Treffer
BGH Urteil

Revision zu Betrug und Urkundenfälschung: Vermögensschaden bei Studienzulassung, Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 75/55
Datum
28.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Erlangung der Studienzulassung wurde aufgehoben mangels Feststellung eines Vermögensschadens; mehrere andere Betrugsschuldpunkte und Urkundenfälschungen blieben bestehen oder wurden neu qualifiziert. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Betrugs ist die Feststellung eines gegenwärtigen Vermögensschadens erforderlich; bei Schaden an öffentlichen Stellen (z. B. Universität) müssen besondere Aufwendungen über die allgemeinen Unterhaltskosten hinaus nachgewiesen werden.

2

Die Verhinderung der Anwartschaft eines nachfolgenden Bewerbers (z. B. infolge Numerus clausus) begründet keinen gegenwärtigen Vermögenswert und somit keinen Vermögensschaden dieses Bewerbers.

3

Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug setzt voraus, dass die falschlich hergestellte Urkunde tatsächlich als Täuschungsmittel äußerlich zugänglich gemacht und zur Herbeiführung des Irrtums verwendet worden ist.

4

Wer eine Urkunde mit der Absicht fälscht, sie später zur Täuschung zu gebrauchen, und diese Absicht verwirklicht, kann Fälschung und Gebrauch als ein einheitliches Urkundendelikt behandeln; bloßes Herstellen ohne Gebrauch ist dagegen ein selbständiges Delikt.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 16. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ ██████ ███ █ geboren am ████ ███ █████ ██ ███████████████ █████ wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann – als Vorsitzender – Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Cc als Vertreter der ███ ████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, soweit das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 16. Dezember 1954 im Schuldspruch mit den Feststellungen, der Angeklagte wegen Betrugs, begangen durch Erschleichung der Zulassung zum Studium, verurteilt worden ist, in den Fällen der Straftaten zum Nachteil ███ 2.0 Firmen und ████ Reiniger, im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt wird, und im Strafausspruch aufgehoben. Aufgehoben wird ferner die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung in einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat teilweise Erfolg.

1. In dem ersten Fall des Urteils hat das Landgericht den Angeklagten deshalb wegen Betrugs verurteilt, weil er durch die wahrheitswidrige Angabe, er besitze das Reifezeugnis des Realgymnasiums in Eisenach, die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Marburg erschlichen hat. Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Verfügung des Getäuschten, die das Landgericht ersichtlich in der Zulassung zum Studium an der Universität findet, sind hier zwar eindeutig festgestellt. Es fehlt aber an Angaben darüber, worin die Strafkammer den Vermögensschaden sieht, dessen Feststellung Voraussetzung für die Verurteilung wegen Betrugs ist. Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob dem Land Hessen oder der Universität als öffentlich-rechtlicher Körperschaft ein Vermögensschaden entstanden ist; hierfür wird die Feststellung notwendig sein, dass gerade für den Angeklagten während seiner Studienzeit besondere Aufwendungen gemacht worden sind, die über die allgemeinen Unkosten für die Unterhaltung der Universität hinausgehen. Dabei kommt etwa die Übernahme von Aufwendungen für Krankheits- und Unfallversicherung in Betracht. Der Eintritt des Vermögensschadens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Land Hessen oder die Universität sonst diese oder ähnliche Aufwendungen für einen anderen, anstelle des Angeklagten ordnungsgemäß zugelassenen Studenten gemacht haben würde; dadurch würde der ersichtliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der auf Seiten des Landes (oder der Universität) eingetretenen Vermögensminderung nicht in Frage gestellt werden.

Die Annahme eines Vermögensschadens wird dagegen nicht damit begründet werden können, dass wegen des numerus clausus durch die Zulassung des Angeklagten zum Studium die Anwartschaft des nächstfolgenden Bewerbers vereitelt worden ist. Einer solchen Anwartschaft kann noch kein gegenwärtiger Vermögenswert zuerkannt werden. Ein echter Vermögensschaden des nächsten Bewerbers ist somit zu verneinen. Der Fall liegt anders als der vom Reichsgericht in DRiZ 1932, Rspr. Nr. 9 entschiedene.

Zur Frage des Vorsatzes muss auch die innere Tatseite geklärt werden.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in weiteren vier Fällen zum Nachteil der Firmen █████████ger, EOD, ██ ████ begegnet dagegen keinen rechtlichen Bedenken.

Nach der Feststellung des Tatrichters hat der Angeklagte in der Absicht, dem zahnärztlichen Institut der Universität Marburg den Besitz an neuzeitlichem technischen Gerät zu verschaffen, diesen Firmen vorgespiegelt, er habe die sichere Aussicht, Gelder zur Bezahlung der Lieferungen aus einer amerikanischen Me-Cloy-Spende zu erhalten. Dadurch veranlasste er sie, zahntechnisches Gerät in sehr erheblichem Werte zur Verfügung dieses Instituts zu liefern.

