Einstellung der Verfahren wegen rechtskräftigem Einstellungsbeschluss (§5 StraffreiheitsG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 591/53
- Datum
- 05.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einstellungsbeschlüsse nach §5 Abs.1 StraffreiheitsG sind bei Zustimmung der Beteiligten einer beschränkten Rechtskraft fähig und dürfen vom erlassenden Gericht nicht abgeändert werden.
Die Wiederaufnahme eines nach §5 Abs.1 StraffreiheitsG eingestellten Verfahrens nach §5 Abs.2 StraffreiheitsG ist nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig; eine geänderte Rechtsansicht oder eine Gerichtsentscheidung begründet keine neue Tatsache.
Behörden oder Verfahrensbeteiligte, die der Einstellung zugestimmt haben, haben kein Beschwerderecht gegen die eigene Zustimmung; der Einstellungsbeschluss ist ihnen gegenüber formell rechtskräftig.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen auf bestehende Verfahrenshindernisse zu prüfen und kann nach §206a StPO das Verfahren ohne mündliche Verhandlung einstellen, auch wenn das Hindernis bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens bestand.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache
gegen
1. die Ehefrau Jutta Mi███ █ ██ ██ B, geboren am ████████, 2. den ████████ ███ █████ ██ aus ███████, dort geboren am ████████,
wegen Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1954 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsmittel, hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht in Duisburg hat am 5. Dezember 1951 die Angeklagte ██ wegen Steuerhehlerei zu einem Monat Gefängnis, 500 DM Geldstrafe und 1.675 DM Wertersatz und am 22. Oktober 1952 den Angeklagten Dr. █████ wegen Steuerhehlerei zu 300 DM Geldstrafe und 3.300 DM Wertersatz verurteilt und in dem Verfahren gegen Dr. █████ einen Personenkraftwagen eingezogen.
Die zulässigen Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens, weil ein Verfahrenshindernis besteht, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat.
Das Landgericht hatte am 5. Mai 1950 nach Erhebung der Anklage das Verfahren gegen die Beschwerdeführer und mehrere Mitangeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 durch Beschluss eingestellt. Der Beschluss ist den Beteiligten nur formlos mitgeteilt worden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hob die Strafkammer am 28. September 1950 den Einstellungsbeschluss wieder auf und ordnete die Durchführung des Verfahrens an, nachdem inzwischen die Entscheidung des Deutschen Obergerichts vom 5. Juli 1950 (DRZ 1950, 533) bekannt geworden war. Das Landgericht schloss sich der Auffassung des DOG an, dass alle Steuervergehen vom Straffreiheitsgesetz (§ 12) ausgeschlossen seien; der Einstellungsbeschluss habe nur feststellende, nicht rechtsbegründende Wirkung, daher könne er wieder aufgehoben werden.
Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist irrig.
Einstellungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 1 StraffreiheitsG sind einer beschränkten Rechtskraft fähig (3 StR 78/51 vom 7. Mai 1951). Das folgt unmittelbar daraus, dass gegen sie nach § 5 Abs. 1 die sofortige Beschwerde stattfindet und Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, nach § 311 Abs. 2 StPO von dem Gericht, das sie erlassen hat, nicht abgeändert werden dürfen. Nach § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG darf das eingestellte Verfahren nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel fortgesetzt werden.
Weder die Staatsanwaltschaft, noch das Hauptzollamt hatten im vorliegenden Falle ein Recht zur Beschwerde, weil sie der Einstellung zugestimmt hatten (§ 5 Abs. 1 StraffreiheitsG).
Ihnen gegenüber war also der Einstellungsbeschluss formell und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG auch materiell rechtskräftig geworden. Das Landgericht war nicht befugt, ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der Ausnahmefall des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG lag nicht vor. Die Fortsetzung des Verfahrens beruhte nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, sondern auf einer geänderten Rechtsansicht. Die Entscheidung des DOG ist keine neue Tatsache im Sinne des § 5 Abs. 2 StraffreiheitsG.
Der Fortsetzung des Verfahrens stand und steht jetzt noch der rechtskräftige Einstellungsbeschluss vom 5. Mai 1950 entgegen. Dieses Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Verfahren ist daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, einzustellen. Die mitangeklagten weiteren Beteiligten sind freigesprochen worden. Das Verfahren gegen sie hätte zwar auch nicht durchgeführt werden dürfen, immerhin hätte es aber auf Antrag der Angeklagten nach § 6 StraffreiheitsG durchgeführt werden können. Durch die Freisprechung sind die Mitangeklagten nicht benachteiligt.
Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 206a StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einstellen (3 StR 245/53 vom 14.7.1953). § 206a StPO gilt auch, wenn ein Verfahrenshindernis schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens vorlag.