Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Aufhebung wegen fehlerhafter Anhalteweg-Berechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 695/53
- Datum
- 14.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflichtverletzung des Kraftfahrers kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Fußgänger die Fahrbahn betritt, wenn das Fußgängerverhalten zunächst verkehrsüblich erscheint und die Lage sich dadurch erkennbar klärt.
Bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Unfalls dürfen Anhalteweg und Reaktionszeit nicht schematisch angesetzt werden; maßgeblich sind die konkreten Umstände (u.a. Fahrbahnzustand, Gefälle, Fahrzeug, Aufmerksamkeitserfordernis).
Die zuzubilligende Reaktions- und Bremsansprechzeit richtet sich nach der konkreten Verkehrslage; bei erhöhter Gefahrenlage kann eine deutlich verkürzte Reaktionszeit anzusetzen sein, wenn der Fahrer zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet ist.
Bremsspuren und sonstige objektive Unfallspuren sind in die Berechnung von Wahrnehmungs-, Reaktions- und Bremsvorgängen einzubeziehen und können die tatrichterliche Annahme fehlender Vermeidbarkeit widerlegen.
Bestehen nach den objektiven Befunden Zweifel an Geschwindigkeit oder Reaktionsbereitschaft, ist die Schuldfrage erneut umfassend zu prüfen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann hierfür angezeigt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul W. ███ aus ███ ███, geboren am ██ ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 StVO zur Last. Er ist freigesprochen worden. Die dagegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Der Angeklagte befuhr am Mittag des 7. April 1953 bei regnerischem Wetter die 12 m breite, leicht abschüssige Sanderstraße in Wuppertal mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Auf eine Entfernung von 150 m sah er eine Frau von links nach rechts die Straße überqueren, die in diesem Augenblick schon 3 bis 4 m des Weges auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte. Der Angeklagte nahm das Gas weg und gab langanhaltendes Hupensignal. Die Fußgängerin setzte ihren Weg fort, blieb 5 m vor der rechten Bordsteinkante stehen und sah zum Wagen des Angeklagten. Dieser war inzwischen auf 100 m herangekommen und setzte seine Fahrt ohne Gas und ohne Bremsen fort, da die Fußgängerin weiter etwa 5 Sekunden stehenblieb. Sie lief aber dann plötzlich, als der Angeklagte auf 30 m herangekommen war, auf die rechte Bordsteinkante zu. Der Angeklagte bremste daraufhin scharf ab und steuerte seinen Wagen wegen des entgegenkommenden Verkehrs nach rechts. Der Wagen stieß an den rechten Bordstein, kippte um und erfasste dabei die 70-jährige Fußgängerin, die an den erlittenen Verletzungen noch am selben Tag starb. Die Bremsspuren des Angeklagten betrugen links 15 m, rechts 19 m; beide begannen etwa 28 m vor der eigentlichen Unfallstelle.
2. Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt wie folgt gewürdigt: Für den Angeklagten habe keine Verpflichtung bestanden, seine Geschwindigkeit schon auf eine Entfernung von 150 m nennenswert herabzusetzen. Als die Fußgängerin 5 m vor der rechten Bordsteinkante längere Zeit stehengeblieben sei und nach seinem Wagen gesehen habe, habe der Angeklagte darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Fußgängerin vorbeilassen werde, zumal er deren Alter auf größere Entfernung nicht habe erkennen können. Auf etwa 30 m sei ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen, da der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde und unter Zugrundelegung eines Bremsweges von 20 bis 25 m einen Anhalteweg von insgesamt 32 bis 35 m benötige.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft sieht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 in 3 StR 124/53 das Verschulden des Angeklagten darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit „in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren sei“. Die Fußgängerin habe schon durch das Betreten der Fahrbahn leichtsinnig gehandelt. Infolgedessen habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sie auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben und ihn vorbeilassen werde, zumal das Alter und der körperliche Zustand der Fußgängerin auf größere Entfernung nicht erkennbar gewesen seien und es ständiger Verkehrserfahrung entspreche, dass schwächere Verkehrsteilnehmer im Augenblick einer wirklichen oder vermeintlichen Gefahr unsicher werden und planlos das Falsche tun. Das Verschulden des Angeklagten liege also bereits in seiner Fahrweise vor der plötzlichen Bewegung der Fußgängerin zur rechten Fahrbahnseite. Unabhängig davon aber habe der Angeklagte nicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h an der Fußgängerin vorbeifahren dürfen, sondern die Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er sofort anhalten konnte, falls die Fußgängerin plötzlich weitergehen sollte. Damit sei zu rechnen gewesen, weil sich aus entgegengesetzter Richtung ein Lastkraftwagen näherte, der die Fußgängerin an ihrem Standort unsicher machen konnte.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten, ohne sich ihrer Begründung in allen Teilen anzuschließen. Nach seiner Meinung ist der Angeklagte deshalb schuldig, weil er, obwohl die Fußgängerin die Mitte der Fahrbahn bereits um 1 m überschritten hatte, nicht mit ihrem Versuch rechnete, noch vor ihm die rechte Straßenseite zu erreichen.
