Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Teilfreispruch und Haftanrechnung bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 512/51
Datum
20.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Beihilfe ein und rügten Verfahrens‑ und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, ergänzt jedoch die Urteilsformel um Freisprüche für nicht nachgewiesene Taten und rechnet übersteigende Untersuchungshaft an. Entscheidend waren die unzulässige Angriffe auf tatrichterliche Beweiswürdigung und die tragfähigen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist bereits unzulässig, soweit sie ohne Angabe konkreter Tatsachen lediglich die Tatsachenwürdigung oder Beweiswürdigung angreift; § 344 Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der die Rüge tragenden Tatsachen.

2

Gewerbsmäßiges Handeln führt nicht zur Verschmelzung einzelner Delikte zu einer einheitlichen Sammelstraftat; mehrere selbständige Straftaten können getrennt verurteilt werden.

3

Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei setzt das Vorliegen von Wiederholungsabsicht und die Absicht voraus, durch fortlaufende Taten dauernden Gewinn bzw. eine Einnahmequelle zu erzielen; entsprechende konkrete Feststellungen tragen die Verurteilung.

4

Bleibt ein in der Anklage enthaltenes Tatgeschehen nicht erwiesen, hat das Urteil für diesen Fall ausdrückliche Freisprechung zu enthalten; das Revisionsgericht kann die Urteilsformel entsprechend ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 20. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Altmetallhändler Otto ██ ██, geboren am ██████ in ██, in Untersuchungshaft,

2.) den Dreher Leonhard S███████, geboren █████████████ in ███████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. Juni 1951 werden verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass

der Angeklagte ████ █████, soweit ihm gewerbsmäßige Hehlerei im Falle ███, der Angeklagte ████, soweit ihm gewerbsmäßige Beihilfe hierzu zur Last gelegt ist,

unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen werden.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten █████████ wird die seit dem 20. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch██ wegen zweier Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes oder Gewerbes eines Altmetallhändlers für die Dauer von drei Jahren untersagt. Gegen den Angeklagten █████ hat es wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten Sch██ beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Die Revision bezeichnet § 261 StPO als verletzt. Hierzu bringt sie vor, der Angeklagte habe weder gewusst noch den Umständen nach erkennen müssen, dass das von ihm angekaufte Kupfer durch strafbare Handlungen erlangt worden sei. Bei dem Erwerb von ███ sei besonders zu berücksichtigen, dass ███ zugelassener Altmetallhändler sei. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dürfe jemand, der Sachen von einem Händler kaufe, davon ausgehen, dass sie ordnungsgemäß erworben seien.

Mit diesem Vorbringen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe in beiden Fällen die strafbare Herkunft des Metalls gekannt und es trotzdem seines Vorteils wegen angekauft. Das hat es rechtlich zutreffend und widerspruchsfrei begründet.

Soweit die Revision im Übrigen das gesamte Verfahrensrecht als verletzt bezeichnet, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rüge, da entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen angegeben sind, die diesen Mangel enthalten sollen.

Die Revision bringt ferner vor, § 260 StGB sei zu Unrecht angewendet. Diese Gesetzesbestimmung sei wegen der besonders hohen Strafandrohung eng auszulegen.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe in beiden Fällen hohe Vermögenswerte in skrupelloser Weise an sich gebracht. Bei beiden rasch aufeinanderfolgenden Straftaten sei jeweils die Absicht zutage getreten, jede sich bietende Gelegenheit zum eigenen Vorteil auszunutzen, daraus einen dauernden Gewinn und eine fortlaufende Einnahmequelle zu machen. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Urteil des Senats vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51).

Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht hätte nur wegen eines Verbrechens verurteilen dürfen, da es gewerbsmäßige Hehlerei angenommen habe. Durch gewerbsmäßiges Handeln werden die einzelnen Straftaten nicht zu einer einheitlichen Sammelstraftat zusammengefasst (BGHSt 1, 41). Einen Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht rechtlich zutreffend verneint.

II.

Dagegen hätte der Angeklagte im Falle ███, wie auch die Revision vorbringt, freigesprochen werden müssen. Ihm war im Eröffnungsbeschluss vom 25. April 1951 ein Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei, bestehend aus den Einzelfällen ███ und ███████, und im Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 1951 ein weiteres Verbrechen, Fall ████████, zur Last gelegt. Das Landgericht hat im Falle ███ die Schuld des Angeklagten nicht für erwiesen erachtet, die beiden anderen Fälle hat es als zwei selbständige strafbare Handlungen gewürdigt. Wegen des nicht erwiesenen Falles war daher ausdrückliche Freisprechung geboten (RGSt 57, 304; BGHSt 1, 35, 50 vom 23. Januar 1951 und 3 StR 299/51 vom 7. Juni 1951). Das Revisionsgericht kann sie durch Ergänzung der Urteilsformel nachholen.

Die Revision des Angeklagten █████ rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Soweit sie § 267 StPO als verletzt bezeichnet, gibt sie keine Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen. Sie genügt daher nicht den § 344 Abs. 2 StPO.

Mit dem Vorbringen, mit dem sie die Verletzung des § 261 StPO begründen will, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur Hehlerei. Es hat für erwiesen, dass er als Gehilfe gehandelt und in seiner Person das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt hat (RGSt 72, 225). Den Begriff der Gewerbsmäßigkeit hat es rechtlich zutreffend ausgelegt, wie unter II 3 ausgeführt ist.

Auch ██████ war im Falle ███ freizusprechen. Auf die unter II 5 gegebene Begründung wird Bezug genommen.

Das Urteil enthält im Übrigen keinen Rechtsirrtum.

IV.

Die Revisionen sind somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dr. PeetzMantelJagusch
RichterDr. Geier
Revisionen verworfen; Teilfreispruch und Haftanrechnung bei gewerbsmäßiger Hehlerei — Themis