Treffer
BGH Urteil

Ersatzeinziehung im Devisenstrafrecht: fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 500/53
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Beteiligten wandten sich mit Revisionen gegen ein Urteil, das Ersatzeinziehung wegen Verstößen gegen das MilRegGes Nr. 53 angeordnet und Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Nichtbeitreibung festgesetzt hatte. Der BGH hielt die Befugnis zur Ersatzeinziehung dem Grunde nach für gegeben, beanstandete jedoch unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit/Verbotsirrtum) und zur Abgrenzung von Straftat und Ordnungswidrigkeit (§ 6 WiStG 1952). Zudem verwarf er die Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Nichtbeitreibung von Ersatzeinziehungsbeträgen mangels Rechtsgrundlage. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einziehung und Ersatzeinziehung stehen auch im selbständigen Verfahren im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts und setzen die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus.

2

Bei Devisen- und Wirtschaftsstraftaten sind klare Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) unerlässlich; wirtschaftliches Interesse oder sonstige Begleitumstände ersetzen diese Feststellungen nicht.

3

Ein Irrtum über das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung kann den Vorsatz entfallen lassen; ein Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit ist als Verbotsirrtum zu behandeln und schließt bei Unverschuldetheit Strafbarkeit aus.

4

Die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit nach § 6 WiStG 1952 bedarf einer tragfähigen Prüfung der subjektiven Voraussetzungen; pauschale Wendungen genügen hierfür nicht.

5

Für Ersatzeinziehungsbeträge besteht im Devisen- und Wirtschaftsstrafrecht keine Grundlage, für den Fall der Nichtbeitreibung eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen; eine Analogie zu § 470 RAbgO kommt nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 23. September 1952

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: OWiG § 20 bei Ersatzeinziehung Rechtssatz: Keine Ersatzfreiheitsstrafe

Außenzeichen: 3 StR 500/53

Urteil des BGH vom 18. Februar 1955

3 StR 500/53

Im Namen des Volkes

In dem selbständigen Verfahren wegen Ersatzeinziehung

Einziehungsbeteiligter: ███ aus ███, L. Kaufmann Ali ██, geboren am 1923 in ███, 2. Kaufmann Rudolf L████, geboren am 1902 in ███,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. und 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 18. Februar 1955

Tenor

Auf die Revisionen der Beteiligten ██ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 1952, soweit es sie zu Ersatzeinziehung verurteilt hat, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den jetzt noch von der Einziehung betroffenen Ali ██ ███ wegen Vergehens gegen Art. 1 Abs. 1 d und h des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt; außerdem hat es gegen ihn die Ersatzeinziehung eines Betrages von 20.000 DM angeordnet, in Mithaftung mit dem Mitbeteiligten ████ von 17.500 DM, und für den Fall der Nichtbeitreibung des Ersatzeinziehungsbetrages 40 Tage Gefängnis vorgesehen.

Der ebenfalls von der Einziehung betroffene Rudolf L████ ist wegen Vergehens gegen Art. I Abs. 1 des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung zu einer Geldstrafe von 500 DM und zur Ersatzeinziehung eines Geldbetrages von 17.500 DM verurteilt worden. Auch hier hat das Landgericht für den Fall der Nichtbeitreibung der Ersatzeinziehungssumme eine Ersatzfreiheitsstrafe, und zwar von 75 Tagen, festgesetzt.

Nachdem ██ und L████ dieses Urteil mit der Revision angefochten hatten, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren gegen sie nach § 2 Abs. 2 des StraffreiheitsG 1954 eingestellt, soweit sie zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden sind. Da jedoch nach § 13 Abs. 1 des genannten Straffreiheitsgesetzes Ersatzeinziehungsmaßnahmen von dem Straferlass nicht berührt werden, ist das Revisionsverfahren in diesem Umfange nach § 13 Abs. 5 aaO anhängig geblieben.

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und Verfahrensvorschriften.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht seine Befugnis zur Anordnung der Ersatzeinziehung auf § 41 des Wirtschaftsstrafgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (vom 26.7.1949) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 b AHK-Ges. Nr. 33 gestützt. § 41 aad war zur Zeit der hier in Betracht kommenden Straftat in Geltung. Er ist allerdings – auch für den Bereich des Devisenrechts – durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I, 188) aufgehoben worden; jedoch nicht ersatzlos: Inhaltlich gleiche Bestimmungen enthält der für Devisenzuwiderhandlungen nunmehr anwendbare § 39 des Witschaftsstrafgesetzes 1952 zusammen mit den §§ 18, 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (vgl. Art. 2 des angeführten Gesetzes vom 25. März 1952 und BGH 4 ARs 1/53 vom 28.1.1953, NJW 1953, 595). Ferner bestimmt § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, dass für die Beurteilung von Devisenzuwiderhandlungen weiterhin das – sonst seit dem 30. Juni 1954 außer Kraft getretene Wirtschaftsstrafgesetz 1952 maßgebend sein soll. Der zur Zeit der Tat geltende Rechtszustand ist also sachlich seither unverändert geblieben. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Falle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB das zur Zeit der Tat geltende Strafgesetz ald § 41 WiStG 1949 – anzuwenden ist.

Einziehung und Ersatzeinziehung stehen – auch im selbstständigen Verfahren – im pflichtmäßigen Ermessen des Tatgerichts. Sie setzen voraus, dass der Tatbestand einer strafbaren Handlung – hier eines Devisenvergehens nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt worden ist (BGH 1 StR 73/54 vom 9.7.1954; BayObLG DevRdsch 1952, 155).

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu ergeben, dass der bereits früher abgeurteilte Spediteur ███ in ███ von einem in Barcelona ansässigen Kaufmann einen größeren Posten Teppiche erworben hat. Bei diesem Geschäft wirkte der Beteiligte ██ ███████ im Auftrag des ███ und mit dessen Einverständnis. Er erstattete ein „Gutachten“ über angebliche Motten- und Wurmfraßschäden an den Teppichen. Dadurch wurde erreicht, dass der ausländische Verkäufer den Kaufpreis ermäßigte, wie das ███ und ██ wünschten. Auf die Anweisung des ausländischen Verkäufers führte ███ den Kaufpreis von 17.500 DM an die in Köln ansässige Großhandels- und Exportfirma ██████ ab. Einer der beiden Inhaber dieser Firma ist der Beteiligte L████, während der andere, ein Kaufmann ████, in Spanien ansässig ist. L████ schrieb den seiner Firma zur Verfügung gestellten Kaufpreis einem Darlehenskonto seines ausländischen Gesellschafters gut, der dafür seinerseits den in Spanien ansässigen Verkäufer bezahlte.

███ verkaufte inzwischen die Teppiche an ██ ███ weiter, wie dies von vornherein vorgesehen war. Dieser konnte den größten Teil davon mit erheblichem Gewinn an eine Firma █████████ in Düsseldorf weiterverkaufen. Die letztgenannte Käuferin veranlasste die zollamtliche Abfertigung der Ware und nutzte hierbei eine ihr zustehende Einfuhrgenehmigung der zuständigen Devisenbehörde aus.

Diese Feststellungen weisen bei beiden Beschwerdeführern den äußeren Tatbestand der in der Urteilsformel des Landgerichts aufgeführten Vorschriften des Art. I des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 aus.

L████ war nicht etwa ein von der Firma ██████████ beauftragter Spediteur oder Importagent der Beschwerdeführer. Der Sachverhalt ergibt zur Genüge, dass er über die ihm von dem ausländischen Verkäufer überlassenen Teppiche selbst bestimmen konnte. Er hatte demnach die bei diesem Geschäft mit einem Ausländer nach Art. I Nr. 1 MilRegGes Nr. 53 erforderliche Genehmigung einzuholen, ließ es aber daran fehlen. ██ war von Anfang an daran interessiert, dass ███ die Teppiche in die Hand bekam und erwarb. Stand er also hinter dem Geschäft des ███, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, so war der Tatrichter berechtigt, ihn als Mittäter bei dem durch Art. I Abs. 1 aad verbotenen Geschäft zwischen dem ausländischen Verkäufer und dem inländischen Erwerber anzusehen, sofern nur die subjektiven Merkmale einer solchen Beteiligung vorlagen.

