Treffer
BGH Urteil

Meineid/Falsche Versicherung: Zuständigkeit zur eidesstattlichen Versicherung im Vollstreckungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 68/53
Datum
24.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen falscher eidesstattlicher Versicherung (§ 156 StGB) und Meineids (§ 154 StGB) ein. Streitentscheidend war u.a., ob das Vollstreckungsgericht im konkreten Verfahren „zuständige Behörde“ i.S.d. § 156 StGB war und ob die Feststellungen zu Eigentum, Vorsatz und Fahrlässigkeit ausreichten. Der BGH beanstandete Rechtsfehler zur Rechtswirkung der eidesstattlichen Versicherung im Vollstreckungsschutz sowie lückenhafte Aufklärung und Beweiswürdigung zur Eigentumslage (BGB §§ 929 ff., 930, 164) und zur inneren Tatseite. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Zuständige Behörde“ i.S.d. § 156 StGB ist eine Stelle nur, wenn die eidesstattliche Versicherung in der betreffenden Verfahrensart dazu bestimmt und geeignet ist, eine Rechtswirkung auszulösen; auf eine tatsächliche Wirkung im Einzelfall kommt es nicht an.

2

Im Vollstreckungsverfahren kann eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung für einstweilige Anordnungen bzw. Vollstreckungsschutzentscheidungen herangezogen werden und ist dann geeignet, die Ermessensentscheidung des Vollstreckungsrichters zu beeinflussen.

3

Der Strafrichter ist zwar in der Beweiswürdigung frei und nicht an zivilgerichtliche Urteile gebunden, hat jedoch zivilrechtliche Normen über den Eigentumserwerb und die Stellvertretung (z.B. §§ 929, 930, 164 BGB) rechtsverbindlich anzuwenden und die hierfür maßgeblichen Tatsachen festzustellen.

4

Gesetzliche Vermutungen des Zivilrechts (z.B. § 1006 BGB) ersetzen im Strafverfahren keine eigenen Tatsachenfeststellungen; ihre zugrunde liegende Lebenserfahrung kann jedoch in die freie Beweiswürdigung einbezogen werden.

5

Ein Freispruch darf nicht auf eine generelle „Bindung“ an die Einlassung des Angeklagten gestützt werden; vielmehr sind die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen vollständig aufzuklären und auch bedingter Vorsatz sowie Fahrlässigkeit zu prüfen, wenn sie naheliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Max ███ aus ██, am ███ ████████ ███ in ███ geboren,

wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen von der Beschuldigung,

1. am 29. März 1950 vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main als Vollstreckungsgericht eine Versicherung an Eides Statt wissentlich falsch abgegeben zu haben (§ 156 StGB),

2. am 21. Juli 1950 vor demselben Gericht den Offenbarungseid nach § 807 ZPO vorsätzlich falsch geschworen zu haben (§ 154 StGB).

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen.

Die Freisprechung von dem Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung begründet das Landgericht zunächst damit, das Amtsgericht, vor dem der Angeklagte seine Versicherung an Eides Statt abgab, sei nicht eine zu deren Abnahme „zuständige Behörde“ im Sinne des § 156 StGB, weil das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, den vollen Beweis der zur Begründung der Erinnerung vorgetragenen Tatsachen erfordere, mithin die eidesstattliche Versicherung jeder Rechtswirkung entbehre.

Diese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsirrig. Das Tatbestandsmerkmal der zuständigen Behörde erfordert zwar neben der allgemeinen Zuständigkeit zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, die bei einem Amtsgericht an sich gegeben ist, weiter, dass in der Verfahrensart, um die es sich im Einzelfalle handelt, eine eidesstattliche Versicherung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Rechtswirkung auszulösen, etwa der angegangenen Behörde in irgendwelcher Ermessensfrage als Grundlage für die Entscheidung zu dienen. Bei dieser Betrachtung kommt es auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung sowie darauf nicht an, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine derartige rechtliche Wirkung hatte (vgl. RGSt 19, 414; 22, 269; 23, 170; 75, 399/401). Es ist auch richtig, dass auf die nach § 766 ZPO ergehende Endentscheidung über eine Erinnerung eine eidesstattliche Versicherung in der Regel ohne rechtliche Wirkung ist. Das Landgericht hat aber übersehen, dass nach § 766 Abs. 1 das in der Erinnerung angegangene Vollstreckungsgericht auch zuständig ist, auf Antrag oder von Amts wegen vor seiner Endentscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen, insbesondere die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Eine solche kann, wie sich aus dem Zusammenhang des Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 2 des in § 766 ZPO in Bezug genommenen § 732 ZPO ergibt, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie bedarf daher keiner vorherigen Beweisaufnahme; der Richter kann sich mit Glaubhaftmachung der zur Begründung der Erinnerung vorgetragenen Tatsachen begnügen und zu diesem Zwecke nach § 294 ZPO eine eidesstattliche Versicherung entgegennehmen. In einem solchen Anordnungsverfahren ist hiernach eine eidesstattliche Versicherung nicht, wie das Landgericht irrig angenommen hat, wegen der Art und des Gegenstandes dieses Verfahrens ohne rechtliche Wirkung; sie ist vielmehr geeignet und dazu bestimmt, den Vollstreckungsrichter in seiner Ermessensentscheidung zu beeinflussen.

Neben der Sachbeschwerde greift auch die Aufklärungsrüge durch. Das Landgericht hatte den Akteninhalt, insbesondere den Wortlaut des namens des Angeklagten zugleich mit dessen eidesstattlicher Versicherung dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Antrags sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob das Verfahren nicht anderer Art war, als es nach unzureichender Durchsicht dieser in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde annahm. Es wäre alsdann vermutlich zur Bejahung dieser Frage und damit auch zur Bejahung der Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 156 StGB aus folgenden Erwägungen gelangt: Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Angeklagten vom 29. März 1950 (Bl. 1 der Beiakten AG Frankfurt 82 NH 3761/50) enthält unter Hinweis darauf, dass schon auf den folgenden Tag, den 30. März 1950, vom Gerichtsvollzieher Termin zur Versteigerung des gepfändeten Personenkraftwagens bestimmt sei, den ausdrücklichen Antrag, die Zwangsvollstreckung in diese gepfändete Sache „einstweilen einzustellen“. Aus dem vollen Wortlaut dieses Antrags wie auch aus dem Inhalt des daraufhin am gleichen Tage ergangenen Beschlusses des Vollstreckungsrichters (Bl. 5 aaO) ergibt sich, dass es sich dabei – entgegen der Annahme des Landgerichts – noch gar nicht um das gewöhnliche Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO handelte, vielmehr um das besondere Vollstreckungsschutzverfahren gemäß Art. 6 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I S. 666) und § 18 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1070). Diese Bestimmungen sehen eine zeitweilige Aussetzung der Zwangsversteigerung gepfändeter Sachen vor, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners angemessen erscheint. § 18 VollstrSchVO bestimmt in Absatz 5 Satz 2 ausdrücklich, dass die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse nur der Glaubhaftmachung bedürfen. Bei dieser Art des in Wirklichkeit vom Angeklagten eingeleiteten Vollstreckungsschutzverfahrens ist daher, ebenso wie in der oben bereits erörterten, vom Landgericht irrigerweise angenommenen Verfahrensart, die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung zugelassen; sie entbehrt nicht jeder Rechtswirkung.

2. Die Frage, ob die Angaben des Angeklagten im Sinne der beiden selbständigen Straftatbestände der §§ 156 und 154 StGB falsch waren, ist in den Urteilsgründen einheitlich erörtert.

a) In der eidesstattlichen Versicherung hat der Angeklagte erklärt: „Ich benutze den meiner Frau gehörigen PKW Daimler-Benz 170 Baujahr 1936..... (für meine geschäftlichen Zwecke)“;

b) Im Offenbarungseidtermin hat er geschworen, er habe in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis sein Vermögen so vollständig angegeben, als er dazu imstande sei, obschon er in diesem Verzeichnis den Personenkraftwagen nicht eingesetzt, insbesondere in dem Abschnitt A 6 des Formblatts die Frage, ob zu seinem Vermögen „Wagen, Führerscheine usw.“ gehören, mit dem Wort „keine“ beantwortet hatte.

Hinsichtlich dieser beiden Straftatbestände begründet das Landgericht die Freisprechung damit, es habe nicht feststellen können, dass der Personenkraftwagen zur Zeit der beiden Taten nicht der Ehefrau des Angeklagten gehört habe. Es will damit offenbar sagen, es sei durch die Hauptverhandlung nicht davon überzeugt worden, dass dieser Wagen zur Zeit der Taten im Eigentum des angeklagten Ehemanns gestanden habe.

Die hierzu im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung die Rechtsnormen über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen im Sinne der §§ 929 ff. BGB richtig ausgelegt und angewandt hat. Nach einer im Urteil (S. 3) wörtlich wiedergegebenen Aussage des Angeklagten, die dieser als Zeuge in dem von seiner Ehefrau wegen dieses Wagens gegen den Pfändungsgläubiger geführten Widerspruchsprozess (§ 771 ZPO) gemacht hat, soll der Wagen im Jahre 1945 von einem Franzosen im Tausch gegen ein der Ehefrau des Angeklagten gehörendes Collier erworben worden sein. Das Landgericht stellt jedoch in den Urteilsgründen die näheren Umstände, unter denen diese Tauschverhandlungen zu einem Eigentumserwerb geführt haben sollen, nicht fest, lässt vielmehr ausdrücklich „dahingestellt...., in welcher Weise der eine oder andere Ehegatte damals bei dem Erwerb des Wagens durch Tausch das Eigentum daran zunächst erlangt hatte“ und fährt dann in den Gründen fort:

„Jedenfalls hat es zumindest später die Ehefrau [REDACTED] durch stillschweigende Vereinbarung beider Ehegatten erworben. Dabei ist es bedeutungslos, ob dieser Eigentumsübergang zivilrechtlich anfechtbar ist oder nicht.“

Diese Rechtsansicht kann nicht gebilligt werden. Der Strafrichter ist zwar nach § 261 StPO zu einer selbständigen Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet hinsichtlich aller äußeren und inneren Tatumstände, die für die Beurteilung der Rechtsfrage des Eigentums von Bedeutung sind; er kann dabei insbesondere von dem in einem Zivilrechtsstreit gewonnenen Beweisergebnis und dem hierauf gegründeten Urteil des Zivilrichters abweichen. Auch eine Rechtsnorm des bürgerlichen Rechts darf der Strafrichter im Einzelfall anders auslegen als der Zivilrichter. Die Normen des Zivilrechts sind jedoch für den Strafrichter ebenso rechtsverbindlich wie für den Zivilrichter. So ist die Rechtsnorm des § 929 BGB, wonach zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache neben der Besitzübergabe die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang erforderlich ist, vom Strafrichter verletzt, wenn er etwa von der Erwägung ausgehen sollte, die Feststellung einer solchen Einigung sei im Verkehr zwischen Ehegatten zur Annahme eines Eigentumsübergangs nicht erforderlich, es genüge an deren Stelle die Feststellung einer von beiden Ehegatten bisher gehegten allgemeinen Meinung, die Ehefrau habe das Eigentum an dem Wagen von dem Ehemann schon deshalb erworben, weil sie ihm seinerzeit zum Tausch den ihr gehörenden Schmuck überlassen hatte. Es wäre auch rechtsirrig, und zwar ein Verstoß gegen § 164 BGB, wenn der Strafrichter sich auf den Standpunkt stellen wollte, die Tatsache der Hingabe ihres Schmucks an den Veräußerer des Wagens habe schon ausgereicht, ihr das Eigentum an dem eingetauschten Wagen zu verschaffen, und zwar auch dann, wenn ihr Ehemann die Tauschverhandlungen mit dem Veräußerer geführt hat und bei diesen Verhandlungen nicht erkennbar geworden ist, dass er im Namen seiner Ehefrau handeln und ihr das Eigentum an dem Wagen verschaffen wollte. Die Ausführungen in den Urteilsgründen (S. 5) geben Anlass zu dem Verdacht, dass das Landgericht von derartigen rechtsirrigen Erwägungen bei seinem Schluss, der Wagen habe zur Zeit der Straftaten im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten gestanden, beeinflusst worden ist.

Den gesetzlichen Vermutungen des bürgerlichen Rechts – und so auch der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB – kommt allerdings als Beweisregeln auf dem Gebiet des Strafverfahrens keine rechtliche Bedeutung zu, da sie mit den hier geltenden Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar sind. Solche Vermutungen können, wie der Bundesgerichtshof (1 StR 630/51 vom 19. September 1952) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 36, 332; 57, 277; GoltdArch 53, 73 und 59, 34) bereits entschieden hat, die eigenen tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nicht ersetzen. Die die Verurteilung tragenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen. Es wäre jedoch irrig, wenn das Landgericht, was nach seiner bestimmten Ablehnung der Verbindlichkeit gesetzlicher Vermutungen nicht ausgeschlossen erscheint, davon ausgegangen wäre, es sei dem Strafrichter durch den Grundsatz des § 261 StPO verwehrt, die in den gesetzlichen Vermutungen des bürgerlichen Rechts liegende Lebenserfahrung bei der Bildung seiner Überzeugung mitzuverwerten.

Wenn der Strafrichter bei seiner Abwägung der sämtlichen für und gegen die Annahme des Eigentums des Angeklagten sprechenden Umstände letzte Zweifel über gewisse erhebliche Tatsachen, die im gegebenen Fall die Annahme des Eigentums des Angeklagten begründen würden, nicht zu überwinden vermag, so hat er allerdings, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, nach dem Grundsatz in dubio pro reo die für den Angeklagten günstigeren äußeren oder inneren Tatumstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die weiteren Ausführungen, welche die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang enthalten, geben jedoch zu dem Verdacht Anlass, dass das Landgericht den bezeichneten Grundsatz verkannt hat. Das Landgericht führt aus, es sei „von der Einlassung des Angeklagten, soweit diese nicht völlig unglaubhaft oder widerlegt war, auszugehen“. Eine solche allgemeine Beweisregel gibt es im Strafverfahren nicht. Der Strafrichter hat zwar die Einlassung des Angeklagten bei seiner Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen, ist aber an diese nicht in der vom Landgericht angenommenen Weise gebunden. Er hat vielmehr nach § 244 StPO, ohne Beschränkung durch die Einlassung, die Wahrheit zu erforschen und die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Beweiswürdigung leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel, wenn, wie dies hier möglicherweise geschehen ist, unter irrtümlicher Anwendung einer derartigen Beweisregel das Landgericht mangels Beweises freigesprochen hat, ohne zuvor alle die für die Entscheidung der Rechtsfragen erheblichen Tatumstände vollständig geklärt zu haben.

Die Umstände, unter denen bei den Tauschverhandlungen die Ehefrau des Angeklagten den Wagen erworben haben könnte, näher aufzuklären, drängte sich dem Landgericht umso mehr auf, als es mehrere Anhaltspunkte bereits festgestellt hatte, die auf die Annahme hinweisen, der Angeklagte habe ursprünglich das Eigentum an dem Wagen erworben. So ist es auffällig, dass der Wagen von vornherein auf den Namen des Ehemanns zugelassen, angemeldet, versichert und auch von ihm ausschließlich gefahren worden ist. In dieselbe Richtung deutet die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung, dass der Angeklagte im Juli 1949, also neun Monate vor seiner eidesstattlichen Versicherung, gegenüber einem ihn bedrängenden Gläubiger seinen Personenkraftwagen als Sicherheit angeboten und auch bei seiner damaligen polizeilichen Vernehmung sich darauf berufen hatte, er habe dem Anzeigeerstatter seinen Personenkraftwagen als Sicherheit angeboten. Von besonderer Bedeutung kann ferner die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung sein, die Widerspruchsklage der Ehefrau (§ 771 ZPO) sei am 15. Februar 1950, also sechs Wochen vor der eidesstattlichen Versicherung, durch Urteil abgewiesen worden mit der Begründung, das Eigentum der klagenden Ehefrau sei nicht erwiesen, denn nicht sie, sondern der jetzt angeklagte Ehemann habe seinerzeit mit dem Franzosen über den Erwerb des Wagens verhandelt und es sei bei diesen Verhandlungen ein Wille des Angeklagten, den Wagen im Namen seiner Ehefrau zu erwerben, nicht erkennbar geworden. Die Rechtskraft dieses Urteils ist durch Rücknahme der Berufung seitens der Ehefrau des Angeklagten – drei Monate vor der Leistung des Offenbarungseides – eingetreten. Hierdurch ist eine rechtliche Bindung des Strafrichters hinsichtlich der Beurteilung der Eigentumsfrage zwar nicht eingetreten. Das Landgericht war aber nach allen diesen Umständen, die auf das Eigentum des Angeklagten hindeuteten, gehalten, wenn es von dem zivilrichterlichen Urteil abweichen wollte, alle Tatumstände sorgfältig zu erforschen und in den Urteilsgründen zu erörtern, die eine andere Beweiswürdigung und eine andere Entscheidung der Rechtsfrage des Eigentumserwerbs rechtfertigen sollten.

