Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Freispruch Devisenvergehen; Betrugsfälle teils zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 499/53
Datum
17.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Devisenvergehen und Betrugsdelikten im Rahmen von Import-/Exportgeschäften. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, sprach im Fall D 9 wegen fehlender Genehmigungs- und Anmeldepflichtverletzung frei und verwies in weiteren Fällen zur erneuten Aufklärung (u.a. Vermögensschaden/Schadensgleichung, Akkreditivbedingungen) zurück. In den Fällen A 7 und Zuckerhandels-Union blieb der Schuldspruch bestehen, jedoch wurden die Geldstrafen wegen unzureichender Begründung nach § 27c StGB aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Devisenvergehen nach dem MilRegGes Nr. 53 setzt voraus, dass das betreffende Außenhandelsgeschäft nicht durch allgemeine Genehmigungen bzw. allgemeine Erlaubnisse der zuständigen Stellen freigestellt ist und keine Umgehungsabsicht vorliegt.

2

Eine Verletzung devisenrechtlicher Anmeldepflichten setzt das Entstehen einer anmeldepflichtigen Forderung voraus; bloße Vorauszahlungen bzw. nicht hinreichend festgelegte Abreden begründen ohne Weiteres keine anmeldepflichtige Forderung.

3

Ein Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus; fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, dass die durch Irrtum veranlasste Verfügung die Vermögensgesamtlage verschlechtert (Schadensgleichung), kann eine Verurteilung nicht bestehen bleiben.

4

Beim versuchten Betrug ist festzustellen, ob der vorgestellte Geschehensablauf bei Gelingen zu einem Vermögensschaden geführt hätte; dazu können insbesondere die konkreten Bedingungen eines Dokumentenakkreditivs und der wirtschaftliche Sicherungszweck einer Garantie entscheidend sein.

5

Die Bemessung einer Geldstrafe nach § 27c Abs. 1 StGB hat sich vorrangig an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zur Zeit der Verurteilung zu orientieren; eine bloße Anknüpfung an den abzuschöpfenden Gewinn genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 17. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Spediteur Alfons H. ██ aus ███, geboren am ██ in ████, wegen Devisenvergehens u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 17. Oktober 1952 aufgehoben,

1. soweit er in den Fällen 1b, D 9 und ECD verurteilt worden ist, in vollem Umfange, 2. soweit er in den Fällen A 7 und Zuckerunion verurteilt worden ist, hinsichtlich der Geldstrafen.

In dem Falle D 9 wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Gründe

In den Fällen E 1b, █████, A 7 und Zuckerunion werden im Umfange der Aufhebung auch die Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber nicht schon entschieden ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte betrieb in den Jahren 1948 bis 1950 in ███ unter der Firma ████ & Co GmbH, Internationale Transporte ein Speditionsunternehmen. Er befasste sich gleichzeitig mit Ein- und Ausfuhrgeschäften der verschiedensten Art. Im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit beging er in den genannten Jahren zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Devisen- und Abgabengesetze. Wegen dieser Vergehen wurde er vom Landgericht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zu 15 Geldstrafen verurteilt.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verurteilung in den Fällen A 7, E 1b, D 9, Zuckerhandels-Union und EC beschränkt.

Die Nachprüfung der angefochtenen Fälle ergibt:

I.

Verbindung mit der Vorauszahlung des Kaufmanns ShC in Tanger (D 9):

In diesem Falle ist der Angeklagte wegen eines Devisenvergehens nach Art I Abs. 1, 2, e, Art II Abs. 1, Art VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 n. F. zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt worden. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts behauptet, führt hier zum Freispruch des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte Anfang 1950 mit einem in Tanger ansässigen Kaufmann █████ verabredet, für dessen Rechnung noch näher zu bestimmende Exportwaren zu liefern. Ein Bestimmungsland war ebenfalls noch nicht festgelegt. ██████ hatte ihm eine Vorauszahlung von 8.286,50 USA-Dollar zur Verfügung gestellt. Diese wurden über eine Schweizer Bank und die Bank deutscher Länder an die Rheinisch-Westfälische Bank in ██ weitergeleitet. Dem Angeklagten wurde der Gegenwert in Höhe von 34.633,40 DM auf seinem Konto bei der Rheinisch-Westfälischen Bank gutgeschrieben.

Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Vereinbarung mit █████ nach Art I Abs. 1 Ziff. 1d, e des MilRegGes Nr. 53 n. F. der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Es vertritt ferner die Auffassung, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Forderung auf den Kaufpreis für die Exportwaren nach Art II Nr. 1 des erwähnten Gesetzes anzumelden. Beide Gesetzesverletzungen stellen nach der nicht weiter begründeten Auffassung des Tatrichters eine natürliche Handlungseinheit dar; demgemäß hat das Landgericht nur eine Strafe nach Art VIII des MilRegGes Nr. 53 festgesetzt.

Die erörterten strafbaren Verletzungen devisenrechtlicher Beschränkungen nach Art I Abs. 1 da und e des MilRegGes Nr. 53 liegen nur vor, wenn die in Betracht kommenden Geschäfte nicht durch die zum Erlass entsprechender Vorschriften ermächtigten Stellen allgemein erlaubt worden waren. Das Landgericht hat übersehen, dass schon durch die Anweisung Nr. 1 der Joint Export Import Agency (JEIA) in der am 1. Dezember 1948 in Kraft getretenen neuen Fassung die bis dahin vorgeschriebenen Ausfuhrbewilligungen für den Export nach OEEC-Ländern abgeschafft wurden. Nach Ziff. 6 der genannten Anweisung waren Verhandlungen über die bei erlaubten Ausfuhrgeschäften üblichen Bedingungen ohne weiteres statthaft und ohne besondere Genehmigung wirksam. Diese Ermächtigungen zum Abschluss von Ausfuhrgeschäften sind später ständig ausgedehnt worden. Nach Aufhebung dieser JEIA-Anweisung Nr. 1 ordnete der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 28/51 vom 20. September 1951 in Ziffer 3 an, dass im Rahmen der handelsüblichen Gepflogenheiten Ausführer Verträge abschließen, Aufträge bestätigen sowie sonstige Abmachungen treffen dürfen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abmachungen in der Absicht oder mit der Wirkung getroffen werden, den Anfall des Ausfuhrerlöses ganz oder teilweise der Devisenbewirtschaftung im Bundesgebiet zu entziehen. Aus alledem ergibt sich, dass die von den Alliierten zur Regelung des Außenhandels eingesetzte JEIA bald nach der Währungsreform die Kontrolle jedes einzelnen Außenhandelsgeschäfts soweit lockerte, dass Verträge zwischen Deviseninländern und Devisenausländern über die Durchführung von Exportgeschäften keiner Genehmigung mehr bedurften, sofern nicht diese Abmachungen auf Umgehung devisenrechtlicher Vorschriften hinzielten. Nach der Anweisung Nr. 1 der JEIA konnte demnach der Angeklagte, ohne gegen Art I Nr. d, e des MilRegGes Nr. 53 n. F. zu verstoßen, in dieser allgemeinen Form mit █████████████████ vereinbaren, dass für seine Vorauszahlung Exportwaren geliefert werden sollten. Dass eine solche Abmachung auf die Umgehung der zur Regelung der Devisenbewirtschaftung erlassenen Vorschriften hinzielte, ist nicht ersichtlich. Da der Dollar-Betrag durch Vermittlung der Bank Deutscher Länder an die Rheinisch-Westfälische Bank in ███ weitergeleitet wurde, ist auch nicht zweifelhaft, dass die Devisenwerte ordnungsmäßig erfasst und weitergeleitet worden sind. Das spricht ebenfalls dafür, dass eine Umgehung der devisenrechtlichen Vorschriften in diesem Falle nicht beabsichtigt war.

Auch eine Verletzung der Anmeldepflicht liegt nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn der Angeklagte eine ihm durch die Vereinbarung mit ██████ entstandene Forderung nicht binnen 30 Tagen bei seiner Landeszentralbank oder einer Devisenbank angemeldet hätte. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass █████ den erwähnten Dollarbetrag überwiesen ließ, weil die Vertragsparteien ein Kaffee-Geschäft ins Auge gefasst hatten. Als das sich nicht durchführen ließ, vereinbarten die Beteiligten, dass noch zu bestimmende Exportwaren zur Verfügung gestellt werden sollten. Daraus ergibt sich nicht, dass dem Angeklagten eine Forderung auf den Dollar-Betrag erwachsen war.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Umstände, die zur Überweisung der 8.286,50 Dollar führten, jetzt noch näher aufgeklärt werden können. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass eine neue Verhandlung mit einer zur Verurteilung ausreichenden Gewissheit zu dem Ergebnis führt, dass der Angeklagte bei Durchführung und Vorbereitung des Geschäfts ein Devisenvergehen begangen hat. Er ist daher freizusprechen.

