Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung niederländischer Freiheitsentziehung 1:1 auf Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 643/98
Datum
15.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, ergänzt den Strafausspruch jedoch dahingehend, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Das Landgericht hatte den Anrechnungsmaßstab nicht bestimmt; der Senat setzt ihn nach § 354 Abs. 1 StPO selbst fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung von Jugendstrafe hat das erkennende Gericht den Anrechnungsmaßstab für bereits erlittene Freiheitsentziehungen zu bestimmen.

2

Im Falle im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs erfolgt die Anrechnung kraft Gesetzes, sofern nicht die Ausnahmevorschrift des § 52a Satz 2 JGG angewandt wird.

3

Wenn nur ein Anrechnungsmaßstab rechtlich in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht diesen nach § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen.

4

Eine ausdrückliche Erklärung über die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung ist entbehrlich, wenn die Ausnahmevorschrift des § 52a JGG nicht in Anspruch genommen wurde und die Anrechnung daher von Gesetzes wegen eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 643/98 vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juni 1998 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer hat es namlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung (UA 7) zu bestimmen; dieser ist

vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 324, 325; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 52a Rdn. 7; Eisenberg JGG 4. Aufl. § 52a Rdn. 9; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 52a Rdn. 9; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 52a Rdn. 11; aA Tröndle StGB 48. Aufl. § 51 Rdn. 2 [für das Jugendstrafrecht gelte nur § 51 Abs. 5 StGB] mit dem insoweit unrichtigen Hinweis auf die Senatsentscheidung in BGHSt 37, 75, 76 und OLG München NJW 1971, 2275).

Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausnahmevorschrift des § 52a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 3 StR 597/96, insoweit in StV 1998, 324 nicht abgedruckt; Eisenberg aaO § 52a Rdn. 9, § 54 Rdn. 22; aA OLG Oldenburg NStZ 1982, 274; Ostendorf aaO [es empfehle sich, die Anrechnung deklaratorisch auszusprechen]).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert (2)