Revision verworfen: Aussageerpressung und Beihilfe – StFG 1954 nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 81/55
- Datum
- 18.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 6 StFG setzt voraus, dass die Tat unter dem ursächlichen Einfluss der außergewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs begangen wurde; bloße Tatzeit innerhalb des Zeitraums genügt nicht.
Fallen einzelne Taten einzeln unter das Straffreiheitsgesetz, ist für die Straffreiheit auf die nach § 11 Abs. 1 zu bildende Gesamtstrafe abzustellen; übersteigt diese die in § 2 genannten Grenzen, schließt dies Straffreiheit aus.
Für den Entschuldigungsgrund des § 47 MStGB ist entscheidend, ob der Untergebene erkannt hat, dass der Befehl auf die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gerichtet war; die Ansicht, ein Befehl sei innerhalb dienstlicher Gewalt, ist unbeachtlich.
Ein Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB ist zu verneinen, wenn der Täter aus freiwilliger Unterordnung oder eigenem Entschluss handelt; bloße dienstliche Bindung rechtfertigt die Annahme von Zwang nicht, wenn freier Wille und persönliche Gesinnung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████ Albert Heinrich F█████, geboren am █ in Straßfurt, ████ ██ ███████ Sache wegen Aussageerpressung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt,
bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der ██████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Juni 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
1. Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist auf keine der fünf Taten anwendbar, auf denen der Schuldspruch beruht.
a) Aussageerpressung (§ 343 StGB)
Die Tatzeit (Oktober/November 1944) und die einjährige Zuchthausstrafe liegen innerhalb der Grenzen des § 6 StFG 1954; es besteht jedoch keinerlei Anhalt dafür, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss der außergewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs begangen hat, wie § 6 dies voraussetzt. Art und Zweck der Tat – Misshandlung eines Kriegsgefangenen, damit er verbotenen geschlechtlichen Umgang mit einer Reichsangehörigen zugebe – sprechen eher dagegen, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte in der Zeit seit 1941 weitere Aussageerpressungen begangen hat, derentwegen er 1953 verurteilt worden ist. Die weitere Frage, ob der Angeklagte trotz seines festgestellten Unrechtsbewusstseins auf Grund einer Dienstpflicht im Sinne des § 6 StFG 1954 zu handeln meinte (BGH, 3 StR 239/54 vom 16.9.1954, LM § 6 StFG 1954 Nr. 1) und ob ihm bei seiner Einsichtsfähigkeit zugemutet war, die Straftat zu unterlassen, kann hierauf beruhen.
b) In den 4 Fällen der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amt übersteigen die Einzelstrafen von je 3 Monaten Gefängnis für sich nicht die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954. Diese Taten sind von der Straffreiheit jedoch ausgeschlossen, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 1 StFG entgegensteht. Sowohl die vier Beihilfehandlungen wie die Aussageerpressung sind Handlungen, die im Sinne des § 11 StFG einzeln unter dieses Gesetz fallen (BGHSt 6, 312; BGH, 4 StR 94/55 vom 23.3.1955). Eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe, auf deren Höhe es nach § 11 Abs. 1 für die Straffreiheit hiernach ankommt, übersteigt daher die Grenze des § 2 StFG. Im Übrigen ergibt das angefochtene Urteil, dass jedenfalls ein Teil dieser Taten eine gemeine Gesinnung des Angeklagten zur Tatzeit erkennen lässt (§ 9 Abs. 2 StFG 1954).
2. Der Schuldspruch ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Anwendung der §§ 341, 239 Abs. 2, 49 StGB in den Fällen HO, KC, ██ und IT lässt keinen Rechtsverstoß erkennen, ebensowenig die der Vorschrift des § 343 StGB im Fall 1. Die missverständlichen Ausführungen über die Möglichkeit eines gesetzlichen Freiheitsentzugs aus UA sind entbehrlich und beeinträchtigen den Bestand des Schuldspruchs nicht. Die Strafkammer legt im Anschluss daran zutreffend dar, dass solche Einsperrungen und Verschleppungen aus den schon vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen Gründen (BGHSt 2, 234, 238) auch durch ein Gesetz nicht hätten gerechtfertigt werden können (ferner BGHSt 7, 357, 362).
b) Auf den Schutz der Vorschrift des § 47 MStGB kann sich der Angeklagte nicht berufen. Es kann unterstellt werden, dass er zur Tatzeit als Gestapobeamter auf Grund der VO vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2107) diesen Schutz genoss, vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des § 47 vorlagen, obwohl dies, anders als bei Angehörigen von Gendarmerieverbänden (BGHSt 5, 239), nicht unbedenklich ist und besonderer Prüfung bedürfte. Das angefochtene Urteil behandelt die für den Entschuldigungsgrund des § 47 entscheidende Frage, ob der Angeklagte seinerzeit erkannte, dass die „Schutzhaftbefehle“, die er vollzog oder deren Erlass er vorbereitete, die Begehung von Verbrechen oder Vergehen bezweckten, teilweise unter zumindest missverständlichen Gesichtspunkten. Für den Schutz des § 47 ist es unwesentlich, ob der Untergebene den Befehl als solchen für „berechtigt“, das heißt für innerhalb der Dienstgewalt des Vorgesetzten liegend hält, ob der Befehl „erkennbar mit den Strafgesetzen nicht zu vereinbaren“ ist, und auch, ob der Untergebene bei Anspannung seines Gewissens fähig war, den verbrecherischen Beweck zu erkennen. Entscheidend ist, ob er erkannt hat, dass der Befehl die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bezweckte. Dies jedoch stellt das Landgericht mit näherer Begründung ausreichend fest. Es liegt schon deshalb nahe, weil in den Fällen der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt offensichtlich völlig schuldlose Menschen ohne den Schein eines Rechtsgrundes nur aus rassischer Verblendung verschleppt und in Lebensgefahr gebracht wurden, und zwar unter äußeren Umständen, die das Willkürliche solchen Vorgehens deutlich kennzeichneten. Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dies erkannte, stützt sich neben seinem Geständnis in der Hauptverhandlung auf weitere, im Urteil angeführte Umstände. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden und bindet das Revisionsgericht.
c) Zur Ablehnung eines Entschuldigungsgrundes des Angeklagten (§ 52 StGB) führt das Landgericht aus, ein Zwang im Sinne dieser Vorschrift sei „keineswegs der einzige Beweggrund zur Vornahme seines Tatbeitrags“ gewesen. Er habe vielmehr gehandelt „auf Grund freiwilligen Entschlusses, da nach seiner eigenen Einlassung der als bindend angesehene Befehl ursächlich für sein Handeln gewesen ist. Er leistete in allen Fällen seinen Tatbeitrag infolge freiwilliger Unterordnung unter den Befehl.“ Auch diesen Ausführungen fehlt die wünschenswerte Klarheit; berücksichtigt man jedoch die in den Strafzumessungsgründen unmissverständlich ausgedrückte Überzeugung des Landgerichts von der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Haltung zu den Taten und den Beweggründen seines Vorgehens, so kann ihr Sinn nur der sein, dass der Angeklagte die Taten als Angehöriger der Gestapo nicht aus Zwang, sondern auf Grund freiwilliger Einordnung in die damals üblichen Unterdrückungsmethoden begangen hat, dass ihm sein Verhalten also nicht im Sinne des § 52 StGB abgenötigt worden ist. Es kann daher dahinstehen, ob es ihm nicht auch möglich und zumutbar gewesen wäre, dem Dienstzwang durch entsprechende Führung seiner Dienstgeschäfte oder anderswie nach Kräften auszuweichen, wie es besonders dann von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er durch bewussten, freiwilligen Eintritt in die Gestapo die spätere Zwangslage selbst heraufbeschworen hätte (OGHSt 2, 228).
3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel musste daher verworfen werden.
| Glanzmann | Wirtzfeld | Busch | |||
| Dr. Wiefels | Jagusch |