II.

Betrug zum Nachteil der Firma P. Julius ███ in ███ (B 12):

Der Angeklagte hatte der Firma ███████ in ███ am 11. März 1949 20.000 Muskatnüsse zu liefern, die er aus dem Auslande in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht hatte, ohne die Eingangsabgaben zu entrichten. Seine Verpflichtung zur Lieferung der Nüsse erfüllte er jedoch nicht; einen von seinem Abnehmer angedrohten Schadensersatzanspruch wehrte er dadurch ab, dass er seinen Kraftfahrer der Wahrheit zuwider schriftlich erklären ließ, dass dieser am 11. März 1949 auf der Fahrt nach Hamburg einen Motorschaden erlitten und deshalb sein Ziel nicht habe erreichen können. Die Firma ███ wurde durch den Inhalt der Bescheinigung getäuscht und sah von der Verfolgung ihrer Ansprüche ab.

Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als vollendeten Betrug gewertet, deswegen auf eine Strafe von vier Monaten Gefängnis erkannt und diese bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Der Schuldspruch kommt indessen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führt.

a) Die durch die Täuschung verursachte Vermögensverfügung des Käufers hatte nur dann einen Vermögensschaden zur Folge, wenn der Forderung auf Schadensersatz ein wirtschaftlicher Wert zukam. Wie das Landgericht mit Recht bemerkt, war das nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag, wegen dessen Nichterfüllung Ansprüche erhoben worden waren, gegen § 403 RAbgO verstieß und deshalb nach § 134 BGB nichtig war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 2, 364/369 näher begründet, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob eine Forderung, die auf einem gesetzwidrigen Geschäft beruht und daher nichtig ist, einen Vermögenswert besitzt. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass dem Angeklagten daran gelegen war, der weiteren Verfolgung eines solchen Anspruchs zu entgehen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist anzunehmen, dass er die mit der Geltendmachung einer derartigen Forderung gewöhnlich verbundene Verschlechterung der geschäftlichen Beziehungen zur Firma ██████ als wirtschaftlichen Nachteil ansah und deshalb vermeiden wollte. Dies genügt, um die Annahme des Tatrichters zu rechtfertigen, dass der angedrohten Forderung ein Vermögenswert zukam.

b) Die Revision muss jedoch aus einem anderen Grund Erfolg haben. Die Feststellungen des Tatrichters erwecken Zweifel, ob die Aufgabe der erwähnten Forderung durch die Firma ███ eine Minderung ihres Vermögens zur Folge hatte. Die Verurteilung wegen Betruges setzt voraus, dass die Verfügung des Getäuschten den Gesamtbestand des Vermögens verringert. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zwar die durch den Irrtum ausgelöste Verfügung den Bestand des angegriffenen Vermögens vermindert, zugleich aber eine entsprechende Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage herbeigeführt wird. Der bisher festgestellte Sachverhalt deutet darauf hin, dass der Käufer der Muskatnüsse von dem Angeklagten Schadensersatz verlangt wissen wollte, weil er fürchtete, von seinem Abnehmer, dem er die Sendung schon weiterverkauft hatte, in Anspruch genommen zu werden. Die von ████ verlangte, vom Angeklagten vorgelegte inhaltlich unrichtige Bescheinigung über den Motorschaden gab ██████ vielleicht die Möglichkeit, seinen Abnehmer von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzubringen. Diese Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bewog ihn möglicherweise dazu, nun gegenüber dem Angeklagten auf Schadensersatz zu verzichten. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass ein gegen den Angeklagten ins Auge gefasster Schadensersatzanspruch seiner Höhe nach nicht nur diesen Schaden, sondern auch entgangenen Gewinn umfassen sollte.

Die bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben demnach nicht, dass der Getäuschte durch seinen Verzicht mehr einbüßte, als ihm durch gleichzeitige Verbesserung seiner Lage zugefallen war. Die Annahme des Tatrichters, dass der Verzicht des ███ auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Angeklagten eine Vermögensminderung bedeutete, ist demnach nicht ausreichend begründet.

Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil des Abnehmers der Firma ███████ begangen hat. Ob ███ die ihm vorgelegte Bescheinigung seinem Käufer vorzeigte, ist noch nicht festgestellt. Es lässt sich deshalb auch nicht annehmen, dass diese Urkunde einen Käufer dazu bestimmte, auf etwaige ihm entstandene Ansprüche zu verzichten.

Nach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges nicht gerechtfertigt. Auch für die Annahme eines versuchten Betruges reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Das Urteil musste deshalb in diesem Punkte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

III.

Betrugsversuch zum Nachteil der EC Import eGmbH:

Anfang September 1950 verkaufte der Angeklagte der EC Import eGmbH 1.100 to Kuba-Zucker zum Preise von 162 $ je Tonne. Diesen Zucker wollte sich der Angeklagte bei einem Schweizer Kaufmann verschaffen, der ihm einen solchen Posten zum Preise von 160 $ je Tonne angeboten hatte. Die EC Import eGmbH musste nach dem Vertrage, sobald der Angeklagte eine „Erfüllungsgarantie“ von 2 % geleistet hatte, für den Kaufpreis bei der Swiss Banking Corporation in New York zu Gunsten der Firma GC Bros. ein Akkreditiv stellen.

Da der Angeklagte die Erfüllungsgarantie nicht beibrachte, trat die EC vom Vertrage zurück. Der Angeklagte wollte sie deswegen, unter Verzicht auf seine Erfüllungsgarantie, am Vertrage festhalten. Er telegrafierte am 28. September 1950 an seine Käuferin, die Zuckerlieferung sei auf einem Schiff „Suc“ auf dem Wege nach Hamburg. Das war, wie er wusste, unwahr. Ein Schiff dieses Namens gab es nicht. Die Bemühungen des Angeklagten schlugen fehl; seine Käuferin zog sich endgültig vom Vertrage zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Durch die falschen Angaben über die bevorstehende Ankunft des Zuckers habe er erreichen wollen, dass die EC ohne Verzicht auf die Erfüllungsgarantie am Vertrage festhielt und das Akkreditiv zu Gunsten der Firma GC Bros. stellte. Dann würde er auf diese Weise auch seine Verdienstspanne, 2 Dollar je Tonne, erhalten haben. Die Revision greift auch diese Verurteilung mit der Sachbeschwerde an.

Entgegen der Meinung der Revision ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft, dass die Käuferin mit der Zahlung des Kaufpreises an die Firma GC Bros. auch die für den Angeklagten vorgesehenen Beträge entrichtet haben würde. Auf welchem Wege dann der Angeklagte von den Empfängern der Akkreditivsumme in New York den ihm zustehenden Betrag von 2.200 Dollar erhalten hätte, brauchte das Landgericht nicht festzustellen, da es für die rechtliche Würdigung hierauf nicht ankam.

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte bei einem Gelingen seines Planes durch seine unwahren Angaben erreichen konnte, dass das Vermögen seiner Käuferin geschädigt wurde. Das ist deshalb nicht zu ersehen, weil in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, unter welchen Bedingungen die Auszahlung des Akkreditivbetrages an die Firma GC Bros. stattfinden sollte. Vollzog sie sich in der üblichen Weise, so dass nach einer vorangegangenen Bestätigung des Akkreditivs gegenüber der begünstigten Firma die Auszahlung der Akkreditivsumme von der Prüfung und Übergabe der Dokumente, insbesondere der Traditionspapiere abhing, so wurde die EC nicht geschädigt. Sie erhielt dann Zug um Zug gegen die Auszahlung der Akkreditivsumme die Verfügung über die Zuckerladung. Dass der Angeklagte das Geld mit Hilfe gefälschter Dokumente erlangen wollte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Anders würde es dann liegen, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf die Garantie, die Auszahlung des Akkreditivs nicht von der Übergabe der Dokumente, sondern von anderen erleichterten Bedingungen abhängig war. Dann hätte der Fall eintreten können, dass die EC mit Hilfe des Akkreditivs den Kaufpreis auszahlte, ohne über den Zucker verfügen und ohne durch eine Erfüllungsgarantie auf den Angeklagten einwirken zu können. Möglicherweise hatte die Erfüllungsgarantie nicht diesen Sinn; sollte sie der EC die Gewähr bieten, die zugesicherte Beschaffenheit und Güte aufzuweisen. Bestand ihr Zweck also darin, etwaige Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises bei Mängeln der Ware zu erleichtern, dann würde der Verzicht auf eine solche Sicherheit ebenfalls einen Vermögensschaden darstellen.

