Treffer
BGH Beschluss

Fristüberschreitung beim Zu-den-Akten-Bringen des Urteils (§275 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 76/89
Datum
21.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Verfahrensmügen; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidender Mangel war, dass das Urteil nicht innerhalb der Frist des §275 Abs.1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht wurde. Diese Verzögerung war nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand i.S.v. §275 Abs.1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Deshalb erfolgte die Aufhebung nach §338 Nr.7 StPO und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist innerhalb der in §275 Abs.1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Frist zu den Akten zu bringen; eine Überschreitung dieser Frist begründet einen Verfahrensmangel.

2

Eine Fristüberschreitung beim Zu-den-Akten-Bringen des Urteils ist nur dann hinnehmbar, wenn sie auf einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des §275 Abs.1 Satz 4 StPO beruht.

3

Ist das Urteil nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden und liegt kein gerechtfertigender Ausnahmegrund vor, ist das Urteil nach §338 Nr.7 StPO aufzuheben.

4

Die bloße Übersendung der Akten zur Einsichtnahme an einen Verteidiger begründet für sich genommen keinen die Fristüberschreitung rechtfertigenden unvorhersehbaren oder unabwendbaren Umstand; die Frist bleibt zu wahren.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 76/89 in der Strafsache gegen ████, geboren ████ ███ 1950 in Werner K. █████ ████ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1988 – soweit es ihn betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Urteil ist nicht in der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden. Dies hatte, da es am 29. August 1988 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündet worden ist, spätestens am 3. Oktober 1988 geschehen müssen (vgl. BGHSt 26, 247, 248). Nach Unterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden, der zugleich einen Verhinderungsvermerk für den zweiten Beisitzer anbrachte, wurden die Akten am 30. September 1988 zur Einsicht an den Verteidiger des anderweit verfolgten ███ übersandt und am 10. Oktober 1988 an das Landgericht zurückgereicht. Anschließend erst wurde das Urteil mit Akten Richter am Landgericht Dr. ██ vorgelegt, der am 11. Oktober 1988 unterzeichnete. Diese Fristüberschreitung ist nicht auf einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zurückzuführen.

Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.

ZschockeltRußHarms
KrauthRissing-van Saan