Teilweise Aufhebung wegen unbestimmter Einziehungsanordnung bei Zollhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 648/53
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen banden- bzw. gewerbsmäßiger Zollhinterziehung kann gerechtfertigt sein, wenn örtliches und zeitliches Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zur Ausführung der Schmuggelhandlungen vorliegt.
Fortgesetzte Zollhinterziehung liegt vor, wenn einzelne Schmuggeltaten als einheitliche Fortsetzungstat zu werten sind; dabei können für die Gesamttat die bei einzelnen Handlungen festgestellten erschwerenden Umstände gelten.
Einziehungsanordnungen müssen die der Einziehung unterliegenden Waren in der Urteilsformel genau und unmissverständlich bezeichnen; ist dies nicht der Fall, sind die Entscheidung und Feststellungen über die Einziehung aufzuheben.
Beanstandungen, die überwiegend die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffen, sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt zu prüfen und rechtfertigen nur bei Rechtsfehlern eine Aufhebung des Schuldspruchs.
Wenn nachträglich strafmildernde Vorschriften in Kraft treten können, die eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen, ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über diese Frage an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht K[REDACTED], 27. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ████ aus █, geboren am ███ Ok██ ██, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in K[REDACTED] vom 27. März 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung der beschlagnahmten Waren mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██ ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßig begangener Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden.
Die mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Revision zwingt trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf zwei Einzelfälle (I 2 und 3) zur Nachprüfung des Urteils im ganzen Umfang, weil diese Fälle nur unselbständige Teilstücke einer einheitlichen Fortsetzungstat bilden. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer zu Unrecht die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO. Die Revisionsrechtfertigung lässt jedoch erkennen, dass mit dieser Rüge in Wahrheit sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht werden sollen.
II. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch nicht zu beanstanden ist. Das Verhalten des Angeklagten erfüllte in den unter I 1 bis 4 erörterten Fällen den Tatbestand des § 396 RAbgO. Dabei handelte der Angeklagte gemeinschaftlich (§ 47 StGB) mit anderen, bereits früher abgeurteilten Mittätern. In den Fällen I 3 und 4 stand er jeweils mit zwei Mittätern derart in Verbindung, dass das örtliche und zeitliche Zusammenwirken der drei Beteiligten zur Ausführung ihrer Schmuggelunternehmungen die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) rechtfertigte. Auch gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns in den Fällen I 1, 2 und 4 bestehen keine Bedenken. Da das Landgericht auch mit Recht alle Schmuggeltaten als fortgesetzte Zollhinterziehung gewertet hat, gelten die bei einzelnen Handlungen hervorgehobenen erschwerenden Gesichtspunkte für die ganze Tat. Der Angeklagte war demnach wegen fortgesetzter, gewerbs- und bandenmäßig begangener Zollhinterziehung zu bestrafen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt überwiegend auf dem Gebiet der der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Beweiswürdigung. Dies gilt besonders für die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Feststellung des Landgerichts bekämpft, dass im Falle I 3 alle Beteiligten, also auch der Beschwerdeführer, zusammenwirkten, um das später aufgefundene Paket unverzollten und unversteuerten holländischen Kaffees einzuschmuggeln.
Die Angriffe gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle I 2 sind gleichfalls unbegründet. Auch wenn der Angeklagte die ihm bei einer Zollkontrolle in Kranenburg abgenommenen holländischen Zigaretten nicht über die Grenze gebracht, sondern von einem holländischen Mädchen innerhalb des deutschen Zollgebiets geschenkt erhalten hatte, beging er eine Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO.
Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Strafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vorschrift des § 27 b StGB ist nicht verletzt. Fehlerhaft ist dagegen die Anordnung über die Einziehung „der beschlagnahmten zollpflichtigen Waren“. Sie ist zu unbestimmt, so dass die Vollstreckung Schwierigkeiten bereitet. Die der Einziehung unterliegenden Waren müssen in der Urteilsformel genau und unmissverständlich bezeichnet werden. Das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (3 StR 110/54 vom 14. Oktober 1954, 3 StR 782/53 vom 14. Oktober 1954).
Mit Rücksicht darauf, dass nach der Entscheidung des Landgerichts die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten ist und die Möglichkeit, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden wäre, wenn diese Vorschrift zur Zeit der Aburteilung schon gegolten hätte, nicht völlig ausgeschlossen erscheint, muss die Sache zur Prüfung und Entscheidung dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).
| Busch | Glanzmann | Maaß | |||
| Martin | Dr. Wiefels |