Weiter durfte das Landgericht sich nicht mit der ganz allgemein gehaltenen Feststellung begnügen, es sei zumindest später durch stillschweigende Vereinbarung das Eigentum von dem Ehemann auf die Ehefrau übergegangen, ohne die näheren Umstände zu überprüfen und im Urteil niederzulegen, die eine solche nachträgliche Vereinbarung des Eigentumsübergangs und eines unter solchen Umständen nach § 930 BGB erforderlichen bestimmten Besitzverhältnisses nach außen erkennbar und damit rechtswirksam gemacht haben sollen.

3. Zur inneren Tatseite verneint das Landgericht den Vorsatz mit der unzureichenden Begründung, der Angeklagte sei zur Zeit der beiden Straftaten fest von dem Eigentum seiner Ehefrau an dem Wagen überzeugt gewesen. Damit steht im Widerspruch die Feststellung des Landgerichts 1.), dass der Angeklagte als Zeuge im Widerspruchsprozess seiner Ehefrau erklärt habe, etwas Bestimmtes über die Eigentumsverhältnisse am Wagen habe er mit seiner Ehefrau nicht ausgemacht, er könne daher weiter nichts juristisch Bestimmtes über das Eigentum sagen, und 2.), dass der Angeklagte schon an dem Tag, da er die eidesstattliche Versicherung abgab, Kenntnis hatte von dem Urteil im Widerspruchsprozess, in dem das Eigentum der Ehefrau als nicht erwiesen erachtet worden ist. Darauf ist auch der Angeklagte, wie das Landgericht in den Gründen feststellt, am Tage der Rücknahme der Berufung seiner Ehefrau von deren Rechtsbeistand ausdrücklich hingewiesen worden. Dies wusste er also, als er 1 ½ Monate später den Offenbarungseid leistete. Für die Schuldfrage war es auch von Bedeutung, weiter aufzuklären, ob der Angeklagte vor der Leistung des Offenbarungseides von dem den Eid abnehmenden Richter auf das Ergebnis des Widerspruchsprozesses hingewiesen und bei der üblichen gemeinsamen Besprechung der im Vermögensverzeichnis vom Schuldner gemachten Eintragungen zu der Frage A 6 des Formblattes über seine nach der Rechtsprechung (BGH 1 StR 494/52 in LM zu § 157 StGB Nr. 20 = NJW 1953, 390; RGSt 60, 37) feststehende Verpflichtung belehrt worden ist, auch solche Vermögensrechte anzugeben, die dem Schuldner etwa noch rechtlich zweifelhaft erscheinen. Den zuständigen Richter hierüber zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu vernehmen, drängte sich auf.

Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob das Landgericht, bevor es die Schuld des Angeklagten völlig verneinte, den Sachverhalt zur inneren Tatseite in der Richtung geprüft hat, ob etwa der Angeklagte die Möglichkeit, dass seine Angabe in der eidesstattlichen Erklärung falsch und seine Erklärung in dem beschworenen Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Wagens unvollständig sein könnte, zur Zeit der Tat sich vorgestellt und die Eidesverletzung billigend in Kauf genommen, mithin mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, der nach feststehender Rechtsprechung (RGSt 70, 267) bei den Straftatbeständen der §§ 154 und 156 StGB genügt. Schließlich war hinsichtlich der beiden Straftaten mindestens zu prüfen und im Urteil zu erörtern, ob nicht Fahrlässigkeit vorliegt. Eine solche ist besonders naheliegend angesichts der Kenntnis des Angeklagten von dem ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits seiner Ehefrau, seiner durch deren Rechtsbeistand erfolgten Rechtsbelehrung und vor allem angesichts der schwankenden Haltung, die der Angeklagte bereits zuvor bei dem Angebot, seinen Wagen als Sicherheit zu übereignen, eingenommen hatte.

Nach allem war das Urteil, weil es zur äußeren und inneren Tatseite keine die Freisprechung tragenden ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält, überdies von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst ist, im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Befugnis aus § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KraussRotbergMaaß
KoenigerBaldus

Zitiert (2)