Die Firmen haben einen Schaden erlitten, da die Forderung gegen den Angeklagten wertlos war, fristgemäße Zahlungen nicht erfolgt sind und die Firmen auch beim anderweitigen Absatz des Geräts, bei dem es sich teilweise um Sonderanfertigungen handelte, erhebliche Schwierigkeiten gehabt haben. Die äußeren Merkmale des Betrugs sind hiernach dargetan. Auch zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte, indem er die beiden Schreiben vom 10. August und 22. Oktober 1953 unbefugt mit dem Namen des Finanzreferenten des Verbandes deutscher Studentenschaften „Bente“ unterzeichnete, jeweils den Tatbestand der Urkundenfälschung in der ersten Begehungsform des § 267 StGB verwirklicht hat.

Das Vorbringen der Revision stellt sich in diesen Fällen lediglich als ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, die für das Revisionsgericht bindend ist.

Nicht zu billigen ist jedoch die Annahme des Tatrichters, dass jeder dieser vier Betrugsfälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung stehe. Der Angeklagte wollte zwar mit den beiden falschen Urkunden den bei seinen Machenschaften in gutem Glauben mitwirkenden Prof. Dr. ██ und die Lieferanten täuschen. Daraus ergibt sich aber noch keine Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug. Diese setzt vielmehr voraus, dass eine falschlich angefertigte Urkunde tatsächlich zu Täuschungszwecken in betrügerischer Absicht benutzt wird, d. h. durch den Täter selbst oder durch einen Dritten der körperlichen Wahrnehmung anderer als Mittel des Betrugs zugänglich gemacht wird (RGSt 16, 215 f.; 59, 394 f.; RG HRR 1940, Nr. 1272).

Dass der Angeklagte von dem ersten falschlich angefertigten Schreiben in dieser Weise Gebrauch gemacht hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Hinsichtlich des zweiten Schreibens vom 22. Oktober 1953 ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nur, dass es dem Prof. Dr. ██ ███, dem Direktor ███ von der Firma Eo gezeigt worden ist. Es könnte hiernach allenfalls der Gebrauch des zweiten Schreibens mit dem gegenüber der Firma E begangenen Betrug in Tateinheit stehen. Dieser Betrug war aber spätestens mit der letzten Lieferung der Firma ███, die am 15. Juli 1953 erfolgte, also vor dem Gebrauch der falschen Urkunde, beendet. Auch in diesem Fall kann daher § 73 StGB keine Anwendung finden.

Nach allem ist die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung in den vier Fällen rechtsfehlerhaft. Es handelt sich hier vielmehr um zwei rechtlich selbständige Fälle von Urkundenfälschung, bei denen im ersten Fall die Verurteilung lediglich wegen der falschlichen Anfertigung der Urkunde erfolgen kann, während im zweiten Fall von der Urkunde zum Zwecke der Täuschung auch Gebrauch gemacht worden ist. Im zweiten Fall ist der Angeklagte aber nur wegen einer Urkundenfälschung zu bestrafen. Wenn der Täter nämlich seine von vornherein bei der Herstellung der falschen Urkunde gefasste Absicht, sie in bestimmter Weise zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen, später in die Tat umsetzt, bilden das Fälschen und das spätere Gebrauchmachen zusammen nur ein Vergehen gegen § 267 StGB; es wird dann die mit dem Fälschen rechtlich zwar schon vollendete Straftat doch erst durch den Gebrauch tatsächlich beendet (BGH 1 StR 399/51 vom 23.10.1951; BGH 1 StR 743/52 vom 17.3.1953; BGHSt 5, 293).

Dass der Angeklagte von der zweiten Urkunde gegenüber zwei Personen Gebrauch gemacht hat, hindert das Vorliegen einer Straftat insoweit nicht, da er dies von vornherein beabsichtigt hat und somit das Gebrauchmachen als solches eine fortgesetzte Handlung darstellt.

Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch in diesem Sinne berichtigen, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte – der die Urkundenfälschung zugegeben hat – sich bei Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch musste dagegen aufgehoben werden. Wegen der Bemessung der Einzelstrafen im Hinblick auf das Verbot der Strafschärfung (§ 358 Abs. 2 StPO) wird auf die Entscheidung RGSt 67, 236 hingewiesen.

3. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten in den Betrugsfällen ██████ BI, Dr. ███████████ ███ ███, in denen sie nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorträgt.

4. Ebenso lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

BuschJaguschDr. Wiefels
GlanzmannWirtzfeld

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