Revision teils stattgegeben: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 839/51
- Datum
- 22.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren finden § 4 Abs. 2 und 3 des Straffreiheitsgesetzes keine Anwendung.
Taten, die vor dem Stichtag begangen wurden, sind in nach dem Stichtag anhängigen Verfahren gesondert und unabhängig von späteren Taten unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes zu beurteilen.
Ergibt das Straffreiheitsgesetz für eine Tat unbedingte Straffreiheit, ist das Verfahren insoweit einzustellen und eine hierzu festgesetzte Strafe darf nicht in die Bildung einer Gesamtstrafe einbezogen werden.
Eine Revisionsrüge, die eine Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, muss die behaupteten Rechtsfehler hinreichend konkret und substantiiert darlegen; pauschale Rügen sind unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Verwaltungsangestellten Fritz ██ aus Köln, █████-straße, ██, geboren am █████ 1916 in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Scharpenseel Bundesrichter
Dr. Baldus Bundesrichter
Sarstedt Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1951, soweit Verurteilung im Fall K____ erfolgt ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde angeordnet, dass von dieser Gesamtstrafe nur acht Monate zu vollstrecken seien.
1.) Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts, ohne diese Rüge im Einzelnen auszuführen. Die Nachprüfung ergibt, dass das angefochtene Urteil, von der unrichtigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Die Merkmale des Betrugs und der Urkundenfälschung sind in allen Fällen, sowohl der äußeren wie der inneren Tatseite nach, einwandfrei dargetan.
2.) Dagegen ist im Fall RC das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unrichtig angewendet worden. Während die übrigen Straftaten nach dem Stichtag des Gesetzes begangen worden sind, liegt diese Straftat früher. Die Strafkammer hat insoweit eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Sie hat jedoch nicht auf Einstellung des Verfahrens erkannt, sondern diese Strafe festgesetzt, in die Gesamtstrafe einbezogen und in Anwendung des § 4 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes angeordnet, dass von der Gesamtstrafe nur acht Monate Gefängnis zu vollstrecken seien. Dies war rechtsirrig. Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 1951 (3 StR 79/51) entschieden, dass in den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 aaO nicht anwendbar sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der Fassung des § 4 Abs. 4 aaO. Durch die Absätze 2 und 3 sollte lediglich der Tatsache Rechnung getragen werden, dass seit dem Stichtag 3 1/2 Monate verstrichen und in der Zwischenzeit zahlreiche Urteile ergangen waren, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden sollten. In den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren sind alle Taten, die vor dem Stichtag begangen wurden, gesondert und unabhängig von späteren Taten unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes zu beurteilen (vgl. Urteil des erkennenden Senats 3 StR 71/51). Da die Strafkammer im Fall RC eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für angemessen erachtet hat und daher unbedingte Straffreiheit Platz greift (§ 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes), war das Verfahren insoweit einzustellen.
3.) Die genannte Strafe ist in die Gesamtstrafe einbezogen worden; letztere war daher aufzuheben. Die Strafkammer hat nunmehr aus den übrigen drei Einsatzstrafen (6, 4 und 1 Monat Gefängnis) eine neue Gesamtstrafe ohne Anwendung des § 4 Abs. 2 und 3 des Straffreiheitsgesetzes festzusetzen.
| Scharpenseel | Neumann | Baldus | |||
| Koeniger | Sarstedt |