Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Rückfallfeststellung und Einziehungsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 782/53
Datum
14.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beantragt Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung. Der BGH hält Mittäterschaft und Gewerbsmäßigkeit für ausreichend festgestellt, hebt aber den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls nicht hinreichend festgestellt sind. Zudem ist die Einziehungsanordnung unzureichend bezeichnet; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Beteiligte wissentlich und willentlich Teil eines Schmugglerrings ist, die unverzollten Waren entgegennimmt und mit Täterwillen zum eigenen Gewinn weiterveräußert.

2

Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, durch wiederholte Begehung derselben Straftat eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen; wiederholte große Lieferungen und Gewinnerzielungsabsicht können dies rechtfertigen.

3

Die Anordnung des Rückfalls ist nur zulässig, wenn das Tatgericht ausdrücklich feststellt, ob eine frühere Verurteilung tatlich und zeitlich sowie hinsichtlich der Vollstreckung so beschaffen ist, dass Rückfall im Rechtssinne vorliegt.

4

Eine Einziehungsanordnung muss die einzuziehenden Gegenstände nach Art, Menge und — soweit erforderlich — Zuordnung zu den Verurteilten so genau bezeichnen, dass eine geordnete Vollstreckung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 6. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Maria ██████ geb. ██████ aus ███████, dort geboren am ██ ████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung i. R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft als Vertreter,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Maria Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 6. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, ferner soweit gegen die Mitverurteilten die Einziehung der beschlagnahmten zollpflichtigen Waren ausgesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu der Gefängnisstrafe von sechs Monaten, der Geldstrafe von 250 DM und zu der Wertersatzstrafe von 500 DM verurteilt.

Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht näher ausgeführt ist.

Die Sachrüge greift nur gegenüber dem Strafausspruch durch.

I.

Der Angriff gegen den Schuldspruch geht fehl. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.

Die Annahme einer in Mittäterschaft mit anderen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten (L[REDACTED] und █████████ sowie einem Holländer) begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung ist durch die Feststellungen des Landgerichts gerechtfertigt. Danach hat die Angeklagte als Glied dieses Schmugglerringes mit den genannten Genossen zur Abgabenhinterziehung zusammengewirkt, indem sie die von den drei anderen unter Umgehung der deutschen Zollstelle über die holländische Grenze geschafften, auf der deutschen Seite der Grenze aufgenommenen und aus der Grenznähe wegbeförderten Kaffeemengen in ihrer Wohnung vorläufig aufnahm und sich von hier aus in Kenntnis aller dieser Umstände als Verleiherin der Schmuggelware betätigte. Sie tat das aus dem eigenen Interesse des Gewinnes am Verkaufserlös mit Täterwillen. Dazu hat das Landgericht noch – offenbar auf Grund der ihm bekannten besonderen Verhältnisse des dortigen Zollgrenzgebietes – festgestellt, dass das Schmuggelgut vor dem Erwerb durch die Angeklagte noch nicht zur Ruhe gekommen war. Danach bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 40/44) keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer in Mittäterschaft begangenen Abgabenhinterziehung (nicht einer Abgabenhehlerei).

Auch die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nach § 401b Abs. 1 RAbgO ist durch die Feststellungen ausreichend gerechtfertigt. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert, wie das Landgericht richtig erkannt hat, dass der Täter mit der Absicht handelt, durch wiederholte Begehung derselben Straftat sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Diese Absicht entnimmt das Landgericht daraus, dass die Angeklagte den Kaffee jeweils mit Gewinn weiterverkaufen wollte und dass die Schmuggelgenossen bei ihr große Mengen unverzollten Kaffees angeliefert haben – es waren im ersten und zweiten Fall je 12,5 kg, im dritten Fall im Ganzen 200 kg. Dieser Schluss ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch für die Zusammenfassung der innerhalb der Zeit von Oktober bis 18. Dezember 1952 begangenen drei Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte sich von vornherein vorgenommen hatte, immer wieder in gleicher Weise die staatlichen Abgabenansprüche zu verkürzen, wie das auch geschehen ist.

II.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die Strafe nicht nur wegen der Gewerbsmäßigkeit des Tuns nach § 401b Abs. 1 RAbgO, sondern auch wegen Rückfalls nach § 404 RAbgO geschärft. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls hier gegeben sind, vermag der Senat jedoch aus der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen, weshalb der Strafausspruch aufgehoben werden muss.

Es fehlt eine Angabe darüber, ob die am 18. Juli 1950 vom Hauptzollamt Krefeld gegen die Angeklagte im Unterwerfungsverfahren wegen Steuerhinterziehung erkannte Geldstrafe von 150 DM eine Tat betrifft, die nach der – am 25. Mai 1949 erfolgten Verkündung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) – begangen worden ist, ferner darüber, ob die damals verhängte Geldstrafe schon verbüßt oder sonst erledigt war, als die jetzt abgeurteilte Tat begangen wurde. Diese Prüfung muss der Tatrichter nachholen.

Dabei wird noch darauf hingewiesen, dass die auf Grund der Unterwerfungsverhandlung erfolgte Bezahlung von zehn DM nur dann als Teilverbüßung der Strafe gewertet werden darf, wenn der Betrag zur Verrechnung auf die Strafe gezahlt wurde, nicht aber, wenn die Zahlung eine etwa gleichzeitig festgestellte und angeforderte Zoll- oder Steuerschuld vermindern sollte. Der Zweck der Zahlung als Strafverbüßung muss der Verurteilten zum Bewusstsein gelangt sein.

Die Aufhebung des Strafausspruchs ergreift auch die verhängte Geldstrafe, die Einziehungsanordnung und die Wertersatzstrafe, soweit sie gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sind.

Die Einziehungsanordnung ist übrigens auch für sich allein betrachtet nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat ausgesprochen: „Die beschlagnahmten zollpflichtigen Waren werden eingezogen.“ Diese Fassung des Urteilsspruchs lässt nicht erkennen, bei welchen der vier Angeklagten solche Waren beschlagnahmt wurden und hiernach der Einziehung verfallen sollen. Auch fehlen nähere Angaben über die Menge und Art der bei den einzelnen Angeklagten einzuziehenden Waren. Aus den Urteilsgründen geht dies ebenfalls nicht klar hervor. Die genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände muss dem Urteilsspruch zu entnehmen sein, damit eine geordnete Vollstreckung sichergestellt ist.

Da die beanstandete Fassung der Einziehungsanordnung ein sachlich-rechtlicher Mangel ist, der auch die Mitverurteilten betrifft, muss dieser Teil des Urteils noch zu ihren Gunsten aufgehoben werden, obschon sie keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO). Die angeordnete Einziehung des zur Tat benutzten Lustkraftwagens bleibt jedoch von der Aufhebung unberührt.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
KraussMaaß
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