Treffer
BGH Urteil

Revision zugunsten der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Freispruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 868/51
Datum
30.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Notar wegen Falschbeurkundung, war vom Landgericht freigesprochen worden. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil die Kammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, indem sie ein relevantes Beweismittel (Vernehmungsprotokoll/Zeugenaussage des Vernehmungsrichters) nicht eingeholt hat. Mangels Einholung dieses Beweismittels sei der Freispruch nicht tragfähig; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.

2

Wenn ein früheres Ermittlungsvernehmungsprotokoll entscheidungserhebliche Aussagen enthält, kann dessen Inhalt durch Vernehmung des Vernehmungsrichters in das Hauptverfahren eingeführt werden, ohne die prozessualen Verbote zu verletzen.

3

Unterlässt das Gericht die Beschaffung eines verfügbaren und für den inneren Tatbestand erheblichen Beweismittels, liegt hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die die Aufhebung eines Freispruchs rechtfertigen kann.

4

Die Aussageverweigerung von Mitbeteiligten entbindet das Gericht nicht grundsätzlich von der Pflicht, andere zulässige Erkenntnismittel heranzuziehen, die Aufschluss über Vorsatz oder Einverständnis des Beschuldigten geben können.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Reginald S ████ aus ████, geboren am ████████ 1909 in ████, wegen Falschbeurkundung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat als Notar in einer Reihe von Fällen zum Gebrauch vor dem Grundbuchamt Willenserklärungen beurkundet und Unterschriften beglaubigt, obwohl die Erklärungen und Unterschriftsleistungen nicht, wie von ihm amtlich bezeugt, in seiner Gegenwart, sondern nur vor einem seiner Hilfsarbeiter oder Angestellten erfolgt waren. Die Strafkammer hat ihn von der Anklage der Falschbeurkundung im Amte (§ 348 StGB) freigesprochen, weil die Möglichkeit eines bloßen Übersehens nicht ausgeschlossen sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel ist begründet.

Für die Annahme, dass der Angeklagte seine Angestellten und juristischen Mitarbeiter etwa selbst veranlasst hatte, Notariatsgeschäfte selbständig zu erledigen, hat die Hauptverhandlung wie das angefochtene Urteil ausführt – keinen Anhaltspunkt ergeben. Die Bürovorsteher ███ und ███, die Angestellte ███ sowie die juristischen Hilfsarbeiter ███ und ███ haben ihre Aussage ganz oder teilweise verweigert. Weitere Schlüsse als den, dass diese Personen Unterschriften unter Verhandlungen oder sonstigen Erklärungen ohne Anwesenheit des Angeklagten entgegengenommen haben, hat das Gericht aus der Tatsache der Aussageverweigerung nicht ziehen können. Ein sonstiger Verdacht, dass diese Handlungen auf Veranlassung oder in Einverständnis des Angeklagten geschehen seien, hat sich nach Ansicht der Strafkammer nicht ergeben; es bestehe nach der Lebenserfahrung und den gegebenen Verhältnissen ebensogut die Möglichkeit, dass die Angestellten und juristischen Mitarbeiter eigenmächtig und selbständig gehandelt hätten.

Die Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, — § 244 Abs. 2 StPO — legt das Gesetz dem Tatrichter nicht minder im Strafverfolgungsinteresse des Staates, als zugunsten des Angeklagten auf. Der frühere Bürovorsteher ███, der in der Hauptverhandlung seine Zeugenaussage gemäß § 55 StPO verweigerte, hat ausweislich des Vernehmungsprotokolls im Ermittlungsverfahren vor dem beauftragten Amtsgerichtsrat Grotegut nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht bekundet, der Angeklagte habe genau gewusst, dass █████ kleinere Sachen selbständig aufnahm; der Angeklagte habe ihm nämlich gesagt, mit derartig kleinen Sachen werde er ja wohl fertig, wenn er nicht da wäre, er solle sie dann ruhig entgegennehmen. Der Inhalt seiner damaligen Aussage konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der Vorschrift des § 252 StPO durch zeugenschaftliche Vernehmung des Amtsgerichtsrats Grotegut auf verfahrensrechtlich einwandfreien Wege zur Kenntnis des erkennenden Gerichts gebracht werden (BGHSt 2, 99). Die Benutzung dieses Erkenntnismittels drängte sich nach der Beweislage zwingend auf; denn wenn der Vernehmungsrichter Grotegut die von ihm beurkundete Aussage des Bürovorstehers ███ in der Hauptverhandlung bezeugte, so lag ein von der Strafkammer vermisster Anhaltspunkt für vorsätzliches Handeln des Angeklagten vor. Dass Amtsgerichtsrat Grotegut nicht als Zeuge vernommen worden ist, stellt somit einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dar.

Aus der Erheblichkeit seiner Aussage für die Beurteilung des inneren Tatbestandes ergibt sich ohne weiteres, dass der Freispruch auf diesem von der Revision gerügten Rechtsfehler beruhen kann. Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.

GroßEngelsHille
HörchnerDr. Augustin

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