Aufhebung wegen mangelhafter Strafzumessung bei Vergewaltigungsurteilen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 310/83
- Datum
- 28.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf nur auf erwiesenen Tatsachen beruhen; bloße Vermutungen oder der ‚Anschein‘ eines Schadens dürfen nicht strafschärfend verwertet werden.
Bei Verurteilung wegen versuchter Tat haben die Urteilsgründe zu zeigen, ob die Milderungsmöglichkeit des § 23 StGB erwogen wurde und aus welchem Strafrahmen die Strafe entnommen ist.
Qualifizierende Tatumstände (z. B. besondere Brutalität) müssen durch konkrete Feststellungen substantiiert und in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet werden.
Beeinträchtigt eine fehlerhafte Feststellung oder Strafzumessung in einzelnen Tatpunkten den Gesamtstrafenkomplex, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 11. März 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 310/83 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ██████, geboren am ██████ 1960, Jakob Udo B, in M███████, zur ████ in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. März 1983 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchter Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen versuchter sexueller Nötigung in 4 Fällen“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.
1. Das Landgericht begründet die im Fall Christiane ███ verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren u. a. damit, es habe den Anschein, dass bei dieser Zeugin tatsächlich ein behandlungsbedürftiger Dauerschaden eingetreten sei. An anderer Stelle der Urteilsgründe (UA 13) spricht es über Christiane ███████ als von *„einem Mädchen, das allem Anschein nach durch das damalige Geschehen einen Schock davongetragen hat, von dem es sich bis heute noch nicht erholt hat, was wahrscheinlich zu einer behandlungsbedürftigen Klaustrophobie … geführt hat“*.
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe strafschärfende Gesichtspunkte nicht auf Grund eindeutiger Feststellungen, sondern auf Grund bloßer Vermutungen herangezogen hat. Nach den Urteilsgründen steht nämlich nicht sicher fest, dass Christiane K███ einen „behandlungsbedürftigen Dauerschaden“ erlitten hat, der zu einer „behandlungsbedürftigen Klaustrophobie“ führte; für das Landgericht hat es vielmehr nur „den Anschein“.
Grundlage der Strafzumessung dürfen jedoch nur erwiesene Tatsachen sein; denn die strafschärfende Verwertung einer Vermutung widerstreitet dem Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Gerade die Verwertung eines „Anscheins“ zu Lasten des Angeklagten widerspricht dem Zweifelsgrundsatz, der auch im Ausspruch über die Rechtsfolgen Geltung beanspruchen muss (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO, Rdn. 115).
Der Strafausspruch im Fall Christiane K███ kann daher keinen Bestand haben, zumal das Landgericht hier eine im Vergleich zu den übrigen Fällen vollendeter Tatbegehung wesentlich höhere Einzelstrafe ausgesprochen hat, der „Anschein der Dauerschädigung“ also für die Bemessung der Einzelstrafe ersichtlich von entscheidender Bedeutung war.
2. Auch in den Fällen Anette ███████, Michael ████████, Andrea ████, Bettina ███████ und Sabine █████ kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. In allen diesen Fällen ist der Angeklagte wegen versuchter Tatbegehung verurteilt worden. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht von der durch § 23 StGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht. Bei Verurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgründe jedoch ergeben, dass das Gericht die Möglichkeit erwogen hat, die Tat milder zu bestrafen und welchen Strafrahmen die Strafe letztlich entnommen worden ist (vgl. BGH 1 StR 274/81 – mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 979).
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in den genannten Fällen bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich eine fehlerhafte Strafzumessung in diesen Fällen auch auf den Einzelstrafausspruch in den Fällen Heide, Ursula T█ und Elke E█ ausgewirkt hat.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, die Intensität des tatbestandsmäßigen Handelns sei *„kaum noch an Brutalität zu überbieten“ (UA 12) und der Angeklagte sei „mit besonderer Brutalität“* (UA 13) vorgegangen, näherer Darlegung bedürfte; bisher findet sie in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
| Salger | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |