Revisionen bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei: Einstellung und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 574/53
- Datum
- 03.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Straffreiheitsgesetz ist ein Verfahren einzustellen, wenn die verhängte Strafe die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt; frühere Verurteilungen schließen Straffreiheit nicht aus, wenn sie nach der Tat oder kraft früherer Begünstigung nicht mehr gelten.
Bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung ist neben der Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe nach der allgemeinen Vorschrift des § 396 RAbgO zu verhängen, auch wenn sie in den spezialgesetzlichen Tatbeständen nicht ausdrücklich genannt ist.
Unterlassene Verhängung einer gesetzlich zwingenden Nebenstrafe führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; da das Gericht bei Kenntnis dieser Verpflichtung die Strafhöhe anders bemessen haben könnte, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Einziehung und verhängte Wertersatzstrafen bleiben von einer Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, sofern sie nicht gerügt wurden und gesetzlich vorgeschrieben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████ Gustav B., geboren am ██ 1918, 2. den kaufmännischen Angestellten Heinz ████, dort geboren am ██, aus FE,
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1952 wird
1. auf die Revision des Angeklagten ███████████ insoweit aufgehoben, als er verurteilt worden ist; wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
2. auf die Revision des Hauptzollamts im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung zu I 2 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Es sind verurteilt worden:
1. der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten, sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 DM;
2. der Angeklagte ████ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 150 DM.
Ferner ist gegen ██ ███ Einziehung erkannt worden.
Endlich sind Wertersatzstrafen gegen die Angeklagten verhängt worden.
Gegen dieses Urteil haben Revision eingelegt:
1. der Angeklagte ███, der die Verletzung des sachlichen Rechts rügt;
2. das Hauptzollamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße, als Nebenkläger, soweit der Angeklagte ███ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Diese Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts insoweit, als ███ in diesen Fällen nicht auch zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Sie ist daher in zulässiger Weise auf den Strafausspruch in diesen Fällen beschränkt.
I. Die Revision des Angeklagten ███
Da die gegen den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei im Falle II A 3 des Urteils verhängte Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise 15 Tage Gefängnis, den Strafrahmen des § 2 StrFG 1954 nicht überschreitet, die auf eine damals begangene Tat im Mai 1948 begangene und sich auf eine entstandene Abgabenforderung beziehende Tat, ist das Verfahren gegen ihn nach §§ 1, 2, 4 und 12 StrFG 1954 einzustellen.
Allerdings ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1948 – 3 KLs 28/48 – wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Gewährung von Straffreiheit wird hierdurch aber nicht nach § 2 Abs. 3 StrFG 1954 ausgeschlossen, weil jene Verurteilung erst nach der Begehung der in diesem Verfahren abzuurteilenden Tat erfolgt ist. Die frühere Bestrafung des Angeklagten bildet auch kein Hindernis nach § 11 StrFG 1954, da es sich bei ihr nicht mehr um eine Straftat handelt, die unter dieses Gesetz fällt. Da nämlich die dem Urteil vom 13. Oktober 1948 zugrunde liegende Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, dem 15. September 1949, begangen war, ist diese Strafe auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 StrFG 1949 erlassen (vgl. BGH 3 StR 285/54 vom 16. Dezember 1954). Das Verfahren gegen den Angeklagten ███ ist daher einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens erstreckt sich gemäß § 12 StrFG 1954 auf die verhängte Wertersatzstrafe (BGHSt 6, 304).
II. Die Revision des Hauptzollamts als Nebenkläger
Die Revision des Nebenklägers rügt mit Recht, dass gegen den Angeklagten ████████ neben den Freiheitsstrafen nicht auch Geldstrafen verhängt worden sind, soweit er wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilt worden ist.
Bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 403 Abs. 2 RAbgO und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung gemäß § 401b Abs. 1 RAbgO ist neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zu verhängen, obwohl die Geldstrafe in diesen Strafbestimmungen nicht aufgeführt ist. Die vorgenannten Strafbestimmungen stellen, wie ihr Wortlaut und ihr innerer Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Steuerstrafrechts erkennen lässt, nur das Gebot der Strafschärfung der Freiheitsstrafe auf, enthalten aber keine erschöpfende Strafdrohung. Neben den nach diesen Vorschriften verwirkten Freiheitsstrafen ist daher jeweils die nach der allgemeinen Vorschrift des § 396 RAbgO zwingend vorgeschriebene Geldstrafe zu verhängen. Die Richtigkeit dieses Schlusses wird durch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen bestätigt (vgl. RGSt 75, 188; BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951; BGHSt 3, 40).
Das Landgericht hatte daher sowohl für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei als auch für die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung neben der Freiheitsstrafe jeweils auch eine Geldstrafe verhängen müssen. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht, wenn es sich dieser Verpflichtung bewusst gewesen wäre, möglicherweise die einzelnen Freiheitsstrafen und die Gesamtstrafe anders bemessen haben würde, kann der Strafausspruch auch hinsichtlich der Freiheitsstrafen nicht aufrechterhalten werden. Er musste daher in diesem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die ausgesprochene Einziehung und die verhängte Wertersatzstrafe bleiben dagegen bestehen, da sie mit der Revision nicht angegriffen, übrigens auch der Höhe nach vom Gesetz zwingend vorgeschrieben sind, so dass die Aufhebung der Hauptstrafen sie nicht berühren kann.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Wirtzfeld |