Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verstoßes gegen Spezialitätsprinzip (Art.14 EuAlÜbk)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 597/96
Datum
26.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise das Urteil des LG Chemnitz auf: Die Verurteilungen wegen zweier Diebstähle (Fälle II 2 und II 4) wurden mangels Spezialität des Auslieferungsersuchens aufgehoben und insoweit das Verfahren eingestellt. Art. 14 EuAlÜbk schütze gegen Verfolgung und Vollstreckung nicht genehmigter Taten; eine nachgelagerte Bewilligung bleibt möglich. Die Sache wurde hinsichtlich des Übrigen zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (Spezialitätsprinzip) verbietet die Verfolgung, Verurteilung und Vollstreckung einer Strafe für Taten, die nicht im Auslieferungsersuchen oder Haftbefehl genannt sind, ohne Bewilligung des ausliefernden Staates.

2

Ist eine im Haftbefehl nicht genannte Tat Gegenstand einer Verurteilung, so ist diese Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen, sofern keine nachträgliche Bewilligung des ausliefernden Staates vorliegt.

3

Soweit die Einbeziehung früherer Jugendstrafen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) für die Strafzumessung oder Vollstreckung nicht im Auslieferungsvorgang angezeigt oder genehmigt ist, darf die inländische Strafverfolgung diese Einbeziehung nicht ohne Zustimmung des ausliefernden Staates vornehmen.

4

Bei erneuter Verhandlung hat der Tatrichter, sofern erforderlich, einen Maßstab für die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 StGB festzulegen; eine ausdrückliche Entscheidung in der Urteilsformel über die Anrechnung ist nicht erforderlich, wenn die Ausnahmevorschrift des § 52a Satz 2 JGG nicht angewandt wird und die Anrechnung von Gesetzes wegen erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 1. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 597/96 vom 26. Februar 1997 in der Strafsache gegen Marcel ████████████ aus F (vormals ██ ██ (___), dort geboren am ██ 1975, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) im Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung von vier jugendgerichtlichen Entscheidungen (zuletzt durch Urteil vom 5. Dezember 1994: Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung) zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte ist von der Tschechischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden zur Verfolgung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 1995 dargelegten Straftaten. Die beiden Diebstähle (Fälle II 2 und II 4 der Urteilsgründe) waren nicht Gegenstand des Haftbefehls. Dem Haftbefehl war auch nicht zu entnehmen, dass eine Verurteilung des zur Tatzeit Heranwachsenden unter Einbeziehung von Vorverurteilungen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in Betracht kommen würde.

Damit steht das auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Spezialität nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) sowohl der Verurteilung wegen der beiden Diebstähle als auch der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe und damit der Vollstreckung der Entscheidung vom 5. Dezember 1994 entgegen (zu letzterem vgl. BGH NStZ 1981, 483). Art. 14 EuAlÜbk verbietet unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung und Aburteilung einer Tat sowie die Vollstreckung einer Strafe ohne Bewilligung des ausliefernden Staates. Das Verfahren war deshalb insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGHSt 41, 305, 308) einzustellen.

Sofern nicht die Bewilligung der Tschechischen Republik zu einer Strafverfolgung im Wege des Nachtragsersuchens noch eingeholt wird (vgl. Nr. 100 RiVASt), wird der neue Tatrichter die Rechtsfolgen ohne Einbeziehung der früheren Urteile festzusetzen und dabei auch die bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB) zu treffen haben (vgl. für Kroatien zuletzt BGH, Beschluss vom 3. September 1996 – 1 StR 446/96: Maßstab von eins zu eins). Einer Aufnahme der von der Revision vermissten Entscheidung über die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in die Urteilsformel bedarf es hingegen nicht, wenn – wie hier – von der Ausnahmevorschrift des § 52a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 52a Rdn. 9, § 54 Rdn. 22).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Blauth Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

KutzerMiebach
Pfister

Zitiert (1)

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