Treffer
BGH Urteil

„Gratisroulette“ als Glücksspiel (§ 284 StGB) und versteckter Einsatz über Verzehrkarten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 579/57
Datum
04.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten griffen das Urteil an, das sie u.a. wegen Veranstaltens eines öffentlichen Glücksspiels („Gratisroulette“) und weiterer Delikte verurteilte. Streitig war insbesondere, ob trotz „Gratischips“ ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB und ein Einsatz vorlag sowie ob Mittäterschaft und Verbotsirrtum zutrafen. Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Verurteilungen: Der über den Kauf von Verzehrkarten vermittelte, ggf. „versteckte“ Einsatz genügt; auch Handeln im Namen eines Vereins schließt Täterschaft nicht aus, Verbotsirrtum war vermeidbar. Lediglich die Verurteilung eines Angeklagten wegen Beteiligung am Glücksspiel (§ 284a StGB) entfiel mangels Feststellungen; die Revisionen wurden im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Roulette, das nach den üblichen Regeln gespielt wird, ist ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB; dies kann auch bei einem als „Gratisroulette“ bezeichneten Spiel gelten.

2

Ein Einsatz beim Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spieler zur Erlangung der Gewinnchance bewusst einen Vermögenswert aufwendet, selbst wenn er hierfür zugleich eine (auch gleichwertige) Gegenleistung erhält, die er ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte (versteckter Einsatz).

3

Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels ist, wer dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung gibt; hierfür ist nicht erforderlich, dass dem Veranstalter aus der Hand der Spieler unmittelbar Geld zufließt.

4

Mittäterschaft bei § 284 StGB setzt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung voraus; ausreichend ist ein gemeinschaftlicher Tatplan und eine (äußere und innere) Mitbeherrschung des Tatgeschehens durch Beiträge zur Durchführung des Spiels.

5

Ein Irrtum darüber, ob das beabsichtigte Spiel erlaubnisfrei sei (insbesondere über den Begriff des „Glücksspiels“ bzw. die Genehmigungsbedürftigkeit), ist regelmäßig Verbotsirrtum und schließt den Vorsatz nicht aus; er ist vermeidbar, wenn zumutbare Erkundigungen bei der zuständigen Behörde unterbleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) ████████ den Schriftsteller Dr. phil. ██████ █ aus ████, dort geboren am [REDACTED], 2.) den Vertreter Egon W. geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Veranstaltung verbotenen Glücksspiels u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Leitsatz

Ein sogenanntes Gratisroulette kann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB sein.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1957 werden verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen Beteiligung am Glücksspiel entfällt.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ████████ und ██████████ wie folgt verurteilt:

████████ als gewerbsmäßigen Veranstalter verbotenen Glücksspiels, zugleich wegen Beteiligung an dem Glücksspiel, Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen § 33d der Gewerbeordnung zu zweimal 300 DM Geldstrafe, ersatzweise zweimal 30 Tagen Gefängnis;

Dr. ██████ als Veranstalter verbotenen Glücksspiels, zugleich wegen Beteiligung am Glücksspiel, Beihilfe zu gewerbsmäßig veranstaltetem Glücksspiel und zu einem Verstoß gegen § 33d der Gewerbeordnung, wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen § 4 des Sammlungsgesetzes zu zweimal 150 DM Geldstrafe, ersatzweise zu 14 und 15 Tagen Gefängnis, wobei 10 DM Geldstrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt gelten.

Außerdem hat die Strafkammer die in der Urteilsformel näher bezeichnete Spieleinrichtung eingezogen.

Die Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie sind im Wesentlichen unbegründet.

1.) Die Anwendung des § 284 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Mängeln sachlichrechtlicher Art.

a) Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass das Roulette, welches in den Räumen der „Hummelkoje“ in Hamburg öffentlich gespielt wurde, ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB war, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhing. Es wurde nach den Spielregeln gespielt, die für das übliche Roulette gelten. Dass dieses ein Glücksspiel ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden (vgl. RGSt 14, 28, 30; BGHSt 2, 274).

Hierbei ändert nichts, dass im vorliegenden Fall das Roulette als sogenanntes Gratisroulette gespielt wurde. Nach den Feststellungen des Urteils musste jeder, der die „Hummelkoje“ betreten und sich am Spiel beteiligen wollte, mindestens eine Verzehrkarte für 20 DM kaufen, die zehn „Gratischips“ berechtigte. Mit anderen Chips zu spielen, war nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten verboten. Die Besucher erhielten auf die Verzehrkarten Getränke und Speisen zum Preise von 20 DM. Das Urteil lässt ausdrücklich offen, ob die Getränke und Speisen gleichwertige Gegenleistungen waren.

