Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsurteil: Einstellung eines Falles und Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 829/51
Datum
24.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs. Der BGH weist die Revision im Wesentlichen zurück, hält jedoch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes für einen Tatrichterfehler in einem Fall für gegeben und setzt dieses Verfahren ein. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und wegen Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) genügt bereits eine durch Täuschung verursachte Vermögensgefährdung; ein konkreter Vermögensverlust ist nicht stets erforderlich.

2

Eine nachträgliche Beseitigung des Schadens (z. B. Gutschrift oder Erstattung) hebt den ursprünglich eingetretenen Schadenseintritt nicht auf und entkräftet damit nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.

3

In nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren sind die Abs. 2 und 3 des § 4 StrFG nicht anwendbar; Taten vor dem Stichtag sind selbständig auf die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen, ggf. nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrFG einzustellen.

4

Die fehlende ausdrückliche Feststellung der Unangemessenheit einer Geldstrafe nach § 27b StGB kann entbehrlich sein, wenn sich die entsprechende Prüfung und das Ergebnis hinreichend klar aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. Mai 1951

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Mai 1951 wird das Verfahren in dem Falle Ki auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zwecks Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird, soweit darüber nicht bei der Einstellung des Verfahrens erkannt ist.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs (§ 263 StGB) in zwölf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.

Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen es zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, die Merkmale des Betruges sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei dargetan.

Die Einwendungen der Revision vermögen das Urteil in seinem Bestand nicht zu erschüttern.

Ihre Behauptung, die Tarife der "Central" seien besser gewesen als die Tarife der "Gilde", somit hätten die entsprechenden Erklärungen des Angeklagten keine falschen Angaben enthalten, steht mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist daher unbeachtlich.

Danach sind die Tarife der beiden Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der Beiträge und Leistungen gleich, was auch dem Angeklagten genau bekannt war.

Unrichtig ist die Meinung der Revision, in den Fällen █████████, █████████ und ███████ sei trotz der unwahren Äußerung des Angeklagten, beim Versicherungswechsel bestehe in der neuen Versicherung keine Wartezeit, den Versicherten deshalb kein Schaden entstanden, weil innerhalb der Wartezeit ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei.

Die Revision übersieht, dass auch schon eine Vermögensgefährdung einen Schaden im Sinne des § 263 StGB bilden kann. Eine solche war aber hier gegeben, da die Versicherten innerhalb der Wartezeit keinen Versicherungsschutz genossen, während sie diesen ohne den vom Angeklagten durch Täuschung veranlassten Wechsel der Versicherung behalten hätten.

Ebenso verfehlt ist der Hinweis der Revision, in den Fällen Ki(███████) und Ki(███████) habe es für den Antragsteller Karl Josef Ki(███████) und die Antragstellerin Frau Anna ███████ keine Wartezeit gegeben, weil sie versicherungspflichtige Mitglieder einer Pflichtkrankenkasse gewesen seien, so dass die Angabe des Angeklagten, es bestehe keine Wartezeit, der Wahrheit entsprochen habe.

Die Revision lässt dabei außer Betracht, dass die Familienmitglieder der Antragsteller, nämlich die Witwe Ki(███████) sowie der Ehemann und die Tochter Ki(███████), bei der "Gilde" versichert waren und für sie bei dem Übergang zur "Central" eine Wartezeit eintrat.

Insofern war also, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Behauptung des Angeklagten falsch.

Unrichtig ist ferner die Ansicht der Revision, in den Fällen Gi(████████), Me(████████), ████████, Br(████████) und Be(████████) sei den Versicherten kein Schaden erwachsen, weil mit den von ihnen an den Angeklagten gezahlten Beträgen dieser durch die Versicherungsgesellschaft nachträglich belastet worden sei, während sie selbst entweder eine entsprechende Gutschrift bekommen oder die Versicherungsgesellschaften sich zu deren Erteilung bereit erklärt hätten.

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, war der Schaden jeweils mit der Zahlung der Beträge eingetreten. Dass er durch eine spätere Gutschrift nachträglich behoben worden ist oder behoben werden soll, kann seinen einmal erfolgten Eintritt nicht ungeschehen machen.

Auch im Falle █████████, in dem die Revision die Feststellungen des Urteils insbesondere für ungeeignet hält, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, ist ein Rechtsfehler zu dessen Nachteil nicht ersichtlich.

Dass die Eheleute ██ überhaupt bei der "Gilde" versichert werden konnten, ist unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, dass deren Aufnahme in die "Gilde" nach dem Landtarif erfolgen sollte, und dass dieser, was der Angeklagte wusste, ein Aufnahmealter nur bis zu 60 Jahren vorsah.

Wenn der Angeklagte daher unbemerkt und ohne Wissen der Eheleute B(██) als deren Geburtsjahr 1890 statt 1887 in den Aufnahmeantrag einsetzte, obwohl ihm das richtige Geburtsdatum angegeben war, so liegt darin eine Täuschungshandlung, die für den Schadenseintritt, die Zahlung der Prämie, ursächlich war.

Im Falle D(████████) endlich liegt entgegen der Meinung der Revision gleichfalls ein Rechtsfehler nicht vor.

Soweit diese sich gegen die im Urteil festgestellten Tatsachen wendet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich.

Im Übrigen lässt sie auch hier den entscheidenden Gesichtspunkt unerwähnt, nämlich dass der Angeklagte zum Zwecke der Täuschung in dem Aufnahmeantrag den Beruf des Antragstellers D(████████) mit "Landwirt" statt mit "landwirtschaftlicher Gehilfe" bezeichnete, weil er zum mindesten damit rechnete, dass die von ihm vertretene Privatkrankenversicherung die Aufnahme eines nicht selbständigen Pflichtversicherten ablehnen würde.

Dass die Ablehnung tatsächlich erfolgte, sagt das Urteil im Ergebnis mit Recht, dass für D(████████) der Austritt aus der Landkrankenkasse und die Übernahme in eine Privatkrankenkasse daher nicht möglich gewesen seien.

Daher ist es hier rechtlich ohne Bedeutung, dass im Allgemeinen der Übertritt eines Pflichtversicherten von einer Pflichtkrankenkasse zu einer Privatkrankenversicherung zulässig sein mag.

Aus all diesen Gründen ist der gegen den Schuldspuch gerichtete Revisionsangriff unbegründet.

2.) Gegen die Höhe der Einzelstrafen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.

Die gegen die Strafzumessungsgründe gerichteten Angriffe bewegen sich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und können somit keine Berücksichtigung finden.

Von einer unmenschlich hohen Strafe kann bei einer Einzelstrafe von nur einem Monat Gefängnis für jeden Betrugsfall nicht die Rede sein.

Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 27b StGB zu dem Ergebnis gekommen sei, der Strafzweck könne durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden.

Dass eine dahingehende Prüfung jedoch erfolgt ist, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit hervor.

Insbesondere lässt die Wendung des Urteils über die Auswirkungen einer länger dauernden Freiheitsentziehung mit genügender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und unter Berücksichtigung der übrigen von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkte Geldstrafen für nicht ausreichend, vielmehr Freiheitsstrafen für erforderlich gehalten hat.

3.) Zu beanstanden ist allein, dass das Landgericht im Falle KC das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unrichtig angewendet hat.

Von allen Straftaten, wegen deren der Angeklagte verurteilt wurde, ist allein die Tat zum Nachteile KD vor dem Stichtag des Gesetzes, dem 15. September 1949, begangen worden.

Obwohl das Landgericht in diesem Falle ebenso wie in den anderen auf eine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis erkannt hat, hat es das Verfahren insoweit nicht eingestellt, sondern diese Strafe in die aus den übrigen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe einbezogen und in den Urteilsgründen bemerkt, die Gesamtstrafe sei gemäß § 4 Abs. 2 StrFG durch besonderen Beschluss angemessen herabzusetzen.

Das ist rechtsirrig.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind die Absätze 2 und 3 des § 4 StrFG in den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren nicht anwendbar (Urteil vom 5. Juli 1951 – 3 StR 79/51, Urteil vom 22. November 1951 – 3 StR 839/51).

In diesen Verfahren sind alle Taten, die vor dem Stichtag begangen wurden, selbständig und unabhängig von späteren Taten darauf zu prüfen, ob die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes auf sie anzuwenden sind.

Hier greift mit Rücksicht auf die Höhe der Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StrFG Platz, so dass das Verfahren in dem Falle KC einzustellen ist.

4.) Wegen der Einbeziehung der genannten Strafe in die Gesamtstrafe kann diese nicht aufrechterhalten werden. Deshalb ist insoweit die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.

Das Landgericht hat nunmehr aus den übrigen elf Einzelstrafen von je einem Monat Gefängnis ohne Anwendung des § 4 Abs. 2 und 3 StrFG eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerBaldus

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