4. Der Senat kann diesen Begründungen nicht beipflichten.
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 13. Mai 1953 (3 StR 124/53) ist irrig. Die Feststellungen entsprechen nicht dem dort beurteilten Sachverhalt. Der Angeklagte ist nicht unbekümmert und sorglos in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren. Als er die Fußgängerin auf eine Entfernung von 150 m auf die rechte Straßenseite zugehen sah, war die Verkehrslage zunächst noch ungefährlich. Sie konnte zwar gefährlich werden. Der Angeklagte war aber noch so weit entfernt, dass er einer kommenden Gefahr jederzeit mühelos begegnen konnte. Die Fußgängerin ist noch etwa 4 m weitergegangen; der Angeklagte hat in dieser Zeit höchstens 60 m zurückgelegt, war also noch wenigstens 90 m entfernt, als die Fußgängerin stehenblieb. Diese Entfernung ist so groß, dass der Angeklagte in dem erwähnten ersten Zeitabschnitt nicht mehr zu tun brauchte, als er getan hat. Darin ist der Strafkammer ohne Einschränkung beizupflichten. Auf eine Entfernung von 90 m trat also bereits eine Lage ein, von der der Angeklagte jedenfalls zunächst annehmen durfte, dass sie nicht mehr gefährlich würde. Dann blieb aber sogar die Fußgängerin noch 5 Sekunden lang stehen und sah zum Wagen des Angeklagten hin. Daraus ergab sich gerade eine Klärung der Verkehrslage, zum mindesten der Anschein einer Klärung, auf den sich der Angeklagte verlassen durfte. Denn die Fußgängerin verhielt sich durchaus so, wie sich der vernünftige und aufmerksame Fußgänger bei der Überquerung einer breiten Verkehrsstraße zu verhalten pflegt: Es ist ein häufiges Verkehrsbild, dass der Fußgänger unter Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht, dort stehenbleibt und nun feststellt, ob ihm von rechts eine Gefahr droht. Unter diesen Umständen kann auch die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass es sich bei der Fußgängerin möglicherweise um eine alte, unbeholfene Person handelte, nicht als richtig anerkannt werden. Nach den Feststellungen war das Alter der Fußgängerin auf größere Entfernung nicht erkennbar. Gerade weil diese sich bis zu dem plötzlichen letzten Anlauf vernünftig verhielt, hatte der Angeklagte keinen Anlass, in der Fußgängerin eine alte, unbeholfene Person zu vermuten. Darauf, dass sie schon 1 m über die Mitte der Fahrbahn hinausgegangen war, kann es nicht entscheidend ankommen. Darin lag nach den Umständen keine Unachtsamkeit, die dem Angeklagten hätte verdächtig sein müssen. Denn bei einer Straßenbreite von insgesamt 12 m hatte die Fußgängerin dem Angeklagten noch eine Durchfahrtbreite von 5 m gelassen, die zu einer völlig sicheren Vorbeifahrt auch bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ausreicht. Auch die Tatsache, dass sich aus entgegengesetzter Richtung ein Lastkraftwagen näherte, lässt keine andere Beurteilung zu. Die Fußgängerin hatte die beiden Fahrbahnen für die dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung freigegeben und war sogar 1 m über die Mitte hinausgegangen. Da dieses Verhalten für den aufmerksamen Fußgänger kennzeichnend ist, brauchte der Angeklagte nicht damit zu rechnen, dass sich die Fußgängerin nun plötzlich durch ein entgegenkommendes Fahrzeug ohne Grund bedroht fühlte und ihren Weg ohne Überlegung fortsetzte, obwohl ihr bisheriges Verhalten das Gegenteil erwarten ließ.
Somit kann dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Fußgängerin plötzlich die rechte Straßenseite zu erreichen suchte, der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden. Insoweit ist der Würdigung des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ohne Einschränkung beizupflichten.
5. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie dartun will, dass der Angeklagte den Unfall in dem erwähnten Zeitpunkt nicht mehr vermeiden konnte. Das Urteil geht bei dieser Würdigung von einem theoretischen Anhalteweg aus, ohne die Einzelfeststellungen genügend zu beachten.
Der Anhalteweg wird mit 32 bis 35 m angegeben. Auf welcher Grundlage diese Annahme beruht, lässt das Urteil nicht erkennen. Bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h, einer mittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde und einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 4 m/sec beträgt der Anhalteweg nur 26 bis 31 m. Eine geringere Bremsverzögerung ist kaum anzunehmen. Bei Wagen moderner Bauart liegt die Verzögerung wesentlich über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverzögerung von 2,5 m/sec. Allerdings verlängerte sich der Anhalteweg möglicherweise deshalb, weil die Straße regennass und leicht abschüssig war. Andererseits war es nicht angängig, dem Angeklagten eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde zuzubilligen. Die Verkehrslage forderte von dem Angeklagten eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Bereitschaft, notfalls die Bremse sofort zu betätigen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die zuzubilligende Reaktionszeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richtet. Hier kann sie einschließlich Bremsansprechzeit auf höchstens 0,6 Sekunden bemessen werden, weil der Angeklagte die Fußgängerin ständig im Auge behalten und scharf beobachten musste. Das bedeutet eine Verkürzung des normalen Anhalteweges um 5 bis 6 m, d. h. von 26 bis 31 m auf 21 bis 25 m. Dem Angeklagten stand aber ein längerer Anhalteweg zur Verfügung. Das ergibt sich auch aus folgender Feststellung: Die beiden Bremsspuren begannen 28 m vor der Fußgängerin. An dieser Stelle waren Reaktionsund Bremsansprechzeit bereits abgelaufen. Nimmt man sie mit nur 0,6 Sekunden an, so hätte der Angeklagte bis zum Beginn der Bremsspuren bereits 6,5 bis 7,5 m zurückgelegt, befand sich also im Augenblick der Wahrnehmung noch etwa 35 m von der Fußgängerin entfernt, bei einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde sogar noch etwa 40 m.
Gerade auf der Grundlage dieser sicheren Feststellung wird die Schuldfrage neu zu prüfen sein. Es besteht der Verdacht, dass der Angeklagte entweder erheblich schneller gefahren ist oder infolge einer mangelnden, ihm nach der Verkehrslage zuzumutenden und erforderlichen Bereitschaft falsch reagiert hat, mag auch das Verschulden in diesem Falle gering sein. Eine weitere Erwägung führt zu demselben Ergebnis: Eine „laufende“ Fußgängerin benötigt für einen Weg von 5 m 3 bis 3,5 Sekunden. Ein Kraftwagen durch-
fährt in dieser Zeit bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ohne jedes Bremsen nur 34 bis 44 m. Als der Angeklagte die neue Bewegung der Fußgängerin wahrnahm, war er nur unwesentlich näher, nämlich auf höchstens 35 m, an sie herangekommen. Wäre er unter leichtem Bremsen geradeaus oder mit einer geringen Linkswendung weitergefahren, dann wäre er erst in Höhe der Fußgängerin gewesen, als diese den rechten Gehweg schon fast erreichte. Der Unfall wäre vermieden worden. Die Strafkammer wird die Frage, ob der Angeklagte nicht diese Möglichkeit bei geziemender Aufmerksamkeit und Bereitschaft und angesichts seiner längeren Fahrerfahrung sofort hätte erkennen können, besonders zu prüfen haben. Denn grundsätzlich soll jeder Kraftfahrer hinter und nicht vor dem eine Straße überquerenden Fußgänger vorbeifahren. Dafür war auch genügend Platz vorhanden. Die Fußgängerin lief nämlich und hatte nur noch 5 m bis zum Bordstein zurückzulegen, während dem Angeklagten von der 6 m breiten rechten Fahrbahnhälfte schon nach einer Sekunde der neuen Bewegung der Fußgängerin mehr als 2 m zur Verfügung standen. Den bisherigen Feststellungen des Urteils ist nicht zu entnehmen, dass der entgegenkommende Lastwagen die rechte Fahrbahnhälfte des Angeklagten befuhr. Da die Frau begann, im Laufschritt die restliche Fahrbahn zu überqueren, brauchte der Angeklagte auch mit einem neuen Stehenbleiben oder Zurücklaufen nicht zu rechnen.
6. Die vorstehenden Erwägungen beruhen auf den bisherigen Feststellungen; sie sind insoweit nur hypothetischer Natur. Sie zeigen aber, welche Prüfungen notwendig sind, um die Schuldfrage einwandfrei beurteilen zu können. Nach Lage des Falles wird sich hierbei die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.
| Busch | Koeniger | Dr. Arndt | |||
| Rotberg | Maas |