Es kann zweifelhaft sein, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz des Spielers voraussetzt. In der Entscheidung RGSt 64, 355, 360 ist ausgeführt, es sei für den Begriff des Glücksspiels rechtlich ohne Bedeutung, ob der Spieler die Gefahr eines Verlustes trage, wenn nur der Gewinn vom Zufall abhängig sei. Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurden, wenn auch in versteckter Weise, Einsätze gezahlt.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass einen Einsatz leistet, wer bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. Dabei genügt nach Ansicht der Strafkammer, dass der Spieler eine, wenn auch gleichwertige, Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte. Das ist ohne Rechtsirrtum.

Sinn und Zweck des Gesetzes zielen darauf ab, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle und Zügelung zu nehmen. Das hat das Reichsgericht bereits in seinem Urteil RGSt 65, 194, 195 zu § 286 StGB ausgeführt. Die Vorschrift des § 284 StGB verfolgt denselben Zweck, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies ihr einziges Ziel ist. Dieser Zweck rechtfertigt die Annahme, dass einen – allerdings versteckten – Einsatz auch leistet, wer eine gleichwertige Gegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade deshalb erwirbt, weil er an den Gewinnaussichten teilhaben will. Auch hier wird die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausgebeutet (ähnlich RGSt 34, 447, 448 zu § 286 StGB). Für den Begriff des Glücksspiels genügt, dass diese Voraussetzung bei einem nicht unerheblichen Teil der Spieler erfüllt ist. So war es im vorliegenden Fall. Das ergeben die Feststellungen des Urteils. Sie sind für das Revisionsgericht bindend.

Das Reichsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung RGSt 65, 194, 196 zu § 286 StGB eine abweichende Ansicht vertreten. Nach ihr kommt es für das Merkmal des Einsatzes allein auf den objektiven Wert der Gegenleistung an. Der Senat kann dieser Ansicht jedenfalls für die Fälle des § 284 StGB nicht beitreten. Öffentliche Glücksspiele werden meistens in der Weise veranstaltet, dass mit dem Spielbetrieb eine Bewirtung der Spieler verbunden ist. Die Gegenleistung für das Geld, das die Spieler hingeben, besteht in diesen Fällen nicht nur in Waren (Speisen und Getränken), sondern außerdem in weiteren Bewirtungsleistungen. Der objektive Wert solcher Leistungen kann in aller Regel mit hinreichender Bestimmtheit kaum festgestellt werden.

Was die Revisionen hierzu vortragen, geht fehl. Es ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, ob der Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten oder ein Teil desselben dem Veranstalter oder anderen Personen zufloss, und ob die Personen, die den Erlös erhielten, ihn in das Spiel einsetzen wollten. Wesentlich ist allein, dass die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausgebeutet wird. Wer als Ausbeuter in Betracht kommt und wie er die Beute verwenden will, ist für den Begriff des Glücksspiels ohne rechtliche Bedeutung.

Der Annahme einer Ausbeutung im dargestellten Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Spieler durch Verzehrkarten und durch einen Aufdruck auf einem Anhängsel der Karten darauf hingewiesen wurden, dass der für die Verzehrkarte gezahlte Betrag von dem gastronomischen Betrieb voll in Zahlung genommen und kein Einsatz für das Roulette geleistet werde. Diese Umstände schließen nicht aus, dass die Spieler die Verzehrkarten zur Befriedigung ihrer Spielleidenschaft kauften.

b) Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagten das Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet haben.

Diese Voraussetzung erfüllt, wer dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt. Das haben die Angeklagten zusammen mit den Inhabern der „Hummelkoje“ getan.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer rechtlich zutreffend angenommen hat, dass zwischen den Angeklagten sowie F. C. und ███ ████ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Der Begriff der Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB setzt dies nicht voraus. Mittäter eines Vergehens gegen § 284 StGB kann auch sein, wer dazu beiträgt, dass dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gegeben wird, sofern er äußerlich und innerlich das Tatgeschehen mitbeherrscht. Das trifft für die Angeklagten zu.

Nach den Feststellungen des Urteils hat jeder der vier Beteiligten dazu beigetragen, dass das Glücksspiel durchgeführt werden konnte, der Angeklagte ███████████ indem er für die Veranstaltung den Namen der „D. Kunstgemeinschaft e. V.“ zur Verfügung stellte, die er zusammen mit seiner Ehefrau, seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und drei Bekannten gegründet hatte und deren Vorstand er war, und indem er im Namen der „D. Kunstgemeinschaft e. V.“ die Spieleinrichtung aufstellte; der Angeklagte ███, der „mit der Materie“ vertraut war, indem er die Spielregeln für die ███ Kunstgemeinschaft e. V. aufstellte und den Spielbetrieb leitete; ████ und ██████ indem sie die Räume zur Verfügung stellten und die gastronomische Versorgung der Spieler übernahmen. Das haben die Angeklagten ██ und ███ auf Grund mündlicher und schriftlicher Vereinbarungen, also auf Grund eines gemeinschaftlichen Planes getan. Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, dass hierbei jeder auf den anderen angewiesen gewesen sei, dass keiner von ihnen das Unternehmen ohne den anderen hätte durchführen können.

Das Urteil stellt fest, dass dabei jeder auf seinen vorher genau festgelegten Vorteil hoffte, der Angeklagte ██████████ auf einen Teil der Einnahmen, die dadurch erzielt werden sollten, dass die Spieltische zu Reklamezwecken verwandt würden; der Angeklagte ██ sowie ████ und ██████ auf die Einnahmen aus dem Verkauf der Verzehrkarten. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass jeder der Angeklagten die Tätigkeit der anderen kannte und sie wie seine eigene wollte. Diese Umstände genügen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Angeklagten als Mittäter das Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet haben.

Was die Revisionen hierzu vortragen, greift nicht durch.

Die Mittäterschaft des Angeklagten ███████████ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er im Namen der █████ ██ Kunstgemeinschaft e. V. handelte. Ein Glücksspiel kann als Täter oder Mittäter auch veranstalten, wer dabei als Vertreter eines anderen auftritt (ebenso für das Veranstalten einer Lotterie RGSt 34, 447, 449). Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass das Gesetz ohne jede Schwierigkeit umgangen werden könnte, indem jemand, der dem Publikum Gelegenheit zum Glücksspiel geben will, dies im Namen einer juristischen Person tut, die strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. Damit wäre der Zweck des Gesetzes weitgehend zunichte gemacht. Das ist nicht angängig.

Die Mittäterschaft des Angeklagten █████ ██ wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass weder er noch die ███████ Kunstgemeinschaft e. V. an dem Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten teilhatten. Die Vorschrift des § 284 StGB setzt nicht voraus, dass dem Veranstalter aus der Hand der Spieler Geld zufließt. Erforderlich und genügend ist, dass er dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt.

Der Revisionseinwand des Angeklagten ███████, er sei nur „Beauftragter“ des Angeklagten ███████████ gewesen, geht fehl. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass er dem Angeklagten ███████████████ als Inhaber der „Hummelkoje“ als gleichberechtigter Partner gegenüberstand und das Tatgeschehen wie sie äußerlich und innerlich mitbeherrschte.

c) Die Revisionsrügen, die sich gegen die weiteren Urteilsausführungen zur inneren Tatseite richten, sind gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Angeklagten den Tatbestand des § 284 StGB vorsätzlich verwirklicht haben. Die Feststellungen ergeben, dass sie alle Tatsachen kannten und wollten, aus denen folgt, dass sie ohne behördliche Genehmigung öffentlich ein Glücksspiel veranstalteten.

Ihre rechtsirrige Ansicht, es handele sich um eine erlaubte Gratisausspielung, schließt den Vorsatz nicht aus. Hierbei gingen sie nur von einem anderen Begriff des „Glücksspiels“ aus als das Gesetz. Ein solcher Irrtum ist kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 23; 9, 341, 347 zu § 356 StGB; ferner BGH 3 StR 500/53 vom 18.2.1955 zum Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Devisengeschäfts).

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Ansicht der Strafkammer, dass der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei, weil die Angeklagten sich vor Beginn des Spielbetriebes eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde hätten beschaffen, d. h. die Behörde um ihre Ansicht hätten befragen können und müssen. Diese Erkundigungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von den Angeklagten befragten Rechtsanwälte keine Bedenken gegen das geplante Spielunternehmen geäußert hatten. Die Strafkammer hat dies berücksichtigt. Sie ist zu der Auffassung gelangt, dass die Angeklagten sich trotzdem bei der zuständigen Behörde hätten erkundigen müssen, weil sie sich hätten sagen müssen, dass in rechtlich schwierigen Fällen die Ansicht der Behörde maßgebend sei, die über die Erlaubnis entscheide, weil ferner der Angeklagte Dr. ██████ von der Staatsanwaltschaft, die er zuvor befragt hatte, ausdrücklich auf den Weg der Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen worden sei und der Angeklagte ███ als früherer Inhaber verschiedener Spielklubs diesen Weg gekannt habe. Diese Erwägungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer ist außerdem zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten jenen Weg bewusst nicht beschritten haben, weil sie eine etwaige Ablehnung befürchteten. Ein solcher Verbotsirrtum ist nicht unverschuldet.

Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Anwendung des § 284a StGB ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum, soweit sie den Angeklagten ████ betrifft.

Nach § 284a StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, d. h. sich den vom Zufall abhängenden Gewinn- und Verlustaussichten unterwirft. Das hat der Angeklagte ███████████ den Feststellungen des Urteils zufolge getan, indem er die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der Verzehrkarten behielt und die Gewinne auszahlte. Die Höhe der Gewinne hing von der Zufallsentscheidung des Spiels ab.

Hierbei hindert nichts, dass nach außen die ████ Kunstgemeinschaft e. V. als Veranstalter des Spiels auftrat und dass, was das Urteil offenlässt, die Gewinnzahlungen möglicherweise letztlich zu ihren Lasten gingen. § 284a StGB setzt nicht voraus, dass der Täter sich im eigenen Namen und für eigene Rechnung am Spiel beteiligt. Die Vorschrift bezweckt ebenso wie § 284 StGB, die wirtschaftliche Ausbeutung der Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle zu nehmen. Diesem Zweck handelt auch zuwider, wer sich in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einem ohne behördliche Genehmigung veranstalteten Glücksspiel beteiligt.

Rechtlich bedenkenfrei ist weiterhin auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte ███ die Vorschriften der §§ 284 und 284a StGB durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB verletzt habe. Beide Gesetze können tateinheitlich verletzt werden, weil § 284 StGB nicht unbedingt voraussetzt, dass der Veranstalter sich selbst am Spiel beteiligt. Erforderlich und genügend ist insoweit, dass er dem Publikum Gelegenheit zum Spiel gibt.

Die Verurteilung des Angeklagten Dr. ██████ wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 284a StGB ist dagegen rechtsirrig. Der festgestellte Sachverhalt ergibt keine Handlungen dieses Angeklagten, durch die er sich oder die ████████ Kunstgemeinschaft e. V. den vom Zufall abhängenden Gewinn- und Verlustaussichten unterworfen hätte. Er hatte für die ████ Kunstgemeinschaft e. V. auf eine Beteiligung an dem Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten einstweilen verzichtet. Dass die Gewinnzahlungen zu Lasten der „████████ Kunstgemeinschaft e. V.“ gingen, hat die Strafkammer nicht festgestellt und anscheinend auch nicht feststellen können. Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Vergehens gegen § 284a StGB hat daher keinen Bestand. Das Revisionsgericht kann diesen Mangel durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Dass die Strafkammer eine geringere Strafe verhängt haben würde, wenn sie den Angeklagten nur wegen der übrigen tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen verurteilt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.

3.) Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Vergehens gegen § 285 StGB ist frei von Rechtsirrtum.

Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht. Das hat der Angeklagte ██ ███ getan. Er hat als [REDACTED] ein Glücksspiel veranstaltet, sich am Spiel beteiligt und dabei in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das genügt.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte ████████ die Vergehen gegen § 285 StGB und gegen die §§ 284, 284a StGB tateinheitlich begangen habe. Die Vorschrift des § 285 StGB einerseits und der §§ 284, 284a StGB andererseits enthalten jede für sich ein besonderes strafbegründendes Merkmal, welches das – sonst nicht verbotene – Glücksspiel erst strafbar macht, nämlich § 285 StGB das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit und die §§ 284, 284a StGB das Merkmal der Öffentlichkeit (vgl. RGSt 59, 140).

Die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe zu dem Vergehen des Angeklagten ███████ gegen § 285 StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Das Urteil stellt in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass der Angeklagte ███████████ sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand der Beihilfe verwirklicht hat. Es stellt insbesondere auch sein Bewusstsein davon fest, dass ████ das Glücksspiel als fortlaufende Einnahmequelle ansah. Der Gehilfe selbst braucht hier nicht gewerbsmäßig zu handeln, weil es in § 285 StGB ein strafbegründendes Merkmal ist.

4.) Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Verstoßes gegen § 33d der Gewerbeordnung und des Angeklagten ████████ wegen Beihilfe hierzu lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revisionen erheben insoweit keine näher ausgeführten Einwendungen.

5.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lotteriesteuern nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8.4.1922 RGBl. I, 393 in der Fassung der Verordnung vom 1.12.1930 – RGBl. I, 517, 579 – und von Vergnügungssteuer nach dem Hamburger Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 28. Juni 1955 – HambGVBl. S. 221 –).

