Revision verworfen: Kein minder schwerer Fall bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 76/89
- Datum
- 21.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ob ein "minder schwerer Fall" im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, entscheidet sich durch Gesamtwürdigung aller tatbezogenen Umstände; dazu gehören auch versuchsbezogene Umstände.
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Berücksichtigung versuchsbezogener Umstände, begründet dies nur dann einen Revisionsgrund, wenn nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden kann, dass ihre Einbeziehung zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte.
Die Wahl des Strafrahmens (Strafzumessung) ist nur dann zu beanstanden, wenn bei korrekter Gesamtwürdigung der Tatumstände erkennbar ein anderes Bewertungsbild hätte entstehen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 76/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██ ███ 1954 in ████, Klaus Bodo
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen hätte, wenn es die versuchsbezogenen Umstände der Tat nicht vorausgesetzt, sondern in die Gesamtwürdigung einbezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 3 StR 588/88, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7; § 30 I 2, Strafrahmenwahl 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Rub | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |