Revision verworfen: Kuppelei durch Dulden außerehelichen Beischlafs minderjähriger Tochter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 123/51
- Datum
- 06.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob außerehelicher Beischlaf den Tatbestand der Unzucht i.S.d. §§ 180, 181 StGB erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, auch bei Vorliegen eines Verlöbnisses.
Ein Verlöbnis oder dessen wirtschaftliche Durchführbarkeit schließt die Annahme von Unzucht nicht zwingend aus; das Vorliegen eines ernstlichen Eheversprechens ist nicht allein entscheidend.
Wer als Elternteil oder Wohnungsinhaber das Zusammenleben und den Geschlechtsverkehr einer minderjährigen Tochter duldet oder Schlafräume zur Verfügung stellt, kann sich des Vorschubleistens/Kuppelei nach § 181 StGB strafbar machen.
Wenn das Verhalten in der Öffentlichkeit Anstoß erregt und den Tätern bekannt ist, können äußerer und innerer Tatbestand der Kuppelei ausreichend bestimmt festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 6. Februar 1951
Leitsatz
Die Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf als unzüchtig zu betrachten ist, kann auch bei Vorliegen eines Verlöbnisses nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. Februar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte Marie ██████ duldete, dass ihre jetzt 19 Jahre alte, eheliche Tochter Helga vom 10. September 1950 an etwa 8 Wochen lang mit ihrem, ein Jahr älteren Geliebten ███ in einem Zimmer ihrer Wohnung in einem Bette übernachtete und geschlechtlich verkehrte. Die Tochter ist von ███ schwanger; sie betrachtet sich als mit diesem verlobt.
Als der Angeklagte Rudolf ███████, der von seiner Frau seit Jahren geschieden war und von ihr getrennt lebte, hiervon erfuhr, kehrte er zu seiner Frau zurück und verlangte die Entfernung des ███ aus der Wohnung. Er selbst nahm die Beziehungen zu seiner Frau wieder auf und blieb bei ihr wohnen. Auf Bitten seiner Tochter erlaubte er jedoch dem ███ in der ihm gehörenden Wohnlaube zu übernachten. Er händigte seiner Tochter den Schlüssel zur Wohnlaube aus und duldete es, dass sie in der Folgezeit regelmäßig dort mit ███ in dem einzigen vorhandenen Bett übernachtete und den Geschlechtsverkehr ausübte.
Durch Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. Februar 1951 wurden die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB je zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Mit ihrer Revision rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei den vorliegenden besonderen Umständen der Beischlaf zwischen der Tochter Helga und ███ als Unzucht im Sinne der §§ 180, 181 StGB anzusehen sei, auch wenn ein Verlöbnis zwischen beiden bestehe. Das Gericht ist demnach in rechtlich zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf als unzüchtig zu betrachten ist, nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden kann. Die Annahme besonderer Umstände, die hier den Geschlechtsverkehr zwischen der Tochter und ███ als unzüchtig erscheinen lassen, wird durch die, wenn auch dürftigen, so doch ausreichenden Feststellungen des Urteils getragen.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob zwischen der Tochter und ███ ein gegenseitiges ernstliches Eheversprechen, wie es ein Verlöbnis erfordert, bestanden hat, und ob von beiden bei ihrer Minderjährigkeit ein Verlöbnis rechtswirksam eingegangen werden konnte. Entscheidend für die Beurteilung eines Verlöbnisses kann auch nicht sein, ob die wirtschaftlichen Grundlagen für eine baldige Eheschließung gegeben waren. Die Annahme einer Unzucht wird jedoch von den weiteren Feststellungen des Urteils getragen.
Hiernach befanden sich im Haushalt der ██ 5 von den 10, im Alter von 4 bis 23 Jahren stehenden Kindern der Angeklagten. Während die Tochter mit ███ in einem Raum übernachtete, schlief die Mutter in einem Nebenraum mit den anderen Kindern. Es konnte bei dieser Sachlage den Kindern nicht verborgen bleiben, dass ihre Schwester mit ███ zusammenlebte. Auch als ███ in der Wohnlaube schlief, musste den Kindern offenbar werden, dass die Tochter Helga sich jeden Abend dorthin begab. Es kann dies, wenn es auch im Urteil nicht ausdrücklich ausgeführt ist, bei dem gegebenen Sachverhalt aus den Feststellungen entnommen werden. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass bei den Bewohnern des Lagers das Zusammenleben der Tochter und des ███ Anlass zum Gerede gab und weitgehend Erregung auslöste. Soweit die Revision diese tatsächliche Feststellung des Gerichts angreift, kann sie damit nicht gehört werden, da Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig sind.
Ein ausserehelicher Geschlechtsverkehr unter diesen Umständen ist als Unzucht im Sinne der Strafbestimmung der §§ 180, 181 StGB anzusehen. Zur Erörterung, ob der Beischlaf zwischen Verlobten stets den Begriff der Unzucht nach den angeführten Bestimmungen erfüllt, bestand daher nach der Sachlage kein Anlass (RGSt 71, 13; JW 1925, 1214; DR 1939, 1214; DStR 1939, 213).
Das Landgericht sieht das Vorschubleisten darin, dass die Angeklagten ihre Tochter von dem Geschlechtsverkehr mit ███ nicht abgehalten und ihn unterbunden haben, vielmehr sogar Schlafräume zur Verfügung stellten. Diese Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei. Die Angeklagten waren auf Grund ihrer Erziehungspflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter sowie als Wohnungsinhaber oder Besitzer der Wohnlaube verpflichtet, ein derartiges Zusammenleben zu verhindern. Sie haben nicht nur nichts dagegen unternommen, sondern es sogar gefördert.
Aus den Feststellungen des Urteils geht hervor, dass die Angeklagten wussten, dass das Zusammenleben der Tochter mit ███ in der Öffentlichkeit Anstoß erregte und dass auch der Angeklagte ███ die Äußerung der Umwohner nicht ablehnte, sondern für begründet hielt. Daraus ist aber zu entnehmen, dass sie sich der Unzüchtigkeit des Verhältnisses bewusst waren. Es ist somit der äußere und innere Tatbestand mit ausreichender Bestimmtheit festgestellt.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
| Dr. Hettenbach | Dr. Hoericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Henneka |