Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bei Zulassen von Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 635/51
Datum
04.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie ihren 20-jährigen Sohn und dessen vier Jahre jüngere Geliebte wiederholt in einem elterlichen Ehebett schlafen ließen, wodurch Geschlechtsverkehr stattfand. Die Revisionen rügen formelle und materielle Fehler, bleiben jedoch ohne Erfolg und werden verworfen. Ein offensichtlicher Schreibfehler in der Normenangabe wurde berichtiget. Das Gericht bejaht Unzucht (§180 StGB) und Vorschubleisten durch Zuweisung der Schlafgelegenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreibfehler in der Angabe der zur Anwendung gebrachten Strafnorm in den Urteilsgründen kann durch berichtigenden Beschluss berichtigt werden, ohne dass das Urteil aufzuheben ist.

2

Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten kann Unzucht i.S.d. § 180 StGB darstellen, wenn die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er allein der sinnlichen Befriedigung dient und nicht der Begründung einer ernsthaft in Aussicht genommenen ehelichen Gemeinschaft.

3

Das Zuweisen elterlicher Schlafgelegenheiten, wodurch die Bedingungen für unzüchtigen Verkehr Minderjähriger erheblich gefördert werden, erfüllt das Merkmal des Vorschubleistens bzw. der Kuppelei.

4

Ein Irrtum über die Rechtsprechung oder die Strafbarkeit (Strafrechtsirrtum) über die Zulässigkeit einer Duldung stellt keinen entschuldigenden Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB dar.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den █████████ ██ ███████ Wilhelm geboren am 1908 in ███,

2) seine Ehefrau Friede, geschiedene ████████, geboren am 1909 in ███,

wegen schwerer Kuppelei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Veithmann als Vorsitzender, Bundesrichter Fruss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom April 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von je einem Monat verurteilt worden, weil sie in der Mitte des Jahres 1950 in ihrer Wohnung ihren damals 20-jährigen Sohn Gerhard K. mit seiner vier Jahre jüngeren Geliebten Maria ███████ zusammen schlafen ließen, wobei es wiederholt zum Geschlechtsverkehr kam.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie können keinen Erfolg haben.

1. Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen. Die Revisionen wollen eine Verletzung des § 267 darin sehen, dass in der ersten Urteilsausfertigung die §§ 181 und 181a Ziff. 2 StGB als angewandt bezeichnet worden sind, während tatsächlich die §§ 180 und 181 Ziff. 2 StGB zur Anwendung gekommen sind. Das Landgericht hat diesen offensichtlichen Schreibfehler mit Beschluss vom 19. Juli 1951 berichtigt. Dies ist rechtlich zulässig. Der übrigens auch in der Revisionsschrift als „offenbar“ bezeichnete Schreibfehler gibt keinen Grund zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Auch die Sachbeschwerde, die eine unrichtige Anwendung der §§ 180, 181 Ziff. 2 und 59 StGB rügt, greift nicht durch.

a) Nach den Urteilsfeststellungen hatten die beiden Minderjährigen auf Drängen der Angeklagten sich verlobt, bevor diese es duldeten, dass die Beteiligten in einem der elterlichen Ehebetten mehrere Nächte zusammen schliefen. In dem Geschlechtsverkehr, zu dem es dabei zwischen ihnen kam, sieht das Landgericht eine Unzucht im Sinne des § 180 StGB. Diese Annahme beruht nicht auf rechtsirrigen Erwägungen.

Die geltende Fassung des § 180 StGB bietet keine Anhaltspunkte für die Auslegung der Beschwerdeführer, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten nie Unzucht, seine Förderung nie strafbare Kuppelei sei. Der erkennende Senat lehnt diese Auslegung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 45, 172; 71, 13) ab. Zu einer allgemeinen Erörterung der Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten je nach Lage des Einzelfalls keine Unzucht sein kann, gibt der hier festgestellte Sachverhalt keinen Anlass, da die vom Landgericht festgestellten Tatumstände zu der Annahme ausreichen, dass das im Volksbewusstsein verwurzelte allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, das von den Angeklagten geförderte Verhalten der Minderjährigen also Unzucht war.

Das Landgericht begründet seine Annahme der Unzucht damit, dass der Geschlechtsverkehr der beiden Jugendlichen ausschließlich der Befriedigung der Sinnlichkeit und nicht der Sicherung der Geschlechtsgemeinschaft einer künftigen Ehe dienen konnte. Damit will das Landgericht offenbar sagen, dass im gegebenen Fall die besonderen Umstände, unter denen das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 77, 128 und DR 1939 S. 1145 von Eltern geduldeten Geschlechtsverkehr ihres Kindes mit einem Verlobten ausnahmsweise nicht als Unzucht betrachtete, nicht vorliegen, weil die sittlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine ernsthaft in Aussicht genommene Eheschließung fehlten und es sich nur um eine Tarnung der Sinnenlust, ein leichtfertiges, nur sogenanntes „Verlöbnis“ handelte. Dafür sind ausreichende Tatsachen aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen: Die „Braut“ war zur Zeit, als sie ihren „Bräutigam“ kennenlernte und dann mit ihm bei den Angeklagten zusammenschlief, erst 16 Jahre alt und bereits im 4. Monat schwanger. Sie hatte im September 1950, wenige Wochen nach dieser „Verlobung“, eine Fehlgeburt. Die beiden Jugendlichen hatten mindestens in 10 Nächten Geschlechtsverkehr in dem einen Ehebett der Angeklagten, während diese, wie nach den Raumverhältnissen angenommen werden darf, zur angegebenen Zeit im anderen Ehebett daneben schliefen. Dass das Landgericht unter diesen Umständen „auf alle Fälle“, d. h. auch wenn äußerlich ein „Verlöbnis“ angenommen würde, das Tatbestandsmerkmal der „Unzucht“ als verwirklicht angesehen hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Ebenso BGH 2 StR 123/51 und 3 StR 308/51.

b) Das Tatbestandsmerkmal des „Vorschubleistens“ hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die Angeklagten eines ihrer Ehebetten ihrem Sohn und seiner Geliebten als Schlafgelegenheit zuwiesen, wodurch die Bedingungen für den unzüchtigen Verkehr der Jugendlichen erheblich gefördert wurden. Die Angeklagten haben damit zugleich gegen ihre elterliche Verpflichtung grob verstoßen, ihren minderjährigen Sohn zu Zucht und Ordnung zu erziehen. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff kann gegenüber dem festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben.

Unbegründet ist auch die Sachbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des § 59 StGB rügt. Die Angeklagten waren sich bewusst, dass die Jugendlichen in den elterlichen Ehebetten Geschlechtsverkehr hatten, und billigten dies. Wenn die Angeklagten der irrigen Meinung waren, ein derartiger Beischlaf zwischen Verlobten in den Betten der Eltern sei gestattet und so die Duldung dieses Verkehrs keine strafbare Kuppelei, so ist dies kein Irrtum über Tatumstände im Sinne des § 59 StGB, vielmehr ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (RGSt 8, 172; BGH 3 StR 308/51).

Die Überprüfung der sonstigen Tatbestandsmerkmale der äußeren und inneren Tatseite der §§ 180 und 181 StGB gibt keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die angeklagte Ehefrau ist die leibliche Mutter des minderjährigen Gerhard K., der angeklagte Mann sein Stiefvater, womit das besondere Tatbestandsmerkmal des § 181 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 StGB verwirklicht ist. Auch die Strafzumessung ist nicht von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst.

Die Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen.

BuschBaldusVeithmann
FrussScharpenseel

Zitiert (2)