Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 423/89
- Datum
- 13.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind zum Zeitpunkt des Urteils rechtskräftige Freiheitsstrafen noch nicht vollständig verbüßt, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den im neuen Verfahren verhängten Strafen zu Gesamtstrafen zu verbinden.
Die Unterlassung der Gesamtstrafenbildung stellt einen Rechtsfehler dar, der auf Sachrüge hin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führt.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe darf nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden; sie ist im Rahmen des Urteils bzw. der Hauptverhandlung vorzunehmen oder nachzuholen.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist auch dann nachzuholen, wenn die zuvor verhängte Strafe bis zum Termin der neuen Hauptverhandlung zwischenzeitlich vollständig verbüßt worden sein sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 423/89 in der Strafsache gegen Manfred FC aus ████, dort geboren am ████ ██ 1957, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. April 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Einzelstrafenausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober 1989 zutreffend dargelegt hat.
Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die gegen ihn durch das Amtsgericht Schwelm – 59 Ls 42 Js 606/86 – am 23. August 1988 verhängte rechtskräftige Freiheitsstrafe von neun Monaten bisher nicht vollständig verbüßt hat. Mit dieser Strafe und den beiden Einzelstrafen des vorliegenden Verfahrens hätte aber eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sind.
Dieser Rechtsfehler führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; die nachtragliche Gesamtstrafenbildung darf in derartigen Fällen nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (BGHSt 12, 1). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist im Übrigen auch dann nachzuholen, wenn im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung die vom Amtsgericht Schwelm verhängte
Strafe vollständig verbüßt sein sollte (vgl. BGH StV 1982, 569; Beschluss vom 2. Mai 1989 – 1 StR 213/89, jeweils m. w. Nachw.).
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