Revisionen verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei durch Dulden und Förderung von Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 308/51
- Datum
- 15.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten kann als Unzucht gelten; dessen Förderung kann daher strafbare Kuppelei darstellen.
Bei der Beurteilung, ob sexuelles Verhalten gegen Zucht und Ordnung verstößt, ist auf die objektive äußere und innere Tatsache des Verhaltens abzustellen, nicht auf das Empfinden der Beteiligten.
Die Duldung und Förderung von Gelegenheiten zum geschlechtlichen Verkehr durch Eltern oder Stiefeltern erfüllt mit Vorsatz das Tatbestandsmerkmal der schweren Kuppelei.
Ein rechtlicher Irrtum über die Einordnung des Verhaltens als Unzucht oder über das Vorliegen einer Verlobung ist im strafrechtlichen Zusammenhang unbeachtlich und hebt den Vorsatz nicht auf.
Das bestehende Stiefelternverhältnis kann das Elternverhältnis im Sinne des § 181 StGB begründen, wenn es zum Tatzeitpunkt noch nicht aufgehoben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ehemaligen █ aus K____, geboren am ██, 2.) die Hausfrau Luise ███, geboren am ████ in █████, 3.) ██████ ███████ ████████,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Februar 1951 werden verworfen.
Die Kosten ihres Rechtsmittels haben die Angeklagten zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die angeklagten Eheleute sind wegen einer in fortgesetzter Handlung als Mittäter begangenen schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB verurteilt, weil sie nach dem festgestellten Sachverhalt in der Zeit von Mai bis September 1950 es, ohne einzuschreiten, zuließen und förderten, dass die in ihren Hausstand aufgenommene damals 22-jährige erstverheiratete Tochter des Angeklagten Ehemannes, Anni ███████████, einen Soldaten der Besatzungsmacht in ihrem Zimmer ständig übernachten ließ und mit ihm Geschlechtsverkehr hatte.
Die Revisionen der Angeklagten können mit der allgemeinen Sachrüge keinen Erfolg haben.
1.) Die Revision geht von der irrigen Meinung aus, der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten falle nicht unter den Begriff der Unzucht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ergeben sich aus der Fassung und dem Zweck der §§ 180 ff. sowie der Entstehungsgeschichte auch nach den Gesetzesänderungen vom 25. Juni 1900 und vom 18. Februar 1927 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten keine Unzucht und dessen Förderung keine strafbare Kuppelei sein soll (RGSt 8, 172; 71, 13). Der erkennende Senat bleibt bei dieser Rechtsprechung und hat Bedenken, von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies teilweise im Schrifttum und zuletzt vom Reichsgericht (RGSt 7, 128) befürwortet worden ist. Es kann nicht, wie die Revision meint, auf das Empfinden der am Einzelfall beteiligten Kreise abgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das geschlechtliche Treiben, in seiner äußeren und inneren Tatsache betrachtet, gegen Zucht und Ordnung verstößt. Dies trifft im gegebenen Fall zu.
Das Landgericht hat darüber hinaus auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass kein ernstliches Verlöbnis zwischen der Tochter der Angeklagten und dem Soldaten bestanden hat. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff geht fehl. Die nach dem Sitzungsprotokoll von keiner Seite in der Hauptverhandlung beantragte Vernehmung des beteiligten Soldaten drängte sich nicht auf. Das Landgericht war nach dem persönlichen Eindruck, den es von den vernommenen Zeugen, insbesondere der beteiligten Tochter Anni ███████████, gewann, bereits voll davon überzeugt, dass ein ernstliches Eheversprechen nicht bestanden hat. Es liegt daher weder ein Ermessensmissbrauch bei der Beweiswürdigung noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit vor.
Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, es lägen keine eindeutigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite vor, die Annahme der Schuld der Angeklagten sei nicht gesichert.
Die tatsächlichen Feststellungen reichen zur Rechtfertigung des angenommenen Vorsatzes aus. Die beiden Angeklagten wussten, dass ihre Tochter in ihrem zur elterlichen Wohnung gehörenden Zimmer mit dem Besatzungssoldaten zusammentraf und mit ihm Geschlechtsverkehr hatte, und waren sich bewusst, dass sie durch ihre Duldung dieses Zustandes und durch das regelmäßige Wecken des Soldaten bei der Tochter tatsächlich und psychisch förderten, mithin durch Gewähren von Gelegenheit Vorschub leisteten. Sie billigten dies in bewussten und gewolltem Zusammenwirken.
Ein etwaiger Irrtum der Angeklagten über die Bewertung dieser ihnen bekannten Vorgänge als „Unzucht“ und als ein „der Unzucht Vorschub leisten“ ist als strafrechtlicher Irrtum rechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch für eine etwaige Annahme, es habe ein Verlöbnis bestanden und ein solches schließe den Rechtsbegriff der Unzucht und damit der Kuppelei aus (RGSt 8, 172). Der Tatrichter brauchte sich über diese von ihm richtig erkannten rechtlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht auszusprechen (§ 267 StPO).
2.) Auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 181 in Verbindung mit § 180 StGB sind der äußeren und inneren Tatseite nach rechtsirrtumsfrei angenommen. Das Tatbestandsmerkmal des Elternverhältnisses zu der verkuppelten Person liegt nicht nur bei dem angeklagten Ehemann als dem leiblichen Vater, sondern auch bei der angeklagten Ehefrau als der Stiefmutter vor, da das Stiefelternverhältnis zur Tatzeit noch nicht aufgelöst war (RGSt 6, 338; 62, 114). Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist frei von Rechtsirrtum. Dadurch, dass das Landgericht nicht zugleich den rechtlichen Tatbestand der einfachen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 oder 3 StGB als verwirklicht angenommen hat, sind die Angeklagten nicht beschwert. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revisionen der Angeklagten waren daher als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Neumann | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |