Revision: Aufhebung wegen Unterbleibens der Bildung einer Gesamtstrafe, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 558/96
- Datum
- 03.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe darf nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, wenn der neue Tatrichter die Entscheidung nachzuholen hat.
Wird in einem Urteil die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe nicht geprüft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als ein Rechtsfehler vorliegt; entfällt die Prüfung einer gesetzlich gebotenen Frage, ist insoweit Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 558/96 vom 3. Januar 1997 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██ ██, Raymond ███ 1956, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Juli 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht Wuppertal am 6. Juni 1995 wegen „Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA S. 11). Für die vollständige Vollstreckung oder den Erlass der Strafe ergeben sich keine Anhaltspunkte.
In einem solchen Fall darf, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, die Bildung der Gesamtstrafe nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, sondern ist vom neuen Tatrichter nachzuholen (BGHSt 12, 1; BGH StV 1982, 569; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1989 – 3 StR 423/89).
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