Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Verleitung zum Meineid und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/51
Datum
27.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte drängte eine frühere Geliebte, das gemeinsame Verhältnis zu verschweigen und bot an, notfalls selbst falsch zu schwören. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchter Verleitung zum Meineid und Erbietens zum Meineid; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht betont die freie Beweiswürdigung (§§261, 267 StPO) und die Zulässigkeit des Verzichts auf Zeugenvernehmung (§242 StPO). Mildernde Umstände wurden berücksichtigt; eine abweichende Anwendung materieller Vorschriften blieb unbeanstandet, da sie den Angeklagten begünstigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Strafurteil ist unzulässig, soweit sie die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung angreift; solche Angriffe bleiben unbeachtet.

2

Ein Urteil hat gemäß § 267 Abs. 1 StPO nur die erwiesenen Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung liegen; nicht jede Verteidigungsbehauptung oder Verfahrensdetail ist darzulegen.

3

Eine Zusicherung oder Unterstellung der Wahrheit einer Äußerung ('Wahrunterstellung') verpflichtet das Gericht nicht, diese unterstellte Behauptung in der Beweiswürdigung als erwiesen zu behandeln; sie ersetzt keine Beweiswürdigung.

4

Der Verzicht auf die Vernehmung eines geladenen Zeugen ist nach § 242 StPO zulässig; das Gericht bleibt trotz eines solchen Verzichts in der Bewertung des Beweisergebnisses frei.

Relevante Normen
§ 159, 49a, 154, 43, 44, 157 StGB§ 242, 261, 267 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 3. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans S ██ aus ████, dort geboren ████ ███████, wegen Verleitung zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, █████████████████ ███ ████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 3. Juli 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Angeklagte unterhielt jahrelang geschlechtliche Beziehungen zur Frau A. Als das bekannt wurde, begehrte der Ehemann A. deshalb die Scheidung und benannte den Angeklagten als Ehebruchszeugen. Dieser hatte der A. schon vorher erklärt, sie dürfe das Verhältnis, das man ihnen ja nicht nachweisen könne, niemals eingestehen, „es komme was wolle“. Als die A. ihm nun die Klageschrift zeigte und mitteilte, ihr Rechtsanwalt halte ihre und des Angeklagten Beeidigung für möglich, antwortete dieser, er glaube nicht an eine Beeidigung. Auf jeden Fall müsse die A. das Verhältnis aber weiter verschweigen; es dürfe nicht bekannt werden. Er werde jederzeit darauf einen Eid leisten, falls sie auch einen leiste. Sie könne sich ganz auf ihn verlassen; stehe sie zu ihm, dann werde er „eventuell einen beiderseitigen Eid leisten“. Eher werde er sich erhängen, als das Verhältnis zuzugeben. Das Leugnen habe auch den Vorteil, dass der Ehemann A. dann mit der Scheidungsklage „hintenab rutsche“.

Nach gerichtlicher Überzeugung hat der Angeklagte bei diesen nachdrücklichen Einwirkungen auf Frau A. mit der Möglichkeit der beiderseitigen eidlichen Vernehmung gerechnet und sie unter allen Umständen dazu bestimmen wollen, eidlich – wenn es auf einen Eid ankomme – die Unwahrheit zu bekunden. Für diesen Fall war er entschlossen, auch selbst falsch zu schwören. Frau A. hat aber die Wahrheit gesagt.

Die Verurteilung wegen versuchter Verleitung zum Meineid in Tateinheit mit einem Erbieten zum Meineid (§§ 159, 49a, 154, 43, 44 StGB) ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß sachlichrechtlicher Art ist offensichtlich nicht vorhanden, ebensowenig ein Verfahrensfehler.

Gründe

Der Ehemann A. war zur Hauptverhandlung geladen und erschienen. Gemäß der Sitzungsniederschrift haben alle Prozessbeteiligten auf seine Vernehmung verzichtet. Das war nach § 242 StPO zulässig. Die Revision behauptet nun, der Vorsitzende habe dem Angeklagten eine Wahrunterstellung dahin zugesagt, der Ehemann A. halte seine Frau auf Grund seiner ehelichen Erfahrungen mit ihr für unglaubwürdig; sie habe ihn oft belogen. Eine solche Wahrunterstellung wäre bei einem gegenwärtigen Beweismittel unzulässig gewesen; sie hat gemäß der Niederschrift auch nicht stattgefunden; sie würde dem Angeklagten auch nichts genützt haben, weil sie das Gericht nicht verpflichtet hätte, die als wahr unterstellte Aussage des Ehemannes A. zugunsten des Angeklagten zu würdigen. Mit einer Wahrunterstellung ist noch keine Beweiswürdigung der behaupteten Tatsache im Sinne des Beweisantrags verbunden. In der Würdigung des Beweisergebnisses blieb das Gericht nach § 261 StPO frei.

Nach § 267 Abs. 1 StPO brauchte das Landgericht im Urteil nur diejenigen erwiesenen Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen des Angeklagten liegen. Mit anderen Ergebnissen der Hauptverhandlung und allen Einzelheiten der Verteidigung des Angeklagten brauchte es sich nicht besonders zu befassen. Soweit die Revision im Übrigen einen anderen als den festgestellten Sachverhalt behauptet oder die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung unzulässig angreift, muss sie unbeachtet bleiben.

Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt; dass es die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 übersehen hätte, auf die § 49a Abs. 1 StGB ausdrücklich verweist, erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen. Dem Angeklagten ist endlich der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt worden, weil er mit seiner Beeidigung als Zeuge habe rechnen müssen.

Das Landgericht weicht dabei von der Entscheidung BGHSt 1, 22, 29 ab, nach welcher dem Teilnehmer keine Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt werden kann. Da der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, durch diesen Gedankengang des Urteils aber nicht beschwert, sondern begünstigt ist, bedarf es keines Eingehens auf die abweichende Ansicht des Landgerichts.

MantelRichterDr. Geier
Dr. PeetzJagusch
Revision verworfen: Verleitung zum Meineid und Beweiswürdigung — Themis