Nachholung der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB trotz Erledigung früherer Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/89
- Datum
- 02.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe wegen Verletzung des § 55 StGB ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (z. B. durch Vollstreckung).
Die Unterlassung der Gesamtstrafenbildung stellt einen rügefähigen Rechtsfehler dar, der revisionsrechtlich zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen kann.
Die Einbeziehung früherer Strafen in die zu bildende Gesamtstrafe ist materiell-rechtlich zu prüfen; die Vollstreckung oder Erledigung der früheren Strafe schließt diese Prüfung nicht aus.
Prüft das Revisionsgericht die Sachrüge und bestätigt einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung, hat es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/89 in der Strafsache gegen Ewald ███ aus ████, geboren am ██ 1930 in ███, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die erneute Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Senat hatte die Sache mit Beschluss vom 17. Mai 1988 zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen. Er hatte dabei den Hinweis gegeben, dass die Strafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. März 1984 noch nicht vollständig verbüßt war. Nunmehr hat das Landgericht die Einbeziehung jener Strafe in die von ihm aus zwei anderen Strafen gebildete Gesamtstrafe für unzulässig gehalten und deshalb abgelehnt, weil sie seit dem 17. September 1988 vollständig verbüßt ist. Dabei hat es verkannt, dass eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen – etwa durch Vollstreckung – erledigt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389; BGH NStZ 1982, 377; BGH StV 1982, 569; OLG Stuttgart MDR 1983, 337; vgl. ferner Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 18). Die Sache musste daher erneut zurückverwiesen werden.
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