Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein minder schwerer Fall bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 76/89
Datum
21.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung wird als unbegründet verworfen. Zentrales Problem war, ob ein "minder schwerer Fall" (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt und ob versuchsbezogene Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen sind. Der BGH stellt fest, dass aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen ist, dass eine Einbeziehung dieser Umstände zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte. Demnach liegt kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ob ein "minder schwerer Fall" im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, entscheidet sich durch Gesamtwürdigung aller tatbezogenen Umstände; dazu gehören auch versuchsbezogene Umstände.

3

Fehlt im Urteil die ausdrückliche Berücksichtigung versuchsbezogener Umstände, begründet dies nur dann einen Revisionsgrund, wenn nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden kann, dass ihre Einbeziehung zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätte.

4

Die Wahl des Strafrahmens (Strafzumessung) ist nur dann zu beanstanden, wenn bei korrekter Gesamtwürdigung der Tatumstände erkennbar ein anderes Bewertungsbild hätte entstehen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 76/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██ ███ 1954 in ████, Klaus Bodo

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen hätte, wenn es die versuchsbezogenen Umstände der Tat nicht vorausgesetzt, sondern in die Gesamtwürdigung einbezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 3 StR 588/88, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7; § 30 I 2, Strafrahmenwahl 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltRubHarms
KrauthRissing-van Saan

Zitiert (2)