Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Protokoll richterlicher Vernehmung (§168a StPO) keine formelle Beweiskraft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 580/94
Datum
18.01.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein und rügte Verletzungen des § 254 StPO und § 189 GVG mit Bezug auf die Niederschrift nach § 168a StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass Protokolle nach § 168a StPO keine formelle Beweiskraft i.S.v. § 274 StPO besitzen und die bloße Behauptung, die Niederschrift zeige nicht die Einhaltung des § 189 Abs. 2 GVG, für eine zulässige Revisionsrüge nicht ausreicht. Bei Unklarheiten ist die Einhaltung des Verfahrens im Wege des Freibeweises zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einem Protokoll über eine richterliche Vernehmung nach § 168a StPO kommt keine formelle Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zu.

2

Die Verlesbarkeit und Verwertbarkeit einer Niederschrift nach § 168a StPO hängt davon ab, ob das Verfahren bei der Durchführung der Vernehmung eingehalten worden ist; dies ist gegebenenfalls durch freibeweisrechtliche Prüfung festzustellen.

3

Die bloße Darlegung in der Revisionsbegründung, dass die Niederschrift die Einhaltung von § 189 Abs. 2 GVG nicht erkennen lasse, genügt nicht für eine zulässige Revisionsrüge.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 29. August 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 580/94 vom 18. Januar 1995 in der Strafsache gegen ██ █ aus ████, geboren am ███████ (1964 in M—/SC, BO aC (Algerien)), alias: Christophe Paul Patrice C—, geboren am [REDACTED::CD] (1970 in [REDACTED::SC]) (Frankreich), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu der Rüge der Verletzung des § 254 StPO und des § 189 GVG bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 1994:

Einem Protokoll über eine richterliche Vernehmung nach § 168a StPO kommt eine formelle Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO nicht zu (BGHSt 26, 281 ff.). Seine Verlesbarkeit hängt davon ab, ob das Verfahren bei der Durchführung der Vernehmung eingehalten worden ist, worüber sich das erkennende Gericht gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu vergewissern hat, wenn die Niederschrift nach § 168a StPO insoweit unklar oder unvollständig ist (vgl. BGH aaO).

Die Darlegung in der Revisionsbegründung, dass die Niederschrift die Einhaltung des § 189 Abs. 2 GVG nicht erkennen lasse, genügt daher für eine zulässige Revisionsrüge nicht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
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