Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen: Klagerneuerung nach §5 StFG unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 78/51
Datum
24.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erneuerte nach einem eingestellten Berufungsverfahren die Anklage wegen derselben Straftat gestützt auf §5 Abs.2 StFG. Das Landgericht stellte das Verfahren erneut ein; der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft. §5 StFG erlaubt Klagerneuerung nur bei neuen Tatsachen, die zu einer Verurteilung über der Straffreiheitsgrenze führen könnten. Eine solche Klagerneuerung scheidet aus, wenn das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Angeklagten bereits Teilrechtskraft erlangt hat und damit die reformatio in pejus entgegensteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 5 Abs. 2 StFG ist eine erneute Anklage wegen derselben Tat nur zulässig, wenn nach Erlass des Einstellungsbeschlusses neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zur Verurteilung zu einer über der Straffreiheitsgrenze liegenden Strafe führen können.

2

Einstellungsbeschlüsse nach dem Straffreiheitsgesetz begründen grundsätzlich Rechtskraftwirkungen, die die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen derselben Tat ausschließen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

3

Der Grundsatz der Rechtskraft und das Verbot der reformatio in pejus verhindern eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Angeklagten durch erneute Verfolgung, wenn das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Angeklagten bereits Teilrechtskraft erlangt hat.

4

Das Straffreiheitsgesetz hebt den durch allgemeine Verfahrensgrundsätze gewährten Rechtskraftschutz des Angeklagten nicht auf; eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nur bei verfassungsgemäß und ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 24. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Rangierarbeiter Hermann I█ ██straße ███, geboren am ████, wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Leitsatz

Eine Erneuerung der Anklage wegen derselben Straftat ist als Folge des Verbots einer reformatio in pejus dann unzulässig, wenn im ersten Strafverfahren vor Erlass des Einstellungsbeschlusses des Berufungsgerichts bereits das erstinstanzliche Urteil durch Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Rechtskraft erlangt hatte.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 24. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war wegen eines am 7. Juli 1949 begangenen schweren Diebstahls nach den §§ 242, 243 Ziff. 2, 47 StGB durch Urteil des Schöffengerichts in ███████ vom 10. November 1949 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Auf die nur vom Angeklagten eingelegte Berufung ist durch Beschluss des Landgerichts in Kleve vom 11. Januar 1950 nach § 1 Abs. 1 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StFG) das Verfahren eingestellt worden.

Im Juni 1950 erhob die Staatsanwaltschaft wegen derselben Straftat unter Berufung auf § 5 Abs. 2 StFG erneut Anklage mit der Begründung, nach dem 11. Januar 1950 sei als neue Tatsache bekannt geworden, dass der Angeklagte Anfang 1949 und im Frühjahr 1949 je einen schweren Diebstahl und Ende 1948/Anfang 1949 eine Hehlerei begangen habe. Darauf hat das Landgericht in Kleve einen neuen Hauptverhandlungstermin bestimmt, jedoch durch Urteil vom 24. Oktober 1950 das Verfahren wiederum eingestellt mit der Begründung, dass die neu bekanntgewordenen anderen Straftaten des Angeklagten nicht „neue Tatsachen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 StFG seien, die eine Fortführung des eingestellten Verfahrens rechtfertigen könnten. Durch Urteil vom selben Tage war der Angeklagte in einem anderen Verfahren von derselben Strafkammer des Landgerichts in Kleve wegen der drei anderen vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil war alsbald nach Verkündung durch allseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden.

Die Staatsanwaltschaft greift das Einstellungsurteil mit der Revision an. Sie rügt eine Verletzung des § 5 Abs. 2 StFG. Der Oberbundesanwalt hat diese Revision vertreten. Das Rechtsmittel hatte aber keinen Erfolg.

Mit der Revision verfolgt die Staatsanwaltschaft das Ziel, über ihre Klagerneuerung auf Grund des § 5 Abs. 2 StFG eine endgültige Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Landgerichts vom 11. Januar 1950, weiterhin eine Erhöhung der wegen derselben Straftat im ersten Verfahren vom Schöffengericht ███████ durch Urteil vom 10. November 1949 ausgesprochenen Gefängnisstrafe zu erreichen und damit die Grundlage zu schaffen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB für alle vier vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Straftaten des Angeklagten. Dabei könnte, wie die Staatsanwaltschaft erwartet, die Grenze auch des bedingten Straferlasses (§ 3 Abs. 2 StFG) überschritten werden.

Das Landgericht hat diese Klagerneuerung für unzulässig erklärt. Auch das Revisionsgericht muss zunächst die Frage prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht, hier ob das wegen derselben Straftat eingeleitete zweite Strafverfahren überhaupt zulässig ist. Diese Frage muss verneint werden.

