Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Beihilfe zur Hehlerei – Teiländerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 642/51
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Diebstahls und Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hält die Diebstahlverurteilung und die Angriffe auf die Beweiswürdigung für unbegründet bzw. unzulässig. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wird aufgehoben, weil Gewerbsmäßigkeit eine persönliche Eigenschaft ist; in Teilen wegen möglicher selbständiger Hehlerei wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 260 StGB ist eine persönliche Eigenschaft i.S.v. § 50 StGB und kann nicht allein daraus zugerechnet werden, dass ein Dritter gewerbsmäßig gehandelt hat.

2

Die Annahme einer (Beihilfe zur) Hehlerei neben einem Diebstahl ist möglich, wenn der Täter nach Aufgabe oder nach Aufteilung der Beute einen neuen hehlerischen Vorsatz entwickelt und so wieder eine unmittelbare Beziehung zur Sache herstellt.

3

Der Grundsatz ne bis in idem steht der Verfolgung wegen Hehlerei neben einer Diebstahlverurteilung nicht ohne weiteres entgegen; ein Verbot der Doppelbestrafung greift erst, wenn sich aus sachlich-rechtlichen Gründen eine selbständige Straftat ausschließt.

4

Eine Revisionsrüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, soweit sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung angreift, ohne konkrete Verfahrensverstöße darzutun.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 1. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ aus █████, den Filmrucker Willi ███, geboren am ███ █████, wegen Diebstahls und Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Februar 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin geändert,

dass der Angeklagte

a) im Schuldspruch dahin geänderten wird, wegen Diebstahls und wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei aufgehoben wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden; für den Diebstahl wurde eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten, für die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

1. Der Angeklagte war als Filmrucker bei einer Seidenweberei in K. beschäftigt. Dort hat er von 1948 bis 1950 laufend in insgesamt 700 Metern verschiedener Stoffe gestohlen und weiterverkauft. Seit Frühjahr 1950 veräußerte er die Stoffe an einen nicht ermittelten Aufkäufer. Da dieser immer größere Mengen verlangte, ließ sich der Angeklagte von anderen Arbeitern der Seidenweberei weitere Stoffe geben, die ebenfalls gestohlen waren, und leitete sie an den Aufkäufer weiter.

2. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet und daher unzulässig. Die Darlegungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO behauptet, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Es ist nicht der geringste Beweis dafür erbracht, dass der unbekannte Dritte die Stoffe in voller Kenntnis ihrer diebischen Herkunft aufgekauft habe. Die Strafkammer hat dies jedoch ohne Verfahrensverstoß festgestellt.

3. Die sachliche Rüge ist, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde, unbegündet.

Dagegen kann die Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden.

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nach § 260 StGB ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 StGB und kann deshalb dem Angeklagten nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil sich der unbekannte Aufkäufer der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteil vom 20. November 1951 – 1 StR 512/51; Urteil vom 29. Januar 1952 – 4 StR 594/51; Urteil vom 29. Februar 1952 – 4 StR 868/51).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Angeklagte hat selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt. Denn die Strafkammer sagt ausdrücklich, es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Stoffe, die er von anderen Arbeitern erhalten habe, seines Vorteils wegen an den Aufkäufer weitergeleitet habe. Fehlt es aber schon an diesem Merkmal der inneren Tatseite, dann scheidet gewerbsmäßiges Handeln mit Sicherheit aus.

Es kommt somit nur Beihilfe zur Hehlerei in Frage.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Stoffe von den Arbeitern ██████████ und ████████ erhalten. Bei den Stoffen der ██ und ███████ handelt es sich möglicherweise um solche, bei deren Entwendung der Angeklagte selbst nicht beteiligt gewesen ist; dagegen hat der Angeklagte mit █████ gemeinsame Diebstähle begangen.

In diesem Fall bestehen gegen die Annahme einer Beihilfe zur Hehlerei keine Bedenken. Im Übrigen erhebt sich die Frage, ob der Mittäter eines Diebstahls sich der Hehlerei, insbesondere der Beihilfe zur Hehlerei an den von ihm selbst mitgestohlenen Sachen schuldig machen kann.

