Urkundenfälschung: Verhältnis von Fälschung und späterem Gebrauch; Teilaufhebung wegen Verfahrensfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/61
- Datum
- 23.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen ohne im Protokoll dokumentierten gesetzlichen Ausnahmegrund, liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO vor, auf dem die Verurteilung beruhen kann.
Enthält das Urteil zu einem wesentlichen Tatgeschehen einen unauflösbaren Widerspruch (z.B. unvereinbare Daten), ist dies ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der betreffenden Verurteilung zwingt.
Das Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde und das spätere Gebrauchmachen derselben Urkunde durch den Täter stellen grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen dar.
Mehrere Fälle des Gebrauchmachens einer Falschurkunde können nur bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz mit konkreteren Vorstellungen zu Rechtsgutsträgern, Zeit, Ort und Begehungsart) zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden.
Ein bloßer allgemeiner Plan, die Falschurkunde künftig zu Täuschungszwecken zu verwenden, genügt nicht, um Fälschungshandlung und spätere Gebrauchsfälle ohne Fortsetzungszusammenhang zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden.
Leitsatz
Wer eine Urkunde falschlich anfertigt oder verfälscht und später von ihr einmal oder in mehreren Fällen Gebrauch macht, begeht grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen, es sei denn, dass nach allgemeinen Grundsätzen zwischen einzelnen Fällen Fortsetzungszusammenhang begründet ist (in Ergänzung zu BGHSt 5, 291).
BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 – 1 StR 455/61
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █ und ██ wird das Urteil des Landgerichts ██████ vom ███ Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II, 6 und II, 7 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten haben, teilweise zusammenwirkend, ein Gewerbe daraus gemacht, sich durch strafbare Handlungen in den Besitz von Kraftfahrzeugen zu setzen und diese im Ausland zu verkaufen. Das Landgericht hat beide zu einer Gesamtstrafe von je vier Jahren Gefängnis verurteilt und zwar █████████ wegen Urkundenfälschung, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, █████████ schweren Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, einfachen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen und Vortäuschung einer Straftat. Es hat beiden Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt oder gesperrt und zu ihren Straftaten dienende Werkzeuge und sonstige Gegenstände eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie haben nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen 1. Mit der Verfahrensrüge beanstanden beide Revisionen, dass die Zeugin ███, die im Zusammenhang mit dem Fall II der Urteilsgründe vernommen wurde, nicht beeidigt worden ist. Die Rügen greifen durch.
Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vernommen. Über ihre Beeidigung ist in der Sitzungsniederschrift nichts gesagt, insbesondere fehlen im Protokoll auch Angaben darüber, dass die Beeidigung aus einem gesetzlichen Grunde (§§ 60 ff. StPO) unterblieben sei. Ein Anhalt, dass ein solcher Grund bestanden haben könnte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat also gegen die Vorschrift des § 59 StPO verstoßen, welche die Vereidigung von Zeugen, abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmefällen, zwingend vorschreibt.
Die Verurteilung des Angeklagten ████ █████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Angeklagten ██ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II, 6 der Urteilsgründe kann auf dem Rechtsfehler beruhen.
2. Die vom Angeklagten ██ im Falle II, 3 der Urteilsgründe erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen 1. Zur Sachrüge des Angeklagten ██ a) Im Falle II, 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW Mercedes 190 verurteilt. Er gehörte der Firma █████ AG in Brüssel und war dieser Firma am 19. August 1960 abhanden gekommen. An diesem Wagen hatte der Angeklagte, wie das Landgericht weiter feststellt, bei einer Polizei-Kontrolle am 11. Juli 1960 ein französisches Kennzeichen angebracht. Die Revision findet in den beiden Daten mit Recht einen unauflösbaren Widerspruch. Wenn der Wagen erst am 19. August oder später in den Besitz des Angeklagten gelangt war, konnte dieser ihn nicht gut schon am 11. Juli mit einem falschen Kennzeichen in Benutzung haben. Der Angabe der Daten mag ein Schreibversehen zugrunde liegen, doch lässt sich das für das Revisionsgericht in Ermangelung aus dem Urteil selbst ersichtlicher sicherer Anhaltspunkte nur vermuten. Deshalb ist der Widerspruch als rechtlicher Mangel zu werten, der die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte notwendig macht.
b) Was die Revision zur Verurteilung im Falle II, 5 vorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Die Strafkammer durfte aus den wiedergegebenen Tatumständen ableiten, dass es der Angeklagte war, der sich den Wagen unter dem falschen Namen van ███████ anmietete, dessen er sich später auch in den Fällen II, 5 und II, 6 der Urteilsgründe bediente.
c) Die Revision bemängelt weiter, dass die Strafkammer die fünf Fälle, in denen sie den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und die zwei Fälle, in denen sie den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilte, nicht jeweils als eine fortgesetzte Tat beurteilt hat. Sie verkennt damit, dass der Vorsatz, sich durch Straftaten einer bestimmten Art eine Einnahmequelle zu verschaffen, für sich allein noch keinen Fortsetzungszusammenhang begründet. Der Täter muss vielmehr das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, sowie Ort und Zeit und ungefähre Art der Begehung von vornherein oder doch jeweils von Beendigung der vorausgehenden Einzeltat an bestimmt ins Auge fassen (siehe BGHSt 1, 313, 315).
