Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert und ausländische Freiheitsentziehung angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 446/96
Datum
03.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat änderte auf Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch: Im Fall B liegt Unterschlagung in Tateinheit mit Sachbeschädigung vor, weil der Gewahrsam durch heimliches Wegfahren gebrochen und der Täter Alleingewahrsam über das Autotelefon erlangt hatte. Ferner wurde die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung nach §51 StGB 1:1 auf die Strafaussetzung angerechnet. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn eine andere rechtliche Würdigung keine Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätte und § 265 StPO dem nicht entgegensteht.

2

Wenn der Gewahrsam eines Eigentümers durch heimliches Wegfahren gebrochen wird und der Täter anschließend Alleingewahrsam an einer Sache erlangt, ist die Tat als Unterschlagung zu würdigen und nicht als Diebstahl.

3

Die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafe richtet sich nach § 51 StGB; ist die ausländische Strafe vollstreckt, ist sie auf eine inländische Strafe anzurechnen.

4

Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Umrechnung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ein Umrechnungsmaßstab von 1:1 zulässig, sofern dies gerechtfertigt erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Februar 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle B. der Urteilsgründe der Unterschlagung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die an Kroatien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis zu der verhängten Strafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Im Fall B hat der Angeklagte schon durch das heimliche Wegfahren des Fahrzeugs den Gewahrsam des Eigentümers gebrochen. Als er das Autotelefon an sich nahm, hatte er an dem Fahrzeug und seinem Inhalt Alleingewahrsam (UA S. 10 f.). Deshalb liegt nicht Diebstahl, sondern Unterschlagung vor.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, weil § 265 StPO nicht entgegensteht, da sich der Angeklagte gegen diese rechtliche Wertung nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Unrechtsgehalt und Strafandrohung beider Tatbestände sind gleich. Der Schwerpunkt der Tat liegt zudem in der Sachbeschädigung (UA S. 89).

Dem tritt der Senat bei:

Hinsichtlich der Tat B II. ist der Angeklagte bereits durch Urteil des Bezirksgerichts Rijeka/Kroatien vom 8. Oktober 1993 insoweit verurteilt worden, als er das von ihm gestohlene Kraftrad mit einem nicht amtlichen Kennzeichen versehen hat. Diese Strafe ist nach § 51 Abs. 3 StGB auf die vom Landgericht verhängte Strafe anzurechnen, soweit sie vollstreckt ist. Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist dafür ein Umrechnungsmaßstab festzusetzen. Da für eine abweichende Beurteilung keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, hat der Senat den Umrechnungsmaßstab auf 1:1 bestimmt.

SchaferMaulWahl
BrtiningSchomburg
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