Die Strafkammer hat diese Frage unter der Voraussetzung bejaht, dass das Diebesgut bereits unter die Täter aufgeteilt und die Anteile in den alleinigen Besitz und die uneingeschränkte Verfügungsgewalt der einzelnen Beteiligten übergegangen waren. Hierzu wird festgestellt, dass der Angeklagte sich die Stoffe erst nach der Aufteilung an die Beteiligten zum Zwecke der Weiterleitung habe aushändigen lassen.

Das Reichsgericht hat zu dieser Rechtsfrage nur vereinzelt Stellung genommen. Die Entscheidungen RGSt 8, 322 und 73, 371 sagen allgemein, dass niemand zugleich als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne. Die Begründung führt die Entscheidung RGSt 34, 304 aus, dass der Dieb die Sache mit der Wegnahme in seine tatsächliche Gewalt bringe; die Handlungen, die eine weitere Verwirklichung der rechtswidrigen Zueignungsabsicht darstellen könnten, seien daher bereits durch die Bestrafung nach § 242 StGB mitgetroffen (Konsumtion) und verbiete eine weitere Bestrafung wegen Hehlerei der Grundsatz ne bis in idem.

Eine solche Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der rechtlichen Bewertung der Hehlerei selbst. Durch die in § 259 StGB bezeichneten Handlungen trete der Hehler in eine unmittelbare Beziehung zur gestohlenen Sache; dahin gehe die widerrechtliche Vermögenslage aufrechterhalten und dem Berechtigten die Wiedererlangung zu erschweren.

Der Mittäter des Diebstahls befinde sich aber bereits in einer solchen unmittelbaren äußeren Beziehung zur gestohlenen Sache. Ob bereits eine Verteilung der gestohlenen Sachen unter die Täter stattgefunden hat, wird in dieser Entscheidung ausdrücklich als unerheblich bezeichnet. In diesem Fall könne zwar der erstgenannte Grund nicht durchgreifen, weil der Täter erneut in eine äußere Beziehung zur gestohlenen Sache trete; dagegen verbiete der Grundsatz ne bis in idem auch hier eine Bestrafung wegen Hehlerei.

Der erkennende Senat hält an dieser Entscheidung nicht fest. Die Ansicht der Strafkammer ist zu billigen.

Die Begründung des Reichsgerichts überzeugt nicht. Seine Ausführungen bewegen sich in einem Zirkelschluss. Darüber, ob eine selbständige Hehlerei neben dem Diebstahl angenommen werden kann, entscheidet nicht der Grundsatz des Verbots der wiederholten Bestrafung; vielmehr kommt der Grundsatz erst zur Anwendung, wenn feststeht, dass sich eine Annahme aus sachlich-rechtlichen Gründen verbietet.

Das ist nicht der Fall. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes lässt sich ein Anhaltspunkt für die Auffassung entnehmen, dass ausnahmslos niemand zugleich als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne.

Wenn die hehlerische Tätigkeit aus einem neuen Vorsatz nach Aufgabe der durch den Diebstahl erlangten Verfügungsgewalt herrührt, so ist dieser neue Vorsatz, durch den der Täter die Beziehung zur gestohlenen Sache wiederherstellt, auch der zureichende Grund für die Bestrafung wegen Hehlerei. Eine spätere auf Verwirklichung der Zueignungsabsicht gerichtete Betätigung ist allerdings nur dann durch die Verurteilung wegen Diebstahls mitgetroffen, wenn sie sich auf die noch in der Verfügungsgewalt des Täters befindliche Sache bezieht. Der Dieb, der die gestohlene Sache veräußert und sie dem Erwerber später in Zueignungsabsicht wieder wegnimmt, begeht einen neuen Diebstahl. Es ist nicht einzusehen, warum er nicht bestraft werden soll, wenn die neue Verfügungsgewalt nicht durch Diebstahl, sondern durch Hehlerei erlangt wird. Nach Verteilung der gestohlenen Sachen kann sich deshalb jeder Mittäter des Diebstahls durch eine der in § 259 StGB bezeichneten Handlungen einer selbständigen Hehlerei schuldig machen, so dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei in den drei Fällen ██████████, ████████ und █████ keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Soweit die Anwendung des § 260 StGB entfällt, kann der Schuldspruch durch das Revisionsgericht geändert werden. Der Strafausspruch (ein Monat Gefängnis) sowie der Gesamtstrafausspruch waren aufzuheben.

BuschKraussScharpenseel
KirchnerBaldus

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