Davon kann nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die Rede sein. Nichts spricht nämlich dafür, dass der Angeklagte etwa, als er am 2. Februar 1960 den Anmietebetrug zum Nachteil der Autofirma ██████ in Zürich beging, schon vorgehabt hätte, im folgenden Monat einen ähnlichen Anmietebetrug zum Nachteil der Autofirma ██████ in Amsterdam zu begehen. Diese und die späteren Taten wurden vielmehr in ihrer jeweiligen besonderen Gestaltung ganz offensichtlich erst auf Grund von Entschlüssen des Angeklagten begangen, die dieser jeweils erst nach Beendigung der vorausgehenden Tat, wenn auch in Verfolgung eines allgemeinen Verbrechensplanes, fasste. Andererseits werden Einzelfälle der Hehlerei nicht durch § 260 StGB zu einer sogenannten Sammelstraftat verbunden. Auch sie können nur nach den erörterten allgemeinen Grundsätzen eine fortgesetzte Handlung bilden (BGH NJW 1953, 955 Nr. 24).
d) Bei seinen Betrugstaten bediente sich der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eines auf den Namen ████████, in den Fällen 3, 5 und 6 eines auf den Namen van ███████ ausgestellten Passes. Beide Pässe hatte er selbst verfälscht, indem er das Lichtbild des Passinhabers durch sein eigenes Lichtbild ersetzte und den amtlichen Stempel über den Rand des Lichtbildes nachzog. Er hatte diese Änderung in der Absicht vorgenommen, sich durch die Vorlage dieser Pässe auszuweisen und vor allem bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen über seine Identität zu täuschen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon ein bestimmter Plan bestand, wann und wo er unter Täuschung über seine Person Kraftwagen anmieten würde.
Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat mit Rücksicht auf seine Rechtsprechung über das Verhältnis der Fälschungstat zum späteren Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde durch denselben Täter (BGHSt 5, 291 und die dort angeführten Entscheidungen 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951, LM Nr. 6 zu § 263 StGB; 1 StR 743/52 vom 17. März 1953) auf die allgemeine Sachrüge hin zur Prüfung der Frage veranlasst, ob etwa alle Akte des Gebrauchmachens nur als tatsächliche Beendigung des mit der Vornahme der Fälschung bereits vollendeten Vergehens gegen § 267 StGB anzusehen seien, weil dieser Gebrauch schon einem bei der Verfälschung bestehenden allgemeinen Plan des Täters entsprach. Verhielte es sich so, dann wären Fälschung und Gebrauch desselben Passes durch den Angeklagten insgesamt nur als ein Vergehen gegen § 267 StGB zu werten und damit auch die an sich selbständigen Betrugstaten zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst (vgl. hierzu BGHSt 3, 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Senat hat eine solche Folge verneint. Er ist der Ansicht, dass nur der zur Begründung einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz, auf dessen Erfordernisse oben unter c) näher eingegangen wurde, geeignet ist, verschiedene Fälle des Gebrauchs einer Falschurkunde (zugleich mit den damit verbundenen Betrugstaten) zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen, ohne dass es dabei einen Unterschied macht, ob der Täter die Urkunde selbst gefälscht oder verfälscht hat oder ob er sich der von einer anderen Person gefälschten oder verfälschten Urkunde bedient (in diesem Sinne schon BGH 3 StR 75/55 vom 28. April 1955 GA 1955, 245). Nach Auffassung des Senats muss seine oben angeführte Rechtsprechung auch dahin ergänzt werden, dass die Verwirklichung beider Begehungsformen des § 267 StGB, nämlich des Fälschens oder Verfälschens und des Gebrauchmachens, nur dann als eine Tat zu werten ist, wenn der Täter sich bereits bei der Fälschungshandlung im Sinne eines Gesamtvorsatzes bestimmte Vorstellungen über den späteren Gebrauch der Falschurkunde macht. Es reicht dafür nicht aus, dass er ihre spätere Verwendung nur in allgemeinen Umrissen plant. Vielmehr müssen, ausgenommen den Fall der fortgesetzten Handlung, grundsätzlich und nicht nur dann zwei selbständige Handlungen angenommen werden, wenn der Täter wie in dem in BGHSt 5, 291 behandelten Falle die Urkunde zu einem gänzlich anderen Zwecke gebraucht, als er es sich bei der Fälschung vorgestellt hat.