Diese Erwägungen zeigen, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges bisher nicht ausreichend begründet ist. Das Landgericht wird deshalb in einer neuen Verhandlung untersuchen müssen, welche Bedeutung der Erfüllungsgarantie zukommen sollte, unter welchen Bedingungen die Auszahlung des Akkreditivbetrages stattfinden durfte und wie sich der Angeklagte den Ablauf der Dinge gedacht hatte. Erst nach Aufklärung dieser Einzelheiten wird sich abschließend beurteilen lassen, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat.

IV.

Betrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union:

Anfang November 1950 verkaufte der Angeklagte dem Kaufmann IC 1.200 to Formosa-Zucker zum Preise von 153 $ je Tonne. Dieses Geschäft, bei dem der Angeklagte als Vermittler für einen Walter DaC auftrat, wurde von ihm als Bestandteil eines Gegenseitigkeitsgeschäftes hingestellt, bei dem die Zuckereinfuhr mit dem Erlös aus der Ausfuhr von 50 bis 32 Rolzhäusern bezahlt werden sollte.

Nach den Bedingungen des Kaufvertrages war IC verpflichtet, dem Angeklagten den Kaufpreis von rund 771.000 DM durch ein unwiderrufliches, bei dem Bankhaus Trinkhaus und Co in ██████ zu stellendes Dokumentenakkreditiv zu verschaffen. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, durch Herstellung oder Verwendung gefälschter Dokumente die Akkreditivsumme in die Hände zu bekommen. Den Zucker zu liefern war er außerstande; das Schiff, auf dem die Ladung unterwegs sein sollte, war nicht vorhanden.

Auf seiner Schreibmaschine stellte der Angeklagte eine Rechnung seines angeblichen Lieferanten sowie eine Seeversicherungspolice fälschlich her. Die sonstigen für die Auszahlung der akkreditierten Summe erforderlichen Urkunden, nämlich das Konnossement und das Ursprungszeugnis, waren ebenfalls unecht. Von wem sie herrührten, konnte das Landgericht nicht feststellen; der Angeklagte erkannte aber die Fälschungen und machte von sämtlichen gefälschten Urkunden trotzdem Gebrauch.

Nachdem er zunächst seinem Käufer IC alle Dokumente zur Prüfung vorgelegt hatte und von ihm keine Beanstandungen erhoben worden waren, suchte er ihn durch eine Reihe von Schachzügen vollends in Sicherheit zu wiegen, um zu erreichen, dass der gesamte Kaufpreis zur Verfügung gestellt und ausgezahlt werde. Schließlich begnügte er sich aber am 23. November 1950 gegen Hingabe der wertlosen Urkunden mit der Annahme eines Schecks über 135.000 DM von IC, weil er mit seiner Verhaftung rechnete und bald ins Ausland fliehen wollte. Den Scheckbetrag hatte IC von seinem Abnehmer des Zuckers, der Zuckerhandels-Union GmbH, als Vorauszahlung erhalten.

Auf Grund dieses Verhaltens hat das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union GmbH verurteilt und eine Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie eine Geldstrafe von 75.000 DM verhängt.

Was die Revision gegen den Schuldspruch bringt, liegt durchweg auf dem Gebiete der dem Tatrichter vorbehaltenen, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung. Die Merkmale des Betruges und der Urkundenfälschung sind im Urteil nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend festgestellt.

Ohne Bedeutung ist, dass der unmittelbar Geschädigte nicht die Zuckerhandels-Union, sondern IC war.

Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch insoweit Bedenken, als das Landgericht die Höhe der verhängten Geldstrafe von 75.000 DM nur mit einem knappen Hinweis auf den Betrag des durch die erörterte Straftat erzielten, abzuschöpfenden Gewinnes begründet hat. Diese Begründung ist nicht ausreichend; sie erweckt Zweifel, ob der Tatrichter die zwingende Vorschrift des § 27c Abs. 1 StGB beachtet hat. Wie schon dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Höhe der Geldstrafe nach der zur Zeit der Verurteilung gegebenen wirtschaftlichen Lage des Täters zu bemessen; nur in diesem Rahmen sind die Gesichtspunkte des Absatzes 2 der Vorschrift zu berücksichtigen (RGSt 66, 91/93; BGH 3 StR 433/53 vom 3. Juni 1954 MDR 1954, 529). Das Landgericht hätte also prüfen und erörtern müssen, wie den Angeklagten das Vermögensopfer der Geldstrafe im Hinblick auf seine Vermögenslage zur Zeit der Verurteilung trifft. Die Urteilsgründe ergeben nicht, in welcher wirtschaftlichen Lage sich der Angeklagte in diesem Zeitpunkt befand; der wirtschaftliche Zusammenbruch seines in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Unternehmens ist für diese Frage nicht unbedingt von Bedeutung. Für die Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe haben die Schwierigkeiten außer Betracht zu bleiben, die sich für den Angeklagten daraus ergeben können, dass ihm möglicherweise flüssige Mittel in der notwendigen Höhe fehlen. Diese Zahlungsschwierigkeiten lassen sich mit Hilfe der Vorschrift des § 28 StGB überwinden.

Nach diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Höhe der Geldstrafe prüfen und rechtfertigen müssen.

V.

Betrug zum Nachteil der Firma ChC █████ in █████ in Tateinheit mit Devisenvergehen (A 7):

1. Zu Anfang des Jahres 1949 verkaufte der Angeklagte der Firma █████ in █████ 50 wertvolle Fotoapparate zum Preise von 7.330,25 Dollar. Schon bei Vertragsabschluss hatte er, wie das Landgericht feststellt, die Absicht, diese Fotoapparate nicht zu liefern, aber den Käufer durch die vereinbarungsgemäß zu leistende Vorauszahlung des Kaufpreises zu schädigen.

Die Käuferin stellte zu Gunsten eines Ulrich StC, den der Angeklagte benannt hatte, zuerst die Hälfte, später den Rest des Kaufpreises durch Akkreditive bei der Liechtensteinischen Landesbank zur Verfügung. Der Angeklagte erhielt gegen Vorlage von Konnossementen die Akkreditivsummen. Danach stellte er auch Versandpapiere aus, nach denen die Fotoapparate in einer Sammelladung mit anderen Gütern am 16. Juli 1949 von dem Grenzbahnhof Kranenburg nach Amsterdam auf den Weg gebracht worden sein sollten. In Wirklichkeit schickte er die Fotoapparate nicht ab.

In diesem Sachverhalt hat das Landgericht die Merkmale des Betruges gefunden. Nach Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte ferner dadurch, dass er ohne Devisengenehmigung die Käuferin als Devisenausländerin veranlasste, ihm zwei Akkreditive zu stellen, gegen die Verbotsvorschrift des Art I Abs. 1a des MilRegGes Nr. 53 a. F. verstoßen. Schon durch den Abschluss des Kaufvertrages habe er, wie das Urteil weiter ausführt, die Vorschrift des Art I Abs. 2a, b des gleichen Gesetzes verletzt. Schließlich hat der Tatrichter noch ein Devisenvergehen darin gefunden, dass der Angeklagte die ihm durch das Akkreditiv entstandenen Ansprüche auf Zahlung der Dollarbeträge nicht angemeldet hat (Art II Abs. 4a MilRegGes Nr. 53 a. F.). Zwischen den Devisenverstößen und dem Betrug besteht nach Ansicht des Landgerichts Tateinheit; die Strafe – ein Jahr Gefängnis und 30.000 DM Geldstrafe – hat das Landgericht dem Art VIII des Gesetzes Nr. 53 a. F. entnommen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Betruges. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schuldspruches zwingt sie auch zur rechtlichen Nachprüfung der Devisenvergehen.

2. Die Annahme des Betruges lässt keine Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht nichts darüber gesagt habe, auf welche Weise der Angeklagte seinen Käufer getäuscht habe. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages erklärt der Verkäufer seinem Abnehmer nicht nur, dass er sich zur Lieferung der Kaufsache verpflichte, sondern auch, dass er gewillt ist, diese Verpflichtung zu erfüllen. Diesen Willen, den Vertrag zu erfüllen und die bestellten Waren zu liefern, bringt der Verkäufer namentlich dann zum Ausdruck, wenn der Käufer sich im Ausland befindet und nach den Lieferbedingungen den Kaufpreis vorauszahlen muss, so dass er auf diese Weise das Wagnis der Nichterfüllung weitgehend übernimmt. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Vertragsgegner täuschte, da er nach den Feststellungen des Landgerichts schon bei Vertragsabschluss nicht gewillt war, die Fotoapparate zu liefern. Demgemäß tat er später alles, was möglich war, um seine wirkliche Absicht zu verbergen. So unterließ er schließlich die Absendung der Kisten, nachdem er die Gegenleistung bereits erhalten hatte. Hierin liegt ein vollendeter Betrug.

Den eingehenden Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, was den Tatrichter überzeugt hat, dass der Angeklagte die Fotoapparate nicht liefern wollte und demgemäß auch nicht versandt hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Verletzung von Erfahrungssätzen sind nicht erkennbar. Darauf, dass der Tatrichter nicht alle in der Hauptverhandlung erörterten, für seine Überzeugungsbildung bedeutsamen Einzelheiten im Urteil dargelegt hat, kann die Revision nicht gestützt werden.

Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich der Angeklagte der erörterten Verstöße gegen die Vorschriften des Art I Abs. 1a, des Abs. 2a, b, sowie des Art II Abs. 4a des MilRegGes Nr. 53 a. F. schuldig gemacht hat. Der Verkauf von Waren nach Iran bedurfte Anfang 1949 noch der Einzelausfuhrgenehmigung, da die am 1. Dezember 1948 in Kraft getretene Neufassung der JEIA-Anweisung Nr. 1 den Abschluss von Ausfuhrverträgen nur mit Abnehmern der sogenannten OEEC-Länder von der Genehmigungspflicht befreite. Zur Zeit des Vertragsabschlusses gehörte Iran noch nicht zum Kreis der durch diese allgemeine Genehmigung begünstigten Länder (vgl. Nr. 6 der JEIA-Anweisung Nr. 1, abgedruckt bei Langen, Devisenrecht 1950, 102). Selbst wenn der Angeklagte auf Grund der von den zuständigen Stellen erteilten Ermächtigungen schon zum Abschluss von Kaufverträgen mit Abnehmern in Iran befugt gewesen wäre, hätte ihn das Landgericht in diesem Falle mit Recht der erwähnten Vergehen gegen die genannten devisenrechtlichen Vorschriften für schuldig befunden. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass der Angeklagte bei Abschluss und Abwicklung des Geschäftes darauf ausging, den betrügerisch erlangten Devisenbetrag der Devisenbewirtschaftung der Bundesrepublik zu entziehen. Er legte es darauf an, die Devisenwerte unter Verstoß gegen Art I Abs. 1 Ziff. a des MilRegGes Nr. 53 a. F. im Ausland gegen D-Mark zu verwerten, um auf diese Weise einen höheren D-Mark-Ertrag zu erhalten, als er ihm bei ordnungsmäßiger Anbietung und Ablieferung der Devisenwerte in Deutschland zugeflossen wäre. Handelte der Angeklagte aber mit der Absicht, den Anfall des Devisenerlöses der Devisenbewirtschaftung der Bundesrepublik zu entziehen, so fehlte es schon aus diesem Grunde an einem wesentlichen Merkmal eines handelsüblichen, durch allgemeine Genehmigungen in gewissen Grenzen erlaubten Ausfuhrgeschäftes (vgl. auch Ziff. 3 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 28/51 vom 20. September 1951).

Nach alledem ist der Schuldspruch auch hinsichtlich der Devisenvergehen nicht zu beanstanden. Durch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, die die genannten Devisenvergehen erfasst, und durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Betrug und den Devisenvergehen ist der Angeklagte nicht beschwert.

Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch, soweit er die Geldstrafe von 30.000 DM betrifft, die schon bei dem Betrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union erörterten Bedenken. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden.

VI.

Da der Angeklagte in dem unter I erörterten Falle (Vorauszahlung des Kaufmanns Sheriki) bereits freigesprochen ist, hat sich die neue Verhandlung des Landgerichts auf die Fälle E 1b (Betrug zum Nachteil der Firma P. Julius HeC) und ███ zu erstrecken. Nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ist auch eine neue Gesamtstrafe zu bilden, da die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den drei Fällen D 9, E 1b und ████ auch die Gesamtstrafe ergriffen hat, ohne dass es eines besonderen Ausspruches hierüber bedurft hätte. In den Fällen A 7 und Zuckerhandels-Union bedarf es nur der Prüfung und der Erörterung der zu verhängenden Geldstrafen nach den unter IV gegebenen Hinweisen.

BuschGlanzmannDr. Maaß
KoenigerWiefels

Zitiert (1)

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