Revision: Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt – Prüfung des Straffreiheitsgesetzes §6
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/54
- Datum
- 16.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amts- oder Dienstpflicht kann dem Täter zugerechnet werden, auch wenn er die Rechtswidrigkeit seiner Tat erkannt hat; §6 Straffreiheitsgesetz kann Straffreiheit gewähren, wenn der Täter in irriger Annahme einer Amtspflicht gehandelt und ihm die Unterlassung nicht zuzumuten war.
Die Anrechnung von Freiheitsentziehungen auf eine spätere Strafe setzt nur einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Haft und der zu verurteilenden Tat voraus; ein ausschließliches Zusammenhängen ist nicht erforderlich, bei mehrfacher Verursachung ist teilweise Anrechnung nach Ermessen möglich.
Die tatrichterlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich; eine Rüge gegen deren Zeitpunkt oder Glaubwürdigkeit greift nur, wenn konkrete Rechtsfehler oder Widersprüche in den Feststellungen erkennbar sind.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren und der Tatrichter bereits festgestellt hat, dass der Angeklagte über die wesentlichen Dienstpflichten unterrichtet war.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 19. Januar 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Polizeiangestellten Rudolf H█████ aus ███, geboren ██ ██ ████ in ███, wegen Aussageerpressung u. a., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Leitsatz
Rechtssatz: Eine Amts- oder Dienstpflicht kann der Täter auch dann angenommen haben, wenn ihm bewusst war, dass er unrecht tat.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 19. Januar 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachbeschwerde.
Der Angeklagte führte nach den Urteilsfeststellungen im Februar 1945 als Vertragsangestellter der Geheimen Staatspolizei in Limburg a. d. Lahn eine Untersuchung gegen den Bauern B[REDACTED], der verdächtigt wurde, im November 1944 in Hangemeiling ein durchbohrtes und mit Blut beschmiertes Hitlerbild öffentlich aufgestellt zu haben. Da B[REDACTED] sich weigerte auszusagen, fasste der Angeklagte ihn bei der Vernehmung am 4. Februar 1945 an dem Schal, den B[REDACTED] um den Hals geknotet trug, und schüttelte ihn heftig hin und her, um ihn zu einer Aussage zu bewegen.
Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es nicht ermittelt habe, inwieweit der Angeklagte über die bei einer Vernehmung erlaubten und unerlaubten Mittel unterrichtet und inwieweit er hierüber bei seinem Dienstantritt oder später belehrt worden war.
Diese Rüge ist unbegründet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass eine weitere Aufklärung in der angegebenen Richtung nicht geboten war. Das Landgericht geht zwar davon aus, der Angeklagte sei, als er seinen Dienst bei der Gestapo antrat, unterrichtet worden, dass er als Vernehmungsbeamter einen Beschuldigten nicht züchtigen oder misshandeln dürfe; es unterstellt aber zu seinen Gunsten, dass er im Einzelnen über sein Verhalten nicht belehrt worden ist. Damit will das Landgericht, wie der Zusammenhang ergibt, sagen, dem Angeklagten sei nicht eingehend dargelegt worden, welche Maßnahmen als Züchtigung oder Misshandlung anzusehen seien. Infolgedessen kann der Angeklagte nicht dadurch beschwert sein, dass das Landgericht nicht zu ermitteln versucht hat, in welcher Weise der Angeklagte des Näheren über seine Dienstpflichten belehrt worden ist. Dass er über das Verbot der Aussageerpressung und der Körperverletzung an sich unterrichtet war, hat das Landgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten festgestellt.
Im Zusammenhang mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Revision die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erst in der zweiten Hauptverhandlung, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen war, vorgebracht, dass er seine Handlungsweise nicht für rechtswidrig gehalten habe. Dies sei unrichtig. Auch dieser Angriff geht fehl, weil die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters für das Revisionsgericht bindend sind.
II. Die Sachbeschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Beizutreten ist dem Landgericht darin, dass die festgestellten Handlungen des Angeklagten den äußeren Tatbestand der Aussageerpressung (§ 343 StGB) und der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) erfüllen. Auch dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, kann nach dem Urteil nicht zweifelhaft sein. Allerdings enthält es keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die Umstände umfasste, die seine strafrechtliche Beamteneigenschaft (§ 359 StGB) begründeten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber hinreichend die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte, der als Gestapoangestellter polizeiliche Ermittlungen durchzuführen hatte, auch das Bewusstsein hatte, er sei im öffentlichen Dienst des Reiches zur Wahrnehmung staatshoheitlicher Aufgaben angestellt.