Zwar hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen der Fälle des Gebrauchmachens und nicht noch gesondert wegen der Verfälschung der auf die Namen ████████ und van ███████ ausgestellten Pässe verurteilt. Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert, wenn man mit dem Senat davon ausgeht, dass das falschliche Anfertigen oder die Verfälschung einer Urkunde und das Gebrauchmachen von ihr grundsätzlich selbständige Handlungen sind und als eine Tat im Rechtssinne nur unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs angesehen werden können; denn sonst würden die mehreren Fälle des Gebrauchmachens durch die vorangegangene Handlung des Verfälschens möglicherweise zu einer rechtlichen Einheit verbunden.
Dass Fälschen einer Urkunde und mehrere Fälle des Gebrauchmachens grundsätzlich selbständige Handlungen sind und nur unter den Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs zu einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden können, entspricht nach Ansicht des Senats einem Gebot der Gerechtigkeit. Die gegenteilige Ansicht würde zu unannehmbaren Ergebnissen führen. Wollte man nämlich schon einen allgemeinen Plan des Täters für den späteren Gebrauch, wie ihn der Angeklagte gefasst hatte, genügen lassen, alle späteren Akte des diesem Plan entsprechenden Gebrauchs mit der Fälschungshandlung zu einem Vergehen gegen § 267 StGB zusammenzufassen, so würde damit der Täter, der zusätzlich selbst gefälscht und damit schwerer gegen das Gesetz verstoßen hat, besser gestellt sein als ein Täter, der nur eine von anderer Hand gefälschte Urkunde gebraucht; denn er würde im Gegensatz zu jenem durch die zusätzliche Handlung des falschlichen Anfertigens oder des Verfälschens erreichen, dass die sonst als selbständige strafbare Handlungen zu beurteilenden mehreren Fälle des Gebrauchmachens von einer Falschurkunde rechtlich als eine Handlung angesehen werden müssten mit der Folge, dass für die eine Tat nur die in § 267 StGB angedrohte Strafe verhängt werden könnte, während sonst für die mehreren Fälle § 74 Abs. 3 StGB die Verurteilung zu einer höheren Gesamtstrafe erlauben könnte. Wegen des Grundsatzes, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG), und unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs der Strafklage würde der Täter, der selbst eine Urkunde fälscht, den Vorteil gewinnen, dass mit der Aburteilung dieser Tat auch alle Fälle des Gebrauchmachens mitabgeurteilt sind, mögen sie im Zeitpunkt des Urteils auch noch nicht bekannt sein und nicht im Fortsetzungszusammenhang zueinander stehen, wenn nur die Fälle des Gebrauchmachens sich ganz allgemein innerhalb der Vorstellungen hielten, die sich der Täter bei der Fälschung über die spätere Verwendung machte. Demgegenüber müsste ein Täter, der von einer von fremder Hand gefälschten Urkunde mehrmals Gebrauch macht, ohne dass zwischen den mehreren Fällen Fortsetzungszusammenhang besteht, für jeden Fall gesondert einstehen und die Verurteilung wegen eines Falles würde die Strafklage hinsichtlich der anderen Fälle nicht verbrauchen. Für eine solche unterschiedliche Behandlung ist kein innerer Rechtfertigungsgrund ersichtlich. Die Gerechtigkeit fordert vielmehr, einen Täter, der nicht nur von falschen Urkunden Gebrauch macht, sondern diese Urkunden sogar selbst gefälscht hat, deswegen nicht zu begünstigen. Deshalb muss jede rechtliche Betrachtung als unzutreffend abgelehnt werden, die zu einem solchen Ergebnis führen könnte.
e) Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle der Verfälschung des später nicht nachweisbar zu Täuschungszwecken verwendeten Passes auf den Namen Cremer und gegen die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II, 8 der Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung vorbringt. So wendet sie sich zu Unrecht dagegen, dass das Landgericht die Begehung der Taten innerhalb kurzer Zeit und an weit auseinanderliegenden Orten strafschärfend berücksichtigt hat. Denn die Strafkammer hat darin ersichtlich ein Anzeichen dafür gesehen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen besonders raffinierten und gefährlichen Betrüger handelt.
2. Zur Sachrüge des Angeklagten ██ Der Angeklagte ██ kann mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Der von ihm behauptete Widerspruch besteht nicht. Zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten █ verwiesen werden. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist selbstverständlich für das Schuldmaß von Belang, ob der Täter (nur) ein Kraftfahrzeug stiehlt oder ob er sich auch die darin vorgefundenen wertvollen Sachen aneignet.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision konnte deshalb nur auf die Verfahrensrüge im Falle II, 6 der Urteilsgründe Erfolg haben.
3. Da die bei beiden Angeklagten gebotene Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe auch die Entscheidung über die Aberkennung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot, die Einziehung und die Anrechnung der Untersuchungshaft ergreift (§ 76 StGB), wird die Strafkammer auch in diesen Punkten neu zu entscheiden haben. Vom Boden der bisherigen Feststellungen zur Schuldfrage zeigte sich in diesen Entscheidungen zur Straffrage kein Rechtsfehler.
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