Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 353/99
Datum
06.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin Revision eingelegt, weil die gerichtliche Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung unterblieben sei. Zentrale Frage war, ob nach § 55 i.V.m. §§ 53, 54 StGB eine Nachbildung der Strafe vorzunehmen oder Ausnahmen anzuwenden sind. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wird verworfen. Der Senat stellt klar, dass die zwischenzeitliche Verbüßung der Vorstrafe einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegensteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach dem angefochtenen Urteil eine weitere rechtskräftige Freiheitsstrafe hinzugekommen, ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53, 54 StGB vorzunehmen ist.

2

Ein Urteil muss klarstellen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegen oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung greifen.

3

Die zwischenzeitliche Verbüßung der späteren, gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung schließt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht aus.

4

Unterbleibt die gebotene Prüfung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Neuruppin, 23. Februar 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsfeststellungen weisen aus, dass der Angeklagte am 7. August 1998 – also nach der hier abgeurteilten Tat – durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin „zu neun Monaten Freiheitsentzug“ verurteilt wurde, welche er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte. Nach § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 und 54 StGB kam damit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe vorgelegen oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung vorgelegen haben (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 3. Januar 1997 – 3 StR 558/96 –). Die zwischenzeitliche Verbüßung der etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

TepperwienNackRaum
HagerGerhardt

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