Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und der Sicherungsverwahrung wegen Vorbehalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 824/53
Datum
18.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung und Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral war, ob die Sicherungsverwahrung unter dem Vorbehalt einer späteren Neubeurteilung angeordnet werden darf und ob die Feststellungen zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hinreichend sind. Der BGH hob den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, verwies zurück und stellte fest, dass ein Vorbehalt unzulässig ist. Weiterhin fehlen konkrete, personale Feststellungen zur Tragfähigkeit der Gewohnheitsverbrecher-Eigenschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen, ihre Notwendigkeit vor Vollstreckung erneut zu prüfen; ein derartiger Vorbehalt steht im Widerspruch zu den Vorschriften der §§ 260 ff. StPO und den §§ 20a, 42e StGB.

2

Die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherungsmaßregel ist im Urteil allein auf der Grundlage der im Hauptverfahren gewonnenen Tatsachen zu treffen; spätere im Vollstreckungsverlauf auftretende Umstände sind bei der Anordnung nicht zu berücksichtigen.

3

Ist der Tatrichter nicht mit der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe wieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird, hat er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.

4

Zur Tragfähigkeit der Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers müssen die Urteilsgründe die früheren Verurteilungen und deren Verhältnis zum Täterwesen (äußere Umstände, innere Beweggründe, Begehungsart) so konkret darstellen, dass das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Strafschärfung überprüfen kann.

5

Die Unterlassung, die Einlassung des Angeklagten im Urteil wiederzugeben, begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn diese Einlassung entscheidungserhebliche Umstände betrifft; fehlt eine solche Relevanz, ist die Wiedergabe nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. September 1953

Rubrum

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ausgesprochen werden, die Notwendigkeit der Vollziehung der Sicherungsmaßregel vor deren Vollstreckung neu zu prüfen. Ein derartiges Verfahren widerspricht den Vorschriften der §§ 260 ff. StPO und ist auch mit den Bestimmungen der §§ 20a und 42e StGB nicht vereinbar.

=== TENOR === Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. September 1953 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

=== TATBESTAND === Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu vier Geldstrafen von je 50 DM unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen verfahrensrechtlichen Mangel darin, dass im Urteil die Einlassung des Angeklagten zu den Straftaten nicht wiedergegeben sei.

Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil ist im Gesetz nicht schlechthin zwingend vorgeschrieben. Die Urteilsgründe müssen sich nach § 267 Abs. 2 StPO über die Behauptungen der Prozessbeteiligten nur insoweit äußern, als es sich um das Vorbringen von Umständen handelt, die als die Strafbarkeit ausschließende, vermindernde oder erhöhende vom Strafgesetz besonders vorgesehen sind. Dass aber die Einlassung des Angeklagten hier solche Umstände zum Gegenstand gehabt habe, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Ein Verfahrensverstoß kann somit nicht darin gesehen werden, dass das Urteil die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt.

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil in seinem Schuldspruch nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Landgericht in allen vier Fällen die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht erachtet. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrücklichen Bedenken gegen das Urteil erhoben.

3.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Zwar sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan. Dagegen tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und insbesondere die davon abhängige und einen Teil des Strafausspruchs bildende Anordnung der Sicherungsverwahrung.

a) Schon die Erörterung der Taten, die zu den früheren Verurteilungen des Angeklagten geführt haben, ist mehr oder minder allgemein gehalten und lässt die eingehendere Darstellung vermissen, die erst dem Revisionsgericht die Möglichkeit gibt zu prüfen, ob die einzelne in Betracht gezogene Tat in einem inneren Verhältnis zu dem Wesen des Täters steht, und zwar derart, dass gerade auch diese Tat ein symptomatischer Ausfluss eines verbrecherischen Hanges ist. Dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äußeren Verhältnisse und der inneren Tatseite, insbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (vgl. BGHSt 1, 94/100 ff., ferner Urt. vom 20. Februar 1951 – 3 StR 51/50 – und Urt. vom 19. April 1951 – 3 StR 165/51 –). An einer dahingehenden Würdigung fehlt es: Das Urteil spricht mehr summarisch von Betrügereien am laufenden Band und von Schwindeleien, die später ihren Fortgang nahmen, und enthält, ohne dass auf die Einzelheiten dieser Taten eingegangen wird, lediglich die nicht näher begründete Folgerung, der Angeklagte habe aus einem fest verwurzelten Hang heraus gehandelt, zu dem Zweck einer flotten Lebensführung seine Mitmenschen um ihr Geld zu prellen oder, wie an einer anderen Stelle des Urteils gesagt wird, auf Kosten anderer ein kostspieliges Leben zu führen und seiner Großmannssucht zu frönen.

Des Weiteren lässt das Urteil auch nicht erkennen, dass die nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten von dem Angeklagten aus diesem Hang heraus begangen worden sind. Es heißt zwar, die vier Fälle des Rückfallbetruges seien wiederum allesamt der Persönlichkeit des Angeklagten angepasst; jede einzelne Tat sei seiner Sucht entsprungen, dem eigenen Vorteil zuliebe seine Mitmenschen um ihr weniges Geld zu prellen. Die Schilderung des Sachverhalts ist aber allein auf eine knappe Darstellung des äußeren Tatablaufs beschränkt. Die Beweggründe, die den Angeklagten zu seinem erneuten betrügerischen Vorgehen veranlasst haben, sind weder angeführt noch gewürdigt. In diesem Zusammenhang rügt die Revision nicht zu Unrecht, dass im Urteil die Einlassung des Angeklagten zu den einzelnen Fällen nicht wiedergegeben ist. Die in so gedrängter Form gebrachten Feststellungen des Urteils lassen daher nicht ohne weiteres die Annahme des Landgerichts als gerechtfertigt erscheinen, dass der Angeklagte aus dem im Urteil umschriebenen Hang heraus wieder strafällig geworden ist. Die verhältnismäßig geringe Höhe der Beträge, die der Angeklagte – jedenfalls in den drei ersten Fällen – erhalten hat, gibt infolge des Fehlens einer eingehenderen Würdigung zu Zweifeln Anlass, ob der Angeklagte damit ein flottes oder kostspieliges Leben hat führen oder seiner Großmannssucht hat frönen wollen. Hierbei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass, wie das Reichsgericht früher schon mehrfach betont und wie auch, ihm folgend, der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln muss (vgl. BGHSt 1, 94 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Das braucht sich allerdings nicht nur aus der Größe des angerichteten Schadens, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Diese müssten aber aus dem Urteil zu ersehen sein, da nur dann das Revisionsgericht in der Lage ist zu prüfen, ob die Strafschärfung aus § 20a StGB auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht.

b) Da demnach die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aufrechterhalten werden kann, unterliegt das Urteil in seinem Strafausspruch der Aufhebung, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne weiteres mit umfasst. Diese ist aber auch unabhängig davon nicht haltbar.

Bei der Prüfung ihrer Notwendigkeit sagt das Landgericht zunächst, die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner sämtlichen Straftaten zwinge zu der Befürchtung, dass er auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seinem festgewurzelten Hang zum Opfer fallen und zum Wohlleben auf Kosten anderer rückfällig werden würde. Nachdem das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung als zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlich bezeichnet hat, führt es fort, die Möglichkeit, dass infolge altersmäßig bedingten Abbaus der körperlichen und geistigen Kräfte die verbrecherische Energie des Angeklagten nach Verbüßung der erkannten Zuchthausstrafe nachlasse, sei nicht mit Sicherheit von der Hand zu weisen. Da der Angeklagte ferner während der Strafverbüßung unter dem Druck der angeordneten Sicherungsverwahrung stehe, könne die Strafe eine bessernde Wirkung auf ihn ausüben. Deshalb behalte sich das Gericht ausdrücklich die Entscheidung darüber vor, ob die Sicherungsverwahrung demnächst zu vollziehen sei. Die Befugnis zu diesem Vorbehalt leitet es aus der Vorschrift des § 42e StGB her.

Nicht zu Unrecht macht die Revision hierzu geltend, diese Begründung lasse den Verdacht aufkommen, dass das Landgericht Zweifel an der Notwendigkeit der getroffenen Anordnung gehabt habe. Schon die mehrfache Verwendung des Begriffs „Sicherheit“ in verschiedener Richtung gibt zu Bedenken Anlass: Wenn das Landgericht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten spricht, so bringt es damit zum Ausdruck, dass nach seiner auf Grund der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung und nach der Beurteilungsmöglichkeit, wie sie ihm zu diesem Zeitpunkt gegeben war, der Angeklagte auch nach der Strafverbüßung wieder strafällig werden wird. Sagt es aber dann weiter, die Möglichkeit eines Nachlassens der verbrecherischen Energie sei nicht mit Sicherheit von der Hand zu weisen, so ist daraus zu entnehmen, dass es die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfälligwerdens, die an Sicherheit grenze, also so gut wie sicher sein sollte, doch nicht für so sicher angesehen hat. Hier kommt noch hinzu, dass das Landgericht darüber hinaus sich die Entscheidung darüber vorbehalten hat, ob die Sicherungsverwahrung demnächst zu vollziehen sei. In Verbindung mit den vorangegangenen Darlegungen des Urteils lässt dieser Vorbehalt es als keineswegs ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht Zweifel an der Erforderlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung gehabt und diese erst durch den Vorbehalt überwunden hat. Dabei kann hier offen bleiben, ob, wie das Landgericht meint, die Prüfung und Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung schon vor deren Beginn erfolgen darf.

Ein Vorbehalt dieser Art in der Form, wie ihn das Landgericht gemacht hat, ist mit der zuvor als notwendig erachteten Anordnung der Sicherungsverwahrung in jedem Falle unvereinbar. Denn damit würde die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung in Wahrheit nicht mehr auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ergehen, sondern auf später im Laufe der Strafvollstreckung etwa hervortretenden Gesichtspunkten beruhen. Ein derartiges Verfahren würde den Vorschriften der §§ 260 ff. StPO widersprechen und auch mit den Bestimmungen der §§ 20a und 42e StGB nicht vereinbar sein. Der Tatrichter hat die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherungsmaßregel allein unter Würdigung derjenigen Tatsachen zu treffen, die ihm in der Hauptverhandlung zur Beurteilung unterbreitet werden. Der nicht völlig auszuschließenden Möglichkeit, dass entgegen seiner in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung sich nachher Umstände ergeben könnten, die eine Vollziehung dieser Maßregel überflüssig erscheinen lassen, braucht er nicht Rechnung zu tragen. Ist er davon überzeugt, dass der Gewohnheitsverbrecher auch nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Strafe wieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird, so hat er, wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, die Sicherungsverwahrung ohne jeden Vorbehalt anzuordnen. Vermag er nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit zu dieser Überzeugung zu kommen, so muss er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen. Die Notwendigkeit, ihre Vollziehung zu überprüfen, ist eine spätere von der Anordnung selbst unabhängige Aufgabe und kann nicht so, wie es das Landgericht getan hat, mit dieser verbunden werden.

Das Urteil kann somit auch aus diesem Grund in seinem Strafausspruch keinen Bestand haben. Dagegen ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet zu verwerfen.

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