Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses nach §5 StraffreiheitsG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 592/53
Datum
05.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen Verurteilungen wegen Steuerhehlerei eingelegt. Das Revisionsgericht stellte das Verfahren ein, weil ein zuvor erlassener Einstellungsbeschluss nach §5 StraffreiheitsG formelle und materielle Wirkung entfaltet hatte. Eine Aufhebung durch das Landgericht wegen geänderter Rechtsansicht war unzulässig, da keine neuen Tatsachen vorlagen. Das Revisionsgericht kann nach §206a StPO ohne mündliche Verhandlung einstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einstellungsbeschluss nach § 5 Abs. 1 StraffreiheitsG entfaltet gegenüber denjenigen, denen er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder anderer Beteiligter mitgeteilt wurde, formelle und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 auch materielle Rechtskraft.

2

Die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens ist nach § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen; eine bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung reicht nicht aus.

3

Die Kenntnis einer geänderten höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsauffassung stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG dar.

4

Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 206a StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einstellen, auch wenn das Verfahrenshindernis bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens bestand.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache

gegen

1. die Ehefrau Jutta Mi███ █ ██ ██ B, geboren am ████████, 2. den ████████ ███ █████ ██ aus ███████, dort geboren am ████████,

wegen Steuerhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1954 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsmittel, hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht in Duisburg hat am 5. Dezember 1951 die Angeklagte ██ wegen Steuerhehlerei zu einem Monat Gefängnis, 500 DM Geldstrafe und 1.675 DM Wertersatz und am 22. Oktober 1952 den Angeklagten Dr. █████ wegen Steuerhehlerei zu 300 DM Geldstrafe und 3.300 DM Wertersatz verurteilt und in dem Verfahren gegen Dr. █████ einen Personenkraftwagen eingezogen.

Die zulässigen Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens, weil ein Verfahrenshindernis besteht, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat.

Das Landgericht hatte am 5. Mai 1950 nach Erhebung der Anklage das Verfahren gegen die Beschwerdeführer und mehrere Mitangeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 durch Beschluss eingestellt. Der Beschluss ist den Beteiligten nur formlos mitgeteilt worden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hob die Strafkammer am 28. September 1950 den Einstellungsbeschluss wieder auf und ordnete die Durchführung des Verfahrens an, nachdem inzwischen die Entscheidung des Deutschen Obergerichts vom 5. Juli 1950 (DRZ 1950, 533) bekannt geworden war. Das Landgericht schloss sich der Auffassung des DOG an, dass alle Steuervergehen vom Straffreiheitsgesetz (§ 12) ausgeschlossen seien; der Einstellungsbeschluss habe nur feststellende, nicht rechtsbegründende Wirkung, daher könne er wieder aufgehoben werden.

Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist irrig.

Einstellungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 1 StraffreiheitsG sind einer beschränkten Rechtskraft fähig (3 StR 78/51 vom 7. Mai 1951). Das folgt unmittelbar daraus, dass gegen sie nach § 5 Abs. 1 die sofortige Beschwerde stattfindet und Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, nach § 311 Abs. 2 StPO von dem Gericht, das sie erlassen hat, nicht abgeändert werden dürfen. Nach § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG darf das eingestellte Verfahren nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel fortgesetzt werden.

Weder die Staatsanwaltschaft, noch das Hauptzollamt hatten im vorliegenden Falle ein Recht zur Beschwerde, weil sie der Einstellung zugestimmt hatten (§ 5 Abs. 1 StraffreiheitsG).

Ihnen gegenüber war also der Einstellungsbeschluss formell und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG auch materiell rechtskräftig geworden. Das Landgericht war nicht befugt, ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der Ausnahmefall des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG lag nicht vor. Die Fortsetzung des Verfahrens beruhte nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, sondern auf einer geänderten Rechtsansicht. Die Entscheidung des DOG ist keine neue Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG.

Der Fortsetzung des Verfahrens stand und steht jetzt noch der rechtskräftige Einstellungsbeschluss vom 5. Mai 1950 entgegen. Dieses Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Verfahren ist daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, einzustellen. Die mitangeklagten weiteren Beteiligten sind freigesprochen worden. Das Verfahren gegen sie hätte zwar auch nicht durchgeführt werden dürfen, immerhin hätte es aber auf Antrag der Angeklagten nach § 6 StraffreiheitsG durchgeführt werden können. Durch die Freisprechung sind die Mitangeklagten nicht benachteiligt.

Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 206a StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einstellen (3 StR 245/53 vom 14.7.1953). § 206a StPO gilt auch, wenn ein Verfahrenshindernis schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens vorlag.

Zitiert (2)