungen des Prozessrichters brauchte aber die in sehr einfachen Verhältnissen lebende Angeklagte nicht zu übersehen. Der irrige Rückschluss, dass es auf die Häufigkeit des Verkehrs mit einem bestimmten Mann ankomme, ist bei der Sachlage rechtlich so schwer zu würdigen, dass er auch dem Juristen noch unter Umständen unterlaufen kann. Es gehört zur Aufgabe des vernehmenden Richters, die Beweisfrage so deutlich zu fassen und zu erläutern, dass auch ein ungebildeter und bei der Aussage oder Beeidigung vielleicht befangener und gehemmter Zeuge weiß, worauf sich sein Eid beziehen soll. Daher muss er sich vor der Beeidigung aus der Aussage unerhebliche Einzelheiten entfernen, um die Gefahr eines unrichtigen Eides zu vermindern.

Die Angeklagte konnte jedenfalls nach der Fassung des Beweisbeschlusses vom 6. September 1949 und nach verbreiteter Auffassung in Unterhaltsprozessen glauben, es komme bei der Aussage überhaupt nur auf ihren Mannverkehr innerhalb der Empfängniszeit an. Entsprechend kann sie sich auf ihre Aussage beschränkt haben.

Den Beweisbeschluss vom 7. Februar 1950 hat die Angeklagte nicht mehr vor ihrer Beeidigung erhalten. Der zweite Beweisbeschluss, der zur Beeidigung der Angeklagten geführt hat, erläutert die Beweisfragen ebenfalls nicht.

Bei dieser Sachlage ist durchaus möglich, dass die Angeklagte geglaubt hat, ihre Aussage vom 6. Oktober 1949 bei ihrer zweiten Vernehmung vor der Eidesleistung berichtigen zu müssen, dass sie aber danach gefragt sei und der Eid sich nur auf das beziehe, was ihrer Ansicht nach streitentscheidend sei, nämlich den angeblichen Verkehr innerhalb der Empfängniszeit, nicht dagegen auf Einzelheiten ihrer Aussage über andere Zeiträume.

Wesentlich für die rechtliche Beurteilung als Meineid ist ausserdem, dass die Angeklagte nicht nur sachlich Unrichtiges – nämlich einmaligen statt mehrmaligen Verkehr – bekundet hat, sondern dass sie gleichzeitig etwas nicht offenbart hat, was sie nur beim Bewusstsein der Erheblichkeit offenbaren musste, nämlich den weiteren Geschlechtsverkehr mit ██. Mit Recht bemerkt die Revision, dass die Angeklagte unter den Worten „Mehrverkehr“ nicht das häufige Wechseln des Partners, sondern unter Umständen gerade nicht den mehrmaligen Verkehr mit demselben Mann zu verstehen brauchte. Für die Vorstellung der Angeklagten von der Erheblichkeit einer etwaigen Aussage konnte auch das wesentlich sein.

Lässt sich nicht ausschließen, dass die Angeklagte in dieser Beziehung einen Irrtum hatte, so ist sie ebenfalls freizusprechen. Sollte ein fahrlässiger Falscheid vorliegen, so wäre dies vom Landgericht zu prüfen.

Dr. JaguschGroßDr. Kleinefers
Dr. HilleDr. Augustin

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