Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verlesung einer Vernehmungsniederschrift als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 580/94
Datum
18.01.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die angeblich unzulässige Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift und die fehlende Anwendung des § 254 Abs. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt beantragt die Verwerfung als unzulässig, da die Revision die formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Der Senat schließt sich an und verwirft die Revision; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form erhoben ist, insbesondere wenn sie den Inhalt des angefochtenen Protokolls nicht mitteilt.

2

Wenn der Revisionsführer ausschließlich eine rüge erhebt und diese Rüge unzulässig ist, führt dies zur Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels.

3

Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 29. August 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 580/94 vom 18. Januar 1995 in der Strafsache gegen Slimane B., geboren am ████ in ████ (Frankreich), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1995 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsbegründung vom 12. Dezember 1994 ausgeführt:

*"Mit seiner Revision macht der Angeklagte ausschließlich geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des § 254 Abs. 1 StPO unrichtig angewandt, weil eine in der Hauptverhandlung verlesene richterliche Vernehmungsniederschrift kein Geständnis enthalten habe.

Die Rüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, weil die Revision den Inhalt des angeblich zu Unrecht verlesenen Protokolls nicht mitteilt. Sie ist deshalb unzulässig. Weil der Angeklagte keine weiteren Rügen erhoben hat, hat dies die Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels zur Folge."*

Dem schließt sich der Senat an.

RufRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth

Zitiert (1)