Auf die grundsätzliche Frage, ob Einstellungsbeschlüsse ebenso wie Urteile, die auf Freisprechung oder Verurteilung lauten, den staatlichen Strafanspruch verbrauchen und so die Einleitung eines neuen Strafverfahrens wegen derselben Straftat ausschließen, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil das für den gegebenen Fall anzuwendende Bundesstraffreiheitsgesetz diese Frage eindeutig beantwortet. § 5 StFG lautet:

„Das Gericht entscheidet über die Einstellung der bei ihm anhängigen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss.... Ist ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so kann wegen der Tat nur auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die zur Verurteilung zu einer über der Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 liegenden Strafe führen können, Anklage erhoben werden.“

Durch das Wort „nur“ im Absatz 2 hat der Gesetzgeber eindeutig bestimmt, dass die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Einstellungsbeschlüsse grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und so die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen derselben Straftat ausschließen. Von diesem Grundsatz ist nur eine Ausnahme zugelassen, und zwar für den Fall, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Zeit nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses bekannt werden.

Diese neuen Tatsachen und Beweismittel müssen jedoch dieselbe Straftat betreffen, welche Gegenstand des vorausgegangenen Einstellungsbeschlusses war, und müssen weiter geeignet sein, zu einer über der Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 (6 Monate Gefängnis) liegenden Verurteilung dieser Tat zu führen. Die Frage, ob als neue, die Straftat vom 7. Juli 1949 betreffende Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 2 StFG die drei vor diesem Tag begangenen und in einem anderen Strafverfahren abgeurteilten Straftaten gelten können, wie der Beschwerdeführer meint, braucht nicht entschieden zu werden, da im vorliegenden Fall diese Tatsachen aus rechtlichen Gründen nicht zu einer Erhöhung der vom Schöffengericht wegen der Straftat vom 7. Juli 1949 verhängten Strafe führen können, womit die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 StFG entfällt.

Einer solchen Erhöhung der wegen derselben Straftat im ersten Verfahren vor dem Einstellungsbeschluss vom Schöffengericht verhängten Strafe steht der Grundsatz des Verbots einer reformatio in pejus – einer Abänderung zum Nachteil des Angeklagten – entgegen, da gegen dieses schöffengerichtliche Urteil seinerzeit nur der Angeklagte, nicht die Staatsanwaltschaft, Berufung eingelegt hatte. Das erstinstanzliche Urteil hatte daher nach § 331 StPO schon, bevor der erste Einstellungsbeschluss erging, zugunsten des Angeklagten Teilrechtskraft in dem Sinne erlangt, dass es weiterhin nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten abändert werden konnte. Es fehlen im Straffreiheitsgesetz Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Sondergesetz, insbesondere durch § 5 Abs. 2, der Angeklagte des nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (§ 331 StPO) im ersten Verfahren bereits erworbenen Rechtskraftschutzes beraubt werden sollte. Dem steht schon der Wortlaut des Abs. 2 entgegen. Die neuen Beweismittel „können“ aus dem rechtlichen Grunde eines Verbots der reformatio in pejus gar nicht zu einer über die Straffreiheitsgrenze hinausgehenden Verurteilung führen. Der Sinn und Zweck des ganzen Straffreiheitsgesetzes geht dahin, den Täter bei Zuwiderhandlungen, die vor dem Stichtag liegen, durch Straferlass zu begünstigen. Mit dieser Zweckbestimmung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn durch § 5 Abs. 2 zum Nachteil des Täters, der durch rechtskräftige Aburteilung der amnestiefähigen Straftat bereits eingetretener Rechtsfrieden aufgehoben würde. Der Grundsatz der Rechtskraft ist eine so bedeutsame Stütze des wiederhergestellten Rechtsstaates, dass eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht durch ein Gelegenheitsgesetz, wie es das Straffreiheitsgesetz ist, ausgesprochen werden konnte. Eine Klagerneuerung auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel will das Gesetz nur dann zulassen, wenn das erste, dieselbe Straftat betreffende Strafverfahren noch nicht zu einer ganz oder teilweise rechtskräftigen Aburteilung der Tat geführt hat.

Hiernach ist das auf der Klagerneuerung beruhende zweite Strafverfahren unzulässig.

Da das Landgericht durch das angefochtene Urteil mit Recht den Einstellungsbeschluss vom 11. Januar 1950 wiederhergestellt hat, war die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Darüber, ob gemäß § 79 StGB aus der Strafe von fünf Monaten Gefängnis des landgerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 1950 und der Strafe von fünf Monaten des schöffengerichtlichen Urteils vom 10. November 1949 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, hat nach § 462 StPO nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

NeumannDr. KoenigerDr. Dotterweich
KraussEngels
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