Die Revision des Angeklagten ████ erhebt auch hier keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Revisionseinwendungen des Angeklagten ████████████ sind unbegründet.

Die Revision meint, es fehle an einer Steuerpflicht nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, weil keine Einsätze geleistet und vom Veranstalter vereinnahmt worden seien. Das geht fehl. Es ist bereits oben unter 1 a dargelegt worden, dass Einsätze, wenn auch in versteckter Weise, geleistet wurden. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Nach den Feststellungen des Urteils floss der Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten, die die versteckten Einsätze enthielten, dem Angeklagten █████████ sowie ███ und ██████ zu.

Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Vergnügungssteuern hält die Revision für rechtsfehlerhaft, weil Berechnungsgrundlage dieser Steuern nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Hamburger Vergnügungssteuergesetzes die Spieleinsätze und die Eintrittsgelder seien und es im vorliegenden Fall mangels eines Einsatzes der Spieler keinen Spielumsatz gegeben habe, sowie Eintrittsgeld weder vom Angeklagten ████████████ noch von der ████████ Kunstgemeinschaft e. V. als Veranstalter erhoben worden sei.

Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. Dass Spieleinsätze geleistet wurden, ist bereits ausgeführt worden. Eintrittsgelder wurden erhoben. Die Besucher mussten, um das Lokal betreten zu können, mindestens eine Verzehrkarte für 20 DM kaufen. Dass der Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten weder dem Angeklagten ███████████ noch der ████████ Kunstgemeinschaft e. V., sondern dem Angeklagten ███████ sowie ████ und █████ zufloss, kann die Revision nicht rechtfertigen, weil ████, ███ und ██████ auch zu den Veranstaltern gehörten.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Angeklagten sich auf mangelndes Unrechtsbewusstsein nicht berufen konnten, weil sie durch die Staatsanwaltschaft und den Steuerinspektor ██ █████████ und schriftlich belehrt worden seien. Ihr Verbotsirrtum war vermeidbar.

Was die Revision des Angeklagten ███████████ demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

6.) Die Verurteilung des Angeklagten ███████████ wegen Verstoßes gegen die §§ 4, 13 des Sammlungsgesetzes vom 5.11.1934 (RGBl. I, 1086) ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Nach § 4 a. a. O. bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, wer eine Veranstaltung durchführen will, die mit dem Hinweis empfohlen oder angekündigt werden soll, dass ihr Ertrag ganz oder teilweise zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwandt werde. Die Veranstaltung „Werben durch Roulette“ ist ohne Genehmigung durchgeführt worden, obwohl diese erforderlich war. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Veranstaltung mit dem Hinweis angekündigt worden sei, ihr Ertrag werde ganz oder teilweise zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Nach den Feststellungen des Urteils enthielt der Artikel in den „Norddeutschen Nachrichten“ vom 11./12. Februar 1956 am Schluss in Fettdruck den Satz: „Der Reinertrag des Spiels wird von der Deutschen Kunstgemeinschaft e. V. zur Förderung aller Art von Kunstschaffen verwendet.“ Schon dies rechtfertigt die Annahme eines Hinweises im Sinne des § 4 a. a. O. Dass das Steueranpassungsgesetz den Begriff „gemeinnützig“ in einem engeren Sinne versteht, ist rechtlich unerheblich. Es dient anderen Zwecken als das Sammlungsgesetz. Dieses will verhindern, dass der Opfersinn des Publikums durch unberechtigte Hinweise auf gemeinnützige Zwecke einer Veranstaltung missbraucht wird. Das kann durch einen Hinweis der hier in Rede stehenden Art geschehen.

Die Vorschrift des § 4 a. a. O. setzt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht voraus, dass der Hinweis bei der Durchführung der Veranstaltung erfolgt. Es genügt, wenn vor ihrem Beginn darauf hingewiesen wird, dass der Ertrag ganz oder teilweise zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werde.

Der Angeklagte █████████████ gehörte auch zu den Personen, welche die Veranstaltung durchführen wollten und durchgeführt haben.

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich nicht mit mangelndem Unrechtsbewusstsein entschuldigen könne, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das Urteil begründet dies in rechtlich zutreffender Weise damit, dass der Angeklagte von Frau ██████████████, der Sachbearbeiterin der Genehmigungsbehörde, wiederholt, zuletzt spätestens bei Beginn des Spiels belehrt worden sei.

Was die Revision des Angeklagten ███████ ███ in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

7.) Auch sonst lassen die Schuld- und Strafaussprüche keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch den die Angeklagten beschwert wären.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerDr. KoffkaBörker
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (2)