Das Landgericht hat das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in vollem Umfang bejaht. Dass es dabei von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen wäre, trifft nicht zu. Die Ausführungen des Urteils ergeben insbesondere die Überzeugung des Tatrichters von der Unrichtigkeit der Behauptung des Angeklagten, er habe den Begriff der körperlichen Misshandlung verkannt und daher seine Tat für erlaubt gehalten.
Unbegründet sind die Bedenken der Revision gegen einige Wendungen der Urteilsgründe, z. B. die Angabe, des Angeklagten Aussagen seien schon deshalb wenig glaubhaft, weil er sie erstmals in der neuen Hauptverhandlung gemacht habe; es liege nahe, dass der Angeklagte aus persönlichen Gründen ████ zu einer Aussage bewegen wollte; es sei wenig wahrscheinlich, dass er damit nur Gutes habe bezwecken wollen. Diese Wendungen rechtfertigen, wenn man sie im Zusammenhang der Urteilsgründe betrachtet, nicht den Verdacht, dass das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt gewesen sein könnte. Denn abschließend stellt es fest, der Angeklagte habe gewusst, dass er einen Beschuldigten nicht misshandeln durfte, und es sei ihm nicht zu glauben, dass er über den Begriff der Misshandlung geirrt habe.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, wenn das Landgericht ausführt, jedermann (also auch der Angeklagte) wisse, dass man einen anderen nicht anfassen und hin- und herschütteln dürfe. Ein Rechtsfehler, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze, tritt dadurch nicht hervor.
Endlich ergibt sich aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte sein Vorgehen auch nicht etwa als ein ausnahmsweise erlaubtes Mittel angesehen hat, um den widerspenstigen Bauern zu einer Aussage zu bewegen.
Der Schuldspruch wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt ist somit nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.
2. Dagegen begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken insofern, als das Landgericht dem Angeklagten die Anrechnung der Internierungshaft mit der Begründung versagt hat, dass er sie nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der abzuurteilenden Tat erlitten habe. Diese Erwägung ist rechtsirrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 300/51 vom 20. November 1951; 4 StR 23/50 vom 27. November 1952 u. a.) genügt für die Anrechnung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tat und der Freiheitsentziehung. Ausschließlich braucht der Zusammenhang nicht zu sein, sonst könnte die Haft, wenn sie mit mehreren Taten zusammenhängt, bei getrennter Aburteilung der Taten in keinem Fall angerechnet werden. Beruht die Haft auch auf anderen Taten, so kann sie das Gericht nach seinem Ermessen nur teilweise anrechnen. Nicht angerechnet werden darf sie nur insoweit, als sie bereits auf eine andere Strafe oder auf eine Sühnemaßnahme nach dem Befreiungsgesetz (vgl. daselbst Art. 22) angerechnet worden ist.
III. Das Urteil muss indes insgesamt – unter Aufrechterhaltung der zur Schuld- und Straffrage getroffenen Feststellungen – aufgehoben werden, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte durch § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 Straffreiheit erlangt hat. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift treffen zu; auch liegt die Strafe in dem dort vorgesehenen Rahmen. Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen, namentlich ob der Angeklagte in der Annahme einer Amts- oder Dienstpflicht gehandelt hat. Bisher ist freilich nichts festgestellt, aus dem sich das ergeben könnte; doch kann die Frage noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies muss dem Tatrichter überlassen werden. Er wird dabei folgendes zu beachten haben: Es steht zwar fest, dass der Angeklagte wissentlich Unrecht getan hat. Dennoch ist es nicht undenkbar, dass er geglaubt hat, durch eine Amts- oder Dienstpflicht gehalten zu sein, so zu handeln. Nach § 6 aaO soll gerade in solchen Fällen Gnade vor Recht ergehen, in denen der Täter den Widerstreit zwischen den von ihm erkannten Geboten der Rechtsordnung einerseits, einer von ihm angenommenen Amts- oder Dienstpflicht andererseits falschlich zugunsten des Gehorsams gegen die Amts- oder Dienstpflicht entschieden hat (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Straffreiheitsgesetzes, Bundestag 2. Wahlperiode, Drucks. 2151 zu § 8). Das gilt jedoch dann nicht, wenn dem Täter nach seiner Stellung oder Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen.