Revision: Aufhebung der Einzelstrafe wegen versuchter Steuerhinterziehung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 57/89
- Datum
- 22.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen eines Versuchs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit einer milderen Bestrafung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Erwägung gezogen hat und aus welchem Strafrahmen die Strafe entnommen wurde.
Fehlt der inhaltliche Hinweis auf die Erwägung mildernder Rechtsfolgen bei Versuch, ist der Ausspruch über die wegen der versuchten Tat verhängte Einzelstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer wegen einer Teiltat verhängten Einzelstrafe kann zum Wegfall der darauf beruhenden Gesamtstrafe führen; hiervon unberührte Einzelstrafen bleiben in Kraft.
Eine Pflicht zur Stellung eines Konkursantrags gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG entsteht, wenn Zahlungen eingestellt sind und Zahlungsunfähigkeit vorliegt; Unterlassen kann den Tatbestand der Konkursverschleppung erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 25. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 57/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter Franz August O ███ aus BC, dort geboren am ██ 1935, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 1988 im Ausspruch über die wegen versuchter Steuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe (Firma ███ Glocken- und Geländerbau GmbH, Fall (1) a/b) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung, wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen und wegen
unterlassener Buchführung in Tateinheit mit unterlassener Bilanzerstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Zwar begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Konkursverschleppung gemäß § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG im Fall der Firma WC Hydraulik-Pneumatik Maschinenbau Fertigungs- und Handelsgesellschaft mbH begründet, rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen ist wegen zwischenzeitlicher Zahlungen nicht sicher zu entnehmen, ob die aus den Bilanzen zum 31. Dezember 1980 und 31. Dezember 1981 ersichtliche Überschuldung im Juni 1985 noch fortbestand (vgl. BGHSt 15, 306, 310). Die Feststellungen ergeben jedoch, dass die Firma WoW-Hydraulik im Mai/Juni 1985 die Zahlungen eingestellt hatte und zahlungsunfähig war (UA S. 9). Der daraus folgenden Konkursantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Angeklagte nicht nachgekommen (UA S. 10).
Indessen kann der Rechtsfolgenausspruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Februar 1989 ausgeführt:
"Der Ausspruch über die wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung und versuchter Gewerbesteuerhin-
terziehung verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Bei einer Verurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgründe klar erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit erwogen hat, die Tat gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen und welchem Strafrahmen die Strafe entnommen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BGH bei Holtz MDR 1981, 979; BGH StV 1982, 114; BGH Urteil vom 28. Juli 1983 – 4 StR 310/83 –; BGH Beschluss vom 13. August 1985 – 4 StR 423/85 –). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer (UA S. 18 ff.) enthalten keinen Hinweis darauf, dass insoweit nur eine versuchte Tat vorliegt."
Der Senat schließt sich dem an. Mit der Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt die Gesamtstrafe. Die übrigen gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.
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