Die Überweisung des Kaufpreises an die Firma ██████ in Köln stellt sich als die nach Art. I Nr. 1 h MilRegGes Nr. 53 der Genehmigung bedürftige Verfügung eines Deviseninländers zugunsten des ausländischen Mitinhabers der genannten Großhandelsfirma dar, da L████ den ihm überlassenen Kaufpreis zur Gutschrift für seinen spanischen Mitinhaber verwandte und auf diesem Wege die Teppiche und den spanischen Verkäufer bezahlte. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts auch der Zweck der Überweisung an die Kölner Großhandelsfirma. Da die Übertragung der Zahlungsmittel an den ausländischen Verkäufer ohne Genehmigung erfolgte, wurde gegen das Verbot des Art. I Nr. 1 h MilRegGes Nr. 53 verstoßen. ██ war an diesen Handlungen strafrechtlich beteiligt, da er ███ den Kaufpreis bezahlte, durch den dieser auf dem Wege über L████ den ausländischen Verkäufer befriedigen konnte.

Unzureichend sind dagegen die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite, und zwar bei beiden Beschwerdeführern.

Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass ein Vergehen gegen die Vorschriften des MilRegGes Nr. 53 sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit des Täters strafbar ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 c AHK-Ges. 33). Am Vorsatz fehlt es, wenn der Täter irrig annimmt, das Geschäft sei von der zuständigen Stelle genehmigt (§ 59 StGB). Glaubt er irrigerweise, das Geschäft sei nicht genehmigungspflichtig, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum; dieser schließt, wenn er unverschuldet ist, das Vorliegen einer strafbaren Handlung aus (§ 31 WiStG 1949, 26 a WiStG 1952).

a) Hinsichtlich des ██ █████ enthält das Urteil keine Ausführungen zur inneren Tatseite des nach dem MilRegGes Nr. 53 verbotenen Verhaltens. Dass er insoweit schuldhaft und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich nicht schon aus seinem wirtschaftlichen Interesse an dem ungenehmigten Einfuhr- und Zahlungsgeschäft und ebensowenig aus seiner Beteiligung an der Irreführung und Schädigung des ausländischen Verkäufers. Klare Feststellungen zur inneren Tatseite sind bei Devisenzuwiderhandlungen schon allgemein nicht zu entbehren. Hier gilt das umso mehr, als der Abnehmer des ██ über eine Einfuhrgenehmigung verfügte und diese auch in Anspruch nahm, um die Teppiche zollamtlich abfertigen zu lassen. Das Landgericht erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass ██ hiervon wusste. Die Möglichkeit liegt indes nicht fern; dann aber ist fraglich, ob der Beschwerdeführer sich darüber im klaren war, dass nicht erst die Firma ████████, sondern bereits ███ der Einführer der Teppiche war und deshalb die sich aus diesem Vorgang und der Bezahlung der Einfuhrwaren ergebenden devisenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die seinem Abnehmer erteilte Einfuhrbewilligung die Einfuhr der Teppiche erlaubte, so wäre zu erörtern gewesen, ob nach seinen Vorstellungen diese Genehmigung die Zahlung des Kaufpreises an ███ gestattete. In diesem Zusammenhang hätte es der Ermittlung und Darlegung bedurft, welchen Zahlungsweg die Einfuhrbewilligung der Firma ███████ vorschrieb und was dem Beschwerdeführer über ihren Inhalt bekannt war.

Der Mangel solcher Feststellungen ist nicht nur von sachlich-rechtlicher Bedeutung, weil hiervon abhängen kann, ob ██ den Tatbestand der Devisenvergehen schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt hat, sondern beruht auch auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, die der Beschwerdeführer mit Recht rügt. Das Maß des Verschuldens kann für die nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffende Entscheidung darüber, ob auf Ersatzeinziehung zu erkennen ist, von Bedeutung sein.

b) Was den Einziehungsbeteiligten L████ anlangt, ergibt das Urteil hinreichend, dass ihm das Fehlen einer behördlichen Genehmigung für das ihm zur Last gelegte Geldgeschäft bekannt war. Auch nimmt das Landgericht ohne Rechtsfehler an, dass ein etwaiger Irrtum des Beschwerdeführers über die Genehmigungsbedürftigkeit nicht unverschuldet war. Insoweit bekämpft die Revision nur die bindende Beweiswürdigung des Tatrichters. Rechtlich bedenklich sind jedoch die weiteren Ausführungen des Urteils über den „bedingten Vorsatz“ des Beschwerdeführers. Sie betreffen in Wirklichkeit das Unrechtsbewusstsein. Wer sich das Verbotene seiner Handlungsweise überhaupt nicht vorstellt, hat jenes Bewusstsein nicht, selbst wenn feststeht, er würde, wäre ihm das Verbot bekannt gewesen, sich nicht anders verhalten haben; der Verbotsirrtum wird freilich in einem solchen Falle in der Regel nicht unverschuldet sein. Immerhin ist aber, wie schon erwähnt, das Maß der Schuld dafür von Bedeutung, ob eine im Ermessen des Gerichts liegende Einziehung ausgesprochen werden soll oder nicht.

Die ungenügenden Feststellungen zur inneren Tatseite bringen auch die Entscheidung des Landgerichts darüber, dass die Einziehungsbeteiligten keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat begangen haben, zu Fall.

Wie die Beschwerdeführer mit Recht hervorheben, hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 6 WiStG 1952 nicht ausreichend geprüft. Es hat sich mit der Wendung begnügt, dass sie sich um die devisenrechtlichen Vorschriften „einfach nicht gekümmert“ hätten. Diese Feststellung könnte die Annahme einer Ordnungswidrigkeit ausschließen, wenn damit gesagt sein sollte, dass die Beschwerdeführer bei einer solchen inneren Einstellung die staatliche Ein- und Ausfuhrordnung missachtet hätten, etwa dadurch, dass sie verantwortungslos handelten (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949/1952). Ob eine solche, eine deutliche Rücksichtslosigkeit offenbarende Gesinnung vorhanden war, ist dem angefochtenen Urteil bisher nicht ausreichend zu entnehmen. Eine derartige Würdigung wird im allgemeinen vorsätzliches oder wenigstens bewusst fahrlässiges Handeln sowie weiter voraussetzen, dass der Täter bei der Verfolgung seiner wirtschaftlichen Ziele die Forderungen der staatlichen Ein- und Ausfuhrregelung bewusst beiseiteschiebt. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn er sich jeder Überlegung über die möglicherweise vorhandenen Beschränkungen seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst verschließt.

Bei dem Beschwerdeführer L████ kommt noch hinzu, dass der Tatrichter es für möglich hält, L████ habe die verbotene Gutschrift zugunsten seines Mitgesellschafters zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorgenommen. Damit wäre es zwar an sich nicht unvereinbar, dass der Beschwerdeführer die staatlich geschützte Ein- und Ausfuhrordnung zugleich aus einer besonders zu missbilligenden inneren Haltung heraus verletzt hat. Doch hätte das näherer Darlegung bedurft.

Gegebenenfalls wird das Landgericht zu erwägen haben, ob einer der anderen in § 6 Abs. 2 WiStG 1949/1952 aufgeführten Fälle zutrifft.

Fehlerhaft ist schließlich die Entscheidung des Landgerichts über die für den Fall der Nichtbeitreibung der Ersatzbeträge festgesetzten Freiheitsstrafen. Die Vorschrift des § 470 RAbgO hat im Devisen- und Wirtschaftsstrafrecht kein Gegenstück. Zwar schreibt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 c AHK-Ges. Nr. 33 vor, dass die Vollstreckung von Geldbußen nach der Bestimmung des § 459 Abs. 1 RAbgO stattzufinden hat. Daraus folgt aber keine entsprechende Anwendung der nur für den Wertersatz des § 401 RAbgO geltenden Vorschrift des § 470 RAbgO auf Ersatzeinziehungsbeträge.

Glanzmann Koeniger Busch

Die Bundesrichter Dr. Jagusch und Maaß sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

LG Kleve
Glanzmann